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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Agrarbehörde hinsichtlich eines Antrags auf Unterlassung der Beeinträchtigung von Einforstungsrechten durch Schotterabbau; Feststellung der Zuständigkeit des Landesagrarsenates zur Entscheidung über das Unterlassungsbegehren gegen die Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks infolge Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Regelung der Rechtsverhältnisse der beteiligten Grundeigentümer; Feststellung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über eine Unterlassungsklage gegen dritte StörerSpruch
1. Der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung ist zur Entscheidung über die Berufung der Antragsteller G P, E P und P K gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 23. Dezember 1993, Z4/11-9/9449/21-1993, betreffend Unterlassung des Schotterabbaues durch die Österreichischen Bundesforste auf dem Grundstück 1008/4 KG Mühlbach zuständig.
Der entgegenstehende Punkt 1 des Beschlusses des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 25. Februar 1994, Z LAS-142/7-1994, wird aufgehoben.
2. Das Landesgericht Salzburg ist zur Entscheidung über die bei ihm zu 1 Cg 256/91 erhobene Klage des Georg und der E P sowie des P K gegen die B KG auf Unterlassung des Schotterabbaus auf dem Grundstück 1008/4 KG Mühlbach zuständig.
Die entgegenstehenden Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 24.September 1992, 8 Ob 600/92, des Oberlandesgerichtes Linz vom 4. Mai 1992, 4 R 21/92, und des Landesgerichtes Salzburg, 1 Cg 256/91, werden aufgehoben.
3. Das Land Salzburg und der Bund (Bundesminister für Justiz) sind schuldig, den Antragstellern zuhanden ihres Vertreters die mit S 21.600,- bestimmten Kosten des Verfahrens je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Den Antragstellern stehen aufgrund des Ablösungs- und Regulierungserkenntnisses 1676 vom 22. März 1869 und der Regulierungsurkunde 4813b vom 28. August 1869 Einforstungsrechte, näherhin Holzbezugs- und Weiderechte an der im Eigentum der Österreichischen Bundesforste stehenden Parzelle 1008/4 KG Mühlbach, Bezirksgericht Mittersill, zu. Nach ihrer Behauptung haben die Bundesforste die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche erwirkt, die von der B KG zur Schottergewinnung genützt werden soll; das Unternehmen habe schon mit dem Abbau begonnen.
1. Am 9. Juli 1991 brachten die Antragsteller daher beim Landesgericht Salzburg gegen die Bundesforste und die Kommanditgesellschaft eine Klage auf Unterlassung mit folgendem Begehren ein:
"Die beklagten Parteien sind gegenüber den Klägern schuldig, den Schotterabbau auf der Parzelle 1008/4 KG Mühlbach, womit eine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte der Kläger verbunden ist, zu unterlassen ..."
Das Landesgericht wies die von dem Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und wertete die Eingabe als Besitzstörungsklage, zu deren Erledigung §47 Abs3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (im folgenden: Sbg. EinforstungsrechteG), LGBl. 1986/74, die Gerichte berufe. Über Rekurs der Beklagten sprach das Oberlandesgericht Linz jedoch aus, daß der Rechtsweg unzulässig sei, erklärte das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück. Dem Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge; er führte im wesentlichen aus:
"Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rechtslage nicht völlig jener gleicht, die der Entscheidung EvBl 1991/111 zugrundeliegt; er ist aber nicht berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der vorgenannten Entscheidung zu ähnlichen Rechten ausgeführt hat, handelt es sich hiebei um Rechtsverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur, denen ohne Eintragung in das Grundbuch absolute Wirkung zukommt und deren Ausübung und Ausübbarkeit unabhängig vom Willen der Berechtigten durch die Behörde überwacht wird; in Salzburg sind die Agrarbehörden gemäß §47 Abs2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges zur Entscheidung über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, berufen. Zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt die Zuständigkeit der Gerichte unberührt (§47 Abs3 leg.cit.). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Wahrung des possessorischen Rechtsschutzes zur Gänze ausdrücklich den Gerichten belassen, den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz hingegen den Agrarbehörde übertragen hat. Die in der Entscheidung EvBl. 1991/111 zitierten Sonderbereiche, für die diese Aufteilung der Kompetenzen nicht gilt, sind die im §38 Abs5 des Tiroler WWSG angeführten Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken sowie die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Kläger mit der vorliegenden Klage nicht possessorischen, sondern petitorischen Rechtsschutz begehren. Sie bringen in ihrem Revisionskurs selbst vor, daß sie, falls die Beklagten mit Rodungsmaßnahmen oder Schottergewinnung beginnen sollten, eine Besitzstörungsklage erheben werden, daß sie also dann possessorischen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen.
