RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0061

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §6
ABGB §7
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung (§ 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014) ist nicht "streng formal" auszulegen, sondern ist hiefür entscheidend, dass der Gegenstand des Verfahrens bzw. der Beschwerde - wenn auch nach Auslegung (u.a.) des Vorbringens im Sinne der §§ 6 und 7 ABGB - zweifelsfrei zu erkennen ist, wobei - im Fall von Zweifeln über den Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde - auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen sind, durch die festgestellt werden kann, welcher Bescheid bekämpft wurde (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/05/0008, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050061.L10

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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