Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §37 Abs3Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die Gemeindeorgane demokratisch legitimiert sind, sich also regelmäßig Wahlen stellen müssen, und dass die jeweils zu verfolgenden politischen Interessen, die in der Regel von der Mehrheit des Gemeinderates bestimmt werden, keineswegs in einem Ausmaß auf den Umweltschutz zielgerichtet sein müssen wie bei Umweltorganisationen, kann angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Regelung der Parteistellung (vgl. z.B. VfGH 24.6.1999, G 427/97) keine Verfassungswidrigkeit darin gesehen werden, wenn er in Verfolgung des Zieles einer effizienteren Verfahrensgestaltung durch Einführung eines vereinfachten Verfahrens im AWG 2002 (vgl. 984 BlgNR XXI. GP, 66) der Standortgemeinde in diesem vereinfachten Verfahren keine Parteistellung einräumt, und zwar auch dann nicht, wenn Umweltorganisationen eine solche (nach Unionsrecht) zustehen sollte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L13Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020