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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §4aHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0114 B 25. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: Anordnung zur Außerlandesbringung) ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180456.L01Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020