RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
89/07 Umweltschutz

Norm

B-VG Art118 Abs5
32005D0370 AarhusKonvention
32005D0370 AarhusKonvention Art2 Z4

Beachte


Besprechung in:
ecolex 6/2020, S 563;

Rechtssatz

In der Entscheidung des Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) vom 13. Jänner 2014, ACCC/C/2012/68, wurde zwar in Bezug auf "Community Councils" in Schottland ausgesprochen, dass diese unter den Begriff der "Öffentlichkeit" gemäß Art. 2 Z 4 Aarhus-Konvention fallen. Allerdings wurde betont, dass sie keine hoheitliche Entscheidungsgewalt haben ("no regulatory decision-making functions") und ihre Mitglieder ehrenamtlich tätig sind ("operate on a voluntary basis and do not recieve payment for their services"). Abgesehen von der Frage der ehrenamtlichen Tätigkeit kann die genannte Entscheidung für die Rechtslage in Österreich schon angesichts der Stellung des Gemeinderates als oberstes Organ der Gemeinde (Art. 118 Abs. 5 B-VG) mit entsprechender hoheitlicher Weisungsberechtigung gegenüber allen Gemeindeorganen nicht vergleichbar sein. Es bedürfte, abgesehen von der Ehrenamtlichkeit, angesichts des Art. 118 Abs. 5 B-VG zumindest einer verfassungsgesetzlichen Weisungsfreistellung von Einrichtungen auf Ebene der Gemeinde, damit allenfalls im Sinne der genannten Entscheidung diese Einrichtungen als Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 2 Z 4 Aarhus-Konvention angesehen werden könnten. Derartiges ist nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L07

Im RIS seit

26.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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