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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Das EASO, dessen Einschätzungen das Unionsrecht besondere Bedeutung beimisst, weist in den Country Guidance Afghanistan für Personen wie den Revisionswerber, bei dem bestimmte Erkrankungen festgestellt wurden, ein besonderes Profil auf, das sich von anderen männlichen Asylwerbern aus Afghanistan unterscheidet. Danach kann eine innerstaatliche Fluchtalternative für Antragsteller, die außerhalb Afghanistans geboren wurden und/oder dort sehr lange Zeit gelebt haben, nicht zumutbar sein, wenn sie über kein unterstützendes Netzwerk verfügen, das ihnen dabei hilft, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Richtlinien verweisen darauf, dass bei der Prüfung der Zumutbarkeit der persönliche Hintergrund der betroffenen Person, insbesondere deren Selbständigkeit, die vorhandene Ausbildung und allfällige Berufserfahrungen, ins Kalkül gezogen werden müssen. Mit diesen Richtlinien hat sich das BVwG in adäquater Weise auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308, VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180225.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020