RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs3
AWG 2002 §50
AWG 2002 §50 Abs4
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
ecolex 6/2020, S 563;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Gemeindeorgane demokratisch legitimiert sind, sich also regelmäßig Wahlen stellen müssen, und dass die jeweils zu verfolgenden politischen Interessen, die in der Regel von der Mehrheit des Gemeinderates bestimmt werden, keineswegs in einem Ausmaß auf den Umweltschutz zielgerichtet sein müssen wie bei Umweltorganisationen, kann angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Regelung der Parteistellung (vgl. z.B. VfGH 24.6.1999, G 427/97) keine Verfassungswidrigkeit darin gesehen werden, wenn er in Verfolgung des Zieles einer effizienteren Verfahrensgestaltung durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens im AWG 2002 (vgl. 984 BlgNR XXI. GP, 66) der Standortgemeinde in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung einräumt, und zwar auch dann nicht, wenn Umweltorganisationen eine solche (nach Unionsrecht) zustehen sollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L13

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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