Die vorliegende Streitigkeit betrifft somit Fragen des Bestandes von Nutzungsrechten im Sinne des §47 Abs2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, weil sich der Streit darüber, ob Teile der Liegenschaft gerodet werden dürfen, auf den Umfang des Nutzungsrechtes der Kläger bezieht."
2. Am 10. November 1992 begehrten die Antragsteller hierauf bei der Agrarbehörde die bescheidmäßige Feststellung, daß die Bundesforste und die Kommanditgesellschaft
"...nicht berechtigt sind, ohne Änderung der Regulierung in unsere Einforstungsrechte einzugreifen",
und wollten die Antragsgegner verpflichtet wissen,
"...den Schotterabbau auf der Parzelle 1008/4 KG Mühlbach, womit eine Beeinträchtigung der Einforstungsrechte der Antragsteller verbunden wäre, zu unterlassen".
Diese Anträge wurden mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23. Dezember 1993 hinsichtlich der Bundesforste unter Berufung auf §1 Abs3 und §47 Sbg. EinforstungsrechteG mangels ernstlicher Gefährdung oder Erschwerung der Ausübung der Holzbezugs- und Weiderechte ab- und hinsichtlich der Kommanditgesellschaft gemäß §50 Abs5 und 6 dieses Gesetzes als unzulässig zurückgewiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 25. Februar 1994 die Anträge betreffs der Bundesforste zurück und die Berufung gegen die Zurückweisung der Anträge betreffs der Kommanditgesellschaft unter Berufung auf §1 AgrarverfahrensG iVm §66 Abs4 AVG und §50 Abs5 und 6 Sbg. EinforstungsrechteG als unbegründet ab. Die Agrarbehörde erster Instanz habe den das Verfahren einleitenden Antrag als Begehren auf Erlassung von Sicherungsvorkehrungen zum Schutze von Nutzungsrechten im Sinne des §1 Abs3 Sbg.
EinforstungsrechteG interpretiert und gegenüber den Bundesforsten eine Sachentscheidung getroffen; in der mündlichen Verhandlung habe der Vertreter der Berufungswerber jedoch vorgebracht, daß Sicherungsvorkehrungen zum Schutze der Nutzungsrechte nicht beantragt worden seien. Nach Ansicht des Landesagrarsenates sei der Antrag daher als reines Unterlassungsbegehren gedacht. Die Berufungswerber hätten auch keine Bestimmung des Sbg. EinforstungsrechteG als Grundlage für ihren Antrag angeführt. Insoweit sei folglich über einen nicht durch das Gesetz gedeckten Antrag abgesprochen worden; der Antrag sei vielmehr zurückzuweisen. Was die Kommanditgesellschaft betreffe, sei die Berufung als unbegründet abzuweisen, da dieser nach dem Sbg.
EinforstungsrechteG weder Rechte noch Pflichten zukämen.
3. Mit dem beim Verfassungsgerichtshof am 7. Juli 1994 eingelangten Antrag machen die Antragsteller unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und des Landesagrarsenates einen negativen Kompetenzkonflikt geltend.
Der Oberste Gerichtshof und der Landesagrarsenat haben die Akten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Äußerung Abstand genommen.
Die Kommanditgesellschaft hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Abweisung bzw Zurückweisung des Antrages begehrt und folgendes ausführt:
"Es ist ... davon auszugehen, daß die Antragsteller in ihrer Klage 1 Cg 256/91 LG Salzburg einen petitorischen Anspruch geltend gemacht haben, über den ordentliche Gerichte nicht zu entscheiden haben. Denn gemäß §47 Abs2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. Im Sinne des Abs3 der zitieren Gesetzesstelle sind die Gerichte lediglich zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, zuständig. Die Zuständigkeit der Gerichte beschränkt sich sohin ausschließlich auf Besitzstörungsklagen im Sinne der §§454 ff
ZPO.
