RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/18/0017

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1

Rechtssatz

Darauf, dass der Asylwerber über keine detaillierten Ortskenntnisse betreffend die afghanischen Großstädte verfügt, kommt es bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht an; insoweit unterscheidet sich seine Situation nämlich nicht maßgeblich von jener, in der sich afghanische Staatsangehörige befinden, die sich Zeit ihres Lebens in anderen Teilen Afghanistans aufgehalten haben und solche Kenntnisse gleichfalls nicht aufweisen (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 55).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180017.L01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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