Index
E3D E11306000Norm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Eine Gemeinde, auch eine Standortgemeinde, zählt selbst nicht zur Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 4 Aarhus-Konvention und ihr steht daher auch auf Grund des Art. 9 Abs. 2 und 3 Aarhus-Konvention kein Zugang zu einem Gericht zu. Die Gemeinde hat daher auch dann, wenn man von der Verdrängung entgegenstehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften im Sinne des Protect-Urteiles ausgeht, kein Recht auf Grund der Aarhus-Konvention zum Gerichtszugang, und es ist daher auch nicht erforderlich, ihr Parteistellung im Verfahren nach § 50 AWG 2002 einzuräumen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L03Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020