In Verkennung der Rechtslage haben die Antragsteller beim LG Salzburg eine actio confessoria eingebracht, die letzen Endes vom OGH mit Beschluß vom 24.9.1992 zu 8 Ob 600/92 zurückgewiesen wurde.
Wenn es auch richtig ist, daß wir mit den Österreichischen Bundesforsten eine Vereinbarung über die Nutzung von Teilen am Grundstück 1008/4 GB Mühlbach (BG Mittersill) getroffen haben, können sich die Antragsteller auf die Bestimmung der Regulierungsurkunde vom 22.3.1869 Nr. 1676 hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte deshalb nicht darauf berufen, weil diese Gerichtsstandsvereinbarung nur im Verhältnis zwischen dem k. k.Ärar und den Berechtigten gilt. Wie bereits erwähnt, sind wir lediglich Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste, weshalb auch aus diesem Grund die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für eine petitorische Klage nicht gegeben ist.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, daß den Antragstellern unter Berufung auf §47 Abs3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes bei Verfolgung ihrer behaupteten Rechte ausschließlich der Weg offen blieb, das zuständige Bezirksgericht anzurufen. Im formellen Sinne wäre unsere Passivlegitimation gemäß §339 ABGB gegeben gewesen. Die Antragsteller hätten überdies die Möglichkeit gehabt, im Sinne des §458 ZPO den Antrag auf einstweilige Vorkehrungen zu stellen. Die Antragsteller haben ohnehin wiederholt angekündigt, auch gegen uns ein Besitzstörungsverfahren einzuleiten. Ein derartiges Verfahren wurde jedoch nicht anhängig gemacht.
Vielmehr glaubten die Antragsteller, ihre vermeintlichen Rechte im Rahmen eines agrarbehördlichen Verfahrens durchsetzen zu können. Der diesbezügliche Antrag deckt sich inhaltlich mit der obgenannten Klage beim LG Salzburg und hat die Agrarbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 23.12.1993 den Antrag, soweit dieser uns betrifft, als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung des genannten Bescheides führt die Agrarbehörde im wesentlichen zutreffenderweise aus, daß gemäß §50 Abs5 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes Parteien im Verfahren die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften seien. Es ist offenkundig, daß wir nicht Eigentümer des Grundstückes 1008/4 GB Mühlbach sind, sodaß es an unserer Parteistellung mangelt.
Gegen den Bescheid der Agrarbehörde haben die Antragsteller Berufung erhobenen, der mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 25.2.1994 LAS - 142/7-1994 nach einer mündlichen Verhandlung vom 25.2.1994 letzenendes nicht stattgegeben wurde. Der Spruch 2.) des angefochtenen Bescheides wurde aufgrund des zitieren Bescheides dahingehend abgeändert, als die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Die Agrarbehörde 1. Instanz war der Auffassung, den Antrag soweit sich dieser auf uns bezieht, lediglich zurückzuweisen.
Der Landesagrarsenat hat sohin im Ergebnis die Rechtsansicht der Agragbehörde bestätigt und führt in seinem Erkenntnis, soweit es uns betrifft, wiederum aus, daß uns eine Parteistellung aufgrund des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht zukommt.
Bei der erwähnten mündlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat vom 25.4.1994 führte der Rechtsvertreter der Berufungswerber und nunmehr Antragsteller aus, es sei ihm keine Bestimmung des Einforstungsrechtegesetzes bekannt, die als Grundlage für den bei der Agrarbehörde gestellten Antrag dienen könne. Dies sei Aufgabe der Behörde. Die Berufungswerber verstiegen sich überdies zur Behauptung, die Agrarbehörde sei zur Entscheidung über den Antrag überhaupt unzuständig.
