RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §50
EURallg
32005D0370 AarhusKonvention

Beachte


Besprechung in:
ecolex 6/2020, S 563;

Rechtssatz

Es besteht eine "doppelte Bindung" des Gesetzgebers, wonach nicht nur das Unionsrecht, sondern auch das innerstaatliche Verfassungsrecht zu beachten ist. Wenn dem Unionsrecht Genüge getan ist (was auch durch den Anwendungsvorrang bewerkstelligt werden könnte), bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass damit auch dem österreichischen Verfassungsrecht entsprochen wäre (vgl. z.B. VfGH 18.6.2019, G 216/2018, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L11

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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