Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §50Beachte
Rechtssatz
Es besteht eine "doppelte Bindung" des Gesetzgebers, wonach nicht nur das Unionsrecht, sondern auch das innerstaatliche Verfassungsrecht zu beachten ist. Wenn dem Unionsrecht Genüge getan ist (was auch durch den Anwendungsvorrang bewerkstelligt werden könnte), bedeutet dies nicht gleichsam automatisch, dass damit auch dem österreichischen Verfassungsrecht entsprochen wäre (vgl. z.B. VfGH 18.6.2019, G 216/2018, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L11Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020