Ohne belehrend sein zu wollen, sind wir der Ansicht, daß die heutigen Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätten, ihre behaupteten Rechte unter Berufung auf §1 Abs3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes durchzusetzen. Die zitierte Gestzesstelle sieht nämlich vor, daß die Agrarbehörde zur Sicherung der Nutzungsrechte Vorkehrungen treffen kann und zwar jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungs- (Regulierungs-)verfahrens. Ein derartiger Antrag wurde von den nunmehrigen Antragstellern nicht gestellt.
Folgt man den Ausführungen der Antragsteller, wonach gemäß Regulierungsurkunde Streitigkeiten zwischen dem k.k. Ärar und den Berechtigten nunmehr von den Bezirksgericht auszutragen sind - diese Ansicht vertritt das LG. Salzburg in seinem Beschluß vom 9.12.1991 zu 1 Cg 256/91-6 ist es für uns nicht verständlich, daß die Antragsteller keine Klage beim zuständigen BG. Mittersill eingebracht haben. Bermerkt sei hiezu, daß beim genannten Gericht zu 2 C1011/90 ein Verfahren anhängig ist, dem im Kern derselbe Streitgegenstand zugrunde liegt wie im vorliegenden Verfahren. Hinsichtlich der Heimweiderechte liegt im genannten Prozeß bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor. Was die Holzbezugsrechte anlangt, hat das BG. Mittersill mit Urteil vom 18.8.1994, das meinem Rechtsvertreter am 19.8.1994 zugestellt wurde, das Klagsbegehren abgewiesen.
Es läßt sich sohin sagen, daß den Antragstellern diverse Möglichkeiten offenstanden, ihre behaupteten Rechte durch Anrufung der zuständigen Behörden (Gerichte) geltend zu machen. So wäre es den Antragstellern unbenommen gewesen, zunächst mit Besitzstörungsklage sowohl gegen die Österr. Bundesforste (Republik Österreich) als auch gegen uns vorzugehen. Weiters hätten die Antragsteller Rechtsschutz dadurch in Anspruch zu nehmen, indem ein Antrag gemäß §1 Abs3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes auf Erlassung von Vorkehrungen gestellt worden wäre.
Hingegen wurde seitens der Antragsteller im Rahmen des agrarbehördlichen Verfahrens ein Antrag gestellt, den die Agrarbehörde 1. Instanz zutreffend als solchen gemäß §1 Abs3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes gewertet wurde. Gegen den abschlägigen Bescheid haben die Antragsteller Berufung erhoben und erklärten sie durch ihren Rechtsvertreter anläßlich der Verhandlung vom 25.2.1994 über ausdrückliches Befragen durch ein Mitglied des Landesagrarsenates, daß nicht Sicherheitsvorkehrungen zum Schutze der Nutzungsrechte begehrt werden und die Beschwer darin liege, daß ohne Anrufung der Agrarbehörde der Zuständigkeitskonflikt nicht gelöst werden könne. Die nunmehrigen Antragsteller versuchen mit untauglichen Mitteln einen verneinenden Kompetenzkonflikt zu provozieren.
Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nicht vor, weil den Antragstellern hinreichende Mittel zu Verfolgung ihrer vermeintlichen Rechte zur Verfügung standen, die von ihnen nicht angewendet wurden. Denn das BG. Mittersill wäre für eine Besitzstörungsklage zuständig gewesen, aber auch die Agrarbehörde des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes. Für uns ist es unverständlich, warum die Antragsteller von den diversen rechtlichen Möglichkeiten keinen geeigneten Gebrauch gemacht haben.
Geht man von der Rechtsansicht der VerfGH. in seinem Beschluß KI-4/68 vom 8.10.1969 aus, wonach ein negativer Kompetenzkonflikt nur dann vorliegt, wenn zwei Behörden in derselben Sache angerufen werden, beide Behörden die Entscheidung in der Sache abgelehnt haben, aber eine zu Unrecht, muß daraus gefolgert werden, daß den Antragstellern umso mehr auch in formeller Hinsicht ein Erfolg versagt bleiben mußte, weil - wie bereits erwähnt - zwecks Wahrung ihres vermeintlichen Rechtsschutzes verfehlte Schritte unternommen wurden, die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht saniert werden können."
Diesen Ausführungen treten die Antragsteller wie folgt entgegen:
"Die mitbeteiligte Partei ... behauptet zu Unrecht, daß beim Landesgericht Salzburg eine Actio confessoria
eingebracht wurde. In Wahrheit wurde gegen die dinglich belastete Grundstückseigentümerin Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, und gegen die mitbeteiligte Partei eine Unterlassungsklage, also eine Klage Actio negatoria, eingebracht. Der Anspruch wurde auf das öffentlichdingliche Recht der Einforstung gestützt. Die Antragsteller ... sind unbestritten dinglich Berechtigte und können ihre Weide- und Holzbezugsrechte gegenüber jedermann geltend machen. Da nach §47 Abs2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes die Agrarbehörden nur zuständig sind, auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten zu entscheiden, war die Anrufung des Gerichtes nach unserer Auffassung der einzig zweckdienliche Weg. Es handelt sich nicht um eine Ergänzungsregulierung oder Neuregulierung und war der Bestand unserer Nutzungsrechte in keiner Weise strittig. Die mitbeteiligte Partei Österreichische Bundesforste hat nur unsere Nutzungsrechte bei Abschluß des Pachtvertrages mit der mitbeteiligten Partei ... nicht beachten wollen. Die Österreichischen Bundesforste hätten korrekterweise eine Ablösung der für sie als Schotterwerk vorgesehenen Grundstücke anstreben müssen. Sie hätten ein Regulierungsverfahren einleiten müssen, um diese Fläche entweder in Geld oder in Natur abzulösen, um sie so von den Einforstungsrechten freizumachen. Die Bundesforste haben in Verkennung der bestehenden Rechtslage diesen Weg nicht gewählt. Es ist richtig von der mitbeteiligten Partei ... die Regulierungsurkunde zitiert worden, daß zwischen dem k & k Ärar und den Einforstungsberechtigten das Gericht zur Lösung von Streitigkeiten vereinbart wurde. Das Einforstungsrechtegesetz sieht kein Verfahren für derartige Streitigkeiten vor. Das Gericht ist für Besitzstörungsstreitigkeiten zuständig. Diese Norm wurde wahrscheinlich deswegen geschaffen, um zu klären, ob die Frage des Besitzesschutzes unter die Auslegung der Zuständigkeit 'Streitigkeiten über Besitz und Eigentum' §34 zum Verfassungsgrundsatzgesetz fällt oder nicht. Mit dieser Regelung über das Besitzstörungsverfahren wurde die Zuständigkeit bei Gericht eindeutig normiert. Die Frage, wer zuständig ist für Unterlassungsklagen, die auf das Bestehen der Servitut gestützt werden, ist durch das Einforstungsrechtegesetz nicht geklärt bzw. muß aus der Nichtregelung geschlossen werden, daß die Gerichte eindeutig zuständig sind. Die Anrufung des Bezirksgerichtes wäre zwar für Besitzstörungsklagen offengestanden, doch wollten die Antragssteller nicht eine Besitzstörungshandlung geltend machen, sondern durch diese Klage festgestellt wissen, daß das ihnen zuerkannte und festgeschriebene Einforstungsrecht durch einseitige Vertragshandlungen der dinglich belasteten Grundeigentümerin nicht verändert werden darf. Die mitbeteiligte Partei, die Österreichischen Bundesforste, sollten durch diese Klage gezwungen werden, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Die mitbeteiligte Partei gibt zu, daß die Klage und der Antrag ident sind. Sowohl die Gerichtsbehörden als auch die Verwaltungsbehörden inklusive des Landesagrarsenates haben die Zulässigkeit verneint. Es wurde der Antrag zurückgewiesen. Der Antrag wurde nicht meritorisch erledigt. Es ist nicht richtig, daß wir einen Antrag auf Erlassung von Vorkehrungen zur Sicherung von Nutzungsrechten gestellt haben. Wir waren mit der Verpachtung von Flächen, die mit dem Einforstungsrecht belastet sind, nicht einverstanden. Der im Gesetz vorgesehene Weg zur Freimachung der belasteten Flächen wurde von den Bundesforsten, aus welchen Gründen immer, nicht beschritten.
