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22/03 AußerstreitverfahrenNorm
AußStrG §2 Abs1Rechtssatz
Das BFA ist, wenn es nach § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators zur Wahrung der Rechte des Abwesenden anregt, nicht "Antragsteller" iSd § 2 Abs. 1 AußStrG und damit nicht Partei des Außerstreitverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160082.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020