Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/18/0460Ra 2019/18/0461Ra 2019/18/0462Ra 2019/18/0463Ra 2019/18/0464Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0301 E 23. Jänner 2018 RS 2Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180459.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020