Die mitbeteiligte Partei irrt, wenn sie meint, daß das zuständige Bezirksgericht Mittersill hätte angerufen werden können. Überweisung auf Grund der örtlichen Unzuständigkeitseinrede wäre beim Landesgericht Salzburg sofort erfolgt, wenn nicht von den dort beklagten und hier mitbeteiligten Parteien ... auch die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet worden wäre. Auch das Bezirksgericht Mittersill wäre nach Meinung der Bundesforste und der Meinung des Obersten Gerichtshofes nicht zuständig gewesen, da der Rechtsweg unzulässig war. Es blieb uns nichts anderes übrig, als die Agrarbehörden anzurufen. Der Weg wurde ja vom Obersten Gerichtshof vorgezeigt.
Wenn die mitbeteiligte Partei vermeint, daß der negative Kompetenzkonflikt nicht vorliege, weil beide Behörden in derselben Sache angerufen wurden, jedoch beide Behörden die Entscheidung in der Sache abgelehnt haben, eine zu Unrecht, dann verkennt die mitbeteiligte Partei, daß gerade dies das Wesen des negativen Kompetenzkonfliktes ist, daß bei derartigen Fällen es der Rechtsschutz gebietet, daß der Verfassungsgerichtshof auf Grund seiner Zuständigkeit nach Artikel 138 Abs1 lita B-VG berufen ist, die zuständige Stelle zu bestimmen. Der Kompetenzkonfliktsantrag mit Kostenzuspruch wird aufrecht erhalten."
II. Der Antrag ist zulässig.
Nach Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ein solcher Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache angerufen wurden und beide Behörden eine Entscheidung in der Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt haben, eine aber zu Unrecht (verneinender Kompetenzkonflikt; §46 VerfGG, s. zB VfSlg. 13069/1992).
Das ist - wie im folgenden dargetan wird - im Ergebnis der Fall.
III. Sowohl die Agrarbehörden wie auch die Gerichte haben die Zuständigkeit zur Erledigung der an sie gerichteten Begehren der Antragsteller in bezug auf jeweils einen Gegner zu Unrecht verneint.
1. Geltend gemacht werden Rechte aus regulierten Holzbezugs- und Weiderechten. Der Grundentlastung durch Regulierung und Ablöse nach dem kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. 130, unterlagen unter anderem
"1. Alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3. alle nicht schon unter 1 und 2 mitbegriffenen Feldservituten, bei denen ... das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist; ...".
Diese Nutzungsrechte einschließlich der seit Erlassung des Patentes entstandenen Rechte solcher Art können nach den im Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz (im folgenden: GrundsatzG), BGBl. 1951/103, enthaltenen Grundsätzen und den hiezu erlassenen Ausführungsgesetzen der Länder der Neuregelung, Regulierung oder Ablöse unterzogen werden (§1 Abs2); zudem können näher bezeichnete Vorkehrungen zur Sicherung dieser Rechte getroffen werden (§1 Abs3). Die Nutzungsrechte können nicht ersessen werden, verjähren nicht und erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers (§2 Abs1); ihre Neubegründung durch Rechtsgeschäft kann aber nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird (§2 Abs2). Die Bestimmungen der Ausführungsgesetze und die Anordnungen über die Ablösung, Neuregulierung oder Sicherung der Nutzungsrechte sind mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen (§33 Abs1), deren Zuständigkeit sich von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens mit gewissen Ausnahmen unter Ausschluß anderer Zuständigkeiten auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erstreckt, die in die agrarische Operation einbezogen werden müssen (§34 Abs2). Die Agrarbehörden entscheiden aber auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregelung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind (§33 Abs2); die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen hingegen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt (§33 Abs4). Parteien des Verwaltungsverfahrens vor der Agrarbehörde sind die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften (§35 Abs1); anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind (§35 Abs2).
In Ausführung dieses Grundsatzgesetzes legt das Sbg. EinforstungsrechteG auch die Zuständigkeit der Agrarbehörde fest (§§47 Abs1 bis 3, 48 Abs1, 50 Abs5 und 6).
