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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1994 §74;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über Antrag der H Hotel-X Hotelbetriebs- und Verwaltungs-GmbH in
O, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt,
der gegen den Bescheid des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1998, Zl. 318.861/8-III/A/2a/97, betreffend
Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: K in O), erhobenen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1998 wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb eines Hotels im näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Mit der Auflage unter Punkt E2 wurde folgendes vorgeschrieben: "Bei Betrieb des Schwimmbades sowie des Kinderspielraumes sind die Öffnungen aus diesen Bereichen aus schallschutztechnischen Gründen geschlossen zu halten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 98/04/0074 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages führt die Beschwerdeführerin aus, bei Abwägung aller berührten Interessen wäre der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden. Denn mit dem ständigen Geschlossenhalten der Türe zum Hallenschwimmbad und zum Kinderspielzimmer während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wäre eine tiefgreifende Störung des Betriebsablaufes und damit einhergehend eine wirtschaftliche Gefährdung der Beschwerdeführerin verbunden. Sie habe sich der Organisation "Kinderhotels Österreich" angeschlossen und habe dementsprechend vorwiegend Familien mit Kindern als Gäste. Alle Kinderhotels der Kategorie "4-Smiley" - so auch jenes der Beschwerdeführerin -, würden ihren Gästen als Leistung einen vom Verkehr völlig abgetrennten bespielbaren Gartenbereich mit direktem Zugang zum Hotel bieten. Müßte nun die Hallenbad- bzw. Kinderspielraumtür während des Betriebes dieser Einrichtungen geschlossen gehalten werden, so wäre der direkte Zugang zum bespielbaren Gartenbereich vom Hotel aus nicht mehr gewährleistet. Es sei zu befürchten, daß zahlreiche Gäste ihren Urlaub in einem anderen Kinderhotel buchen würden, sodaß der wirtschaftliche Schaden für die Beschwerdeführerin immens wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen eine Auflage des Genehmigungsbescheides. Die Genehmigung ist dadurch in der Weise eingeschränkt, daß von ihr ohne Beachtung dieser Auflage kein Gebrauch gemacht werden darf. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre somit die Vollstreckung des gesamten Genehmigungsbescheides gehemmt, sodaß die Beschwerdeführerin nicht die von ihr angestrebte Rechtsstellung erlangen könnte, die Betriebsanlage ohne Beachtung der von ihr bekämpften Auflage betreiben zu dürfen (vgl. den hg. Beschluß vom 16. September 1985, Zl. AW 85/04/0047). Ebenso setzt ein vorläufiger Betrieb der Anlage im Sinne von § 78 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 voraus, daß sämtliche Auflagen des Genehmigungsbescheides beim Betrieb der Anlage eingehalten werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Entscheidung über den AnspruchBesondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998040027.A00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009