RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0047

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs3
AWG 2002 §50
AWG 2002 §50 Abs4
B-VG Art116 Abs2
BVG Nachhaltigkeit Tierschutz Umweltschutz

Beachte


Besprechung in:
ecolex 6/2020, S 563;

Rechtssatz

Umweltorganisationen (ebenso wie die - allerdings nur nach dem UVPG 2000 - eine besondere Rechtsstellung genießenden Bürgerinitiativen - vgl. dazu VwGH 27.9.2018, Ro 2015/06/0008; VwGH 30.1.2019, Ro 2017/06/0025) verfolgen voraussetzungsgemäß (bzw. typischerweise) die Interessen des Umweltschutzes, während es bei einer Gemeinde schon im Hinblick auf Art. 116 Abs. 2 B-VG durchaus ebenso in Betracht kommt, dass andere Interessen, wie z.B. ökonomische, allgemein raumplanerische oder auch solche der Wechselbeziehungen zu Nachbargemeinden, allenfalls auch zum Land oder zum Bund, auf Grund politischer Entscheidungen im Einzelfall im Vordergrund stehen. Das Bekenntnis zum umfassenden Umweltschutz nach dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 111/2013 idF Nr. 82/2019 vermag daran nichts zu ändern, zumal in einem rechtsstaatlichen Verfahren ohnedies davon auszugehen ist, dass die Behörde den einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen zur Beachtung des Umweltschutzes entspricht. Es tritt hinzu, dass Umweltorganisationen insbesondere aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz und des bei ihnen vorhandenen Fachwissens ihre besondere verfahrensrechtliche Stellung zukommt, wohingegen nicht angenommen werden kann, dass entsprechendes Fachwissen in der typischen Gemeinde ("abstrakten Einheitsgemeinde" - vgl. VfGH 30.11.1981, A 7/80; 9.6.2005, B 747/03) vorhanden ist. Dies würde viel eher noch bei den Gebietskörperschaften Land und Bund vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L12

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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