2. Mit der Klage beim Gerichtshof I. Instanz und dem Antrag an die Agrarbehörde machen die Antragsteller die von ihnen behaupteten regulierten Nutzungsrechte sowohl dem Eigentümer des verpflichteten Grundstückes wie einem dritten Störer gegenüber geltend. Ein Regulierungs- oder Ablöseverfahren (§47 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG) ist nicht anhängig. Allerdings besteht auch über den Bestand der Nutzungsrechte als solchen kein Streit. Es geht nur um ihre Durchsetzung, wobei der Inhalt der Nutzungsrechte in bezug auf den bevorstehenden oder bereits begonnenen Schotterabbau zweifelhaft sein kann.
Der Landesagrarsenat findet für das Begehren der Antragsteller im Sbg. EinforstungsrechteG keine Grundlage. Er ist also offenbar der (nicht näher dargelegten) Auffassung, bei der "Frage des Bestandes von Nutzungsrechten" (§47 Abs2 Sbg. EinforstungsrechteG) gehe es nur um die - hier nicht begehrte - Feststellung, ob solche Nutzungsrechte bestehen oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof kann dem nicht beipflichten. Es ist dem Gesetzgeber, der die Agrarbehörde nicht nur zur allfälligen Regulierung oder Ablöse (also Veränderung), sondern auch zur Sicherung der Nutzungsrechte und allgemein zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einem sowohl dem Berechtigten sowie dem Verpflichteten zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten beruft, nicht zuzusinnen, gerade die Durchsetzung solcher Nutzungsrechte gegenüber dem Eigentümer des belasteten Grundstücks im Einzelfall (und damit alle Streitigkeiten über den Inhalt und die Ausübung dieser Rechte) einem anderen Organ überlassen zu haben. Die Umschreibung der Kompetenz der Agrarbehörden ist insoweit umfassend zu verstehen. Nach Durchführung des Wald- und Weide-Servitutenpatentes 1853 hatte in den meisten Kronländern der Monarchie die (nach der Verordnung RGBl. 1855/161 anstelle der Zuständigkeit der Gerichte getretene) Wirksamkeit der Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungsbehörden "aufzuhören", sodaß "daher Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand dieser ... Rechte ... nur vor den Gerichten ... ausgetragen werden" konnten (jeweils §2 der einschlägigen Gesetze, für Salzburg Landesgesetz vom 29. Jänner 1890 Nr. 11; vgl. Mayrhofer, Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst5 VI 48ff und Hinterwirth-Hunger, Das Österreichische Recht, Einführung zum Wald- und Weideservituten-GrundsatzG, VII f 3, 4). Daß damit auch die Entscheidung über Inhalt und Ausübung solcher Rechte und deren Durchsetzung den Gerichten oblag, kann nicht zweifelhaft sein. So sah zB Schiff (in Mischler-Ulbrich, Österreichisches Staatswörterbuch2 I 1905, 71) dadurch
"die E. strittiger und die Feststellung nicht strittiger Nutzungsrechte den Gerichten, die sonstige verwaltungsrechtl. Kompetenz den polit. Behörden übertragen...."
und Graßberger (Die Salzburger Wald- und Weidenutzungsrechte, 1957/58, 37) entnimmt dem Gesetzestext ohne weiteres den Inhalt:
"Die Gerichte hatten nunmehr Recht zu sprechen über Bestand oder Nichtbestand, Beschaffenheit und Umfang der Wald- und Weideservituten, wogegen zur Fällung von Ablösungs- und Regulierungserkenntnissen .... die Landesregierung zuständig war".
Wenn daher in weiterer Folge den Agrarbehörden auch die Entscheidung über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, wieder rückübertragen wurde (während Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern den Gerichten verblieben, §34 Abs4 lita GrundsatzG, §48 Abs3 lita Sbg. EinforstungsrechteG), so kann die Verwendung des Begriffs "Bestand" auch jetzt nicht als Einschränkung dieser Kompetenz verstanden werden. Vielmehr hat die Behörde, wie schon unter Geltung der zur Durchführung des Servitutenpatentes erlassenen Instruktion RGBl. 1857/218 (§§115, 116), das Ergebnis der Regulierung "in Wirksamkeit zu setzen" (Mayrhofer aaO 47, die dort genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sowie VwGH 1893 Slg. Budw 7549).
In diesem Sinne hat auch der Oberste Gerichtshof schon in seiner Entscheidung EvBl 1991/111 angenommen, der Gesetzgeber habe den der Sicherung der Weiderechte dienenden petitorischen Rechtsschutz - von wenigen Sonderbereichen abgesehen - den Agrarbehörden übertragen, und eine weitere Differenzierung sei "weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem damit verfolgten Zweck, die Überwachung der Ausübung und Ausübbarkeit der ... Weiderechte den Agrarbehörden zu übertragen, zu entnehmen". Daß nur der von der jeweils bestehenden Rechtslage gerade absehende und die tatsächlichen Verhältnisse sichernde Besitzschutz den Gerichten überlassen bleibt, fügt sich widerspruchsfrei in dieses Konzept.
3. Das gilt freilich nur im Verhältnis des Berechtigten zum Verpflichteten. Schon der Umstand, daß das Gesetz nur die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften und darüber hinaus jene Personen als Parteien behandelt, denen es selbst Rechte einräumt oder Pflichten auferlegt (§35 GrundsatzG, §50 Abs5 und 6 Sbg. EinforstungsrechteG), zeigt, daß - entsprechend der Lage bei Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten - das öffentliche Interesse auf das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer und die von behördlichen Maßnahmen betroffenen Dritten beschränkt bleibt. Die Möglichkeit, das eingeräumte oder regulierte Nutzungsrecht unter Berücksichtigung der allenfalls (im Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer) zu seiner Sicherung getroffenen Vorkehrungen gegen Störungen durch Dritte zu verteidigen und die jedermann treffende Pflicht zur Unterlassung solcher Störungen geltend zu machen - wie das jedenfalls für Wald- und Weideservituten als dingliche Rechte (§477 Z3 und 4 ABGB) wesentlich ist -, wird dem Nutzungsberechtigten durch keine Vorschrift des öffentlichen Rechtes genommen. Weder den Regelungen der Bodenreformgesetze noch anderen Gesetzgebungsakten ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber solche Nutzungsrechte etwa ausschließlich dem öffentlichen Recht zuordnen oder auch nur aus dem Begriff der dinglichen Rechte ausklammern wollte (vgl. VwSlg. 13572/A). Die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Neubegründung, der ausdrückliche Ausschluß einzelner im Privatrecht vorgesehener Rechtsinstitute und der Vorbehalt der Zuständigkeit der Gerichte zur Erledigung von Besitzstreitigkeiten machen vielmehr die privatrechtliche Wurzel der in Rede stehenden Nutzungsrechte deutlich, und zwar gleichgültig, ob sie der Regulierung unterzogen wurden oder nicht. Es besteht kein Grund, solche Nutzungsrechte nach ihrer Regulierung anders zu behandeln, als wenn sie (mit Genehmigung der Agrarbehörde) durch Rechtsgeschäft - auf privatrechtlicher Grundlage - neu begründet werden.
Wenn aber die Zuständigkeit der Agrarbehörde sich auch in Fragen des Bestandes von Nutzungsrechten wie in der Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind - abgesehen von Maßnahmen nach den Bodenreformgesetzen, die (ausnahmsweise) auch dritte Personen betreffen (arg. §35 Abs1 GrundsatzG, §50 Abs5 Sbg. EinforstungsrechteG) - bloß auf das Verhältnis zwischen den Eigentümern der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften erstreckt, werden die - in der Wurzel privatrechtlich gebliebenen - Nutzungsrechte gerade nicht in jeder Hinsicht durch öffentlich-rechtliche Vorschriften erfaßt (so im Ergebnis auch Eberhard W.Lang, Tiroler Agrarrecht II, 1991, 37, 40f, und ihm folgend VwGH aaO; vgl. auch schon Graßberger aaO). Auch nach Durchführung der Grundentlastung liegt nur das Verhältnis der beteiligten Grundeigentümer im öffentlichen Interesse.
Daraus folgt, daß es für das Verhältnis des Nutzungsberechtigten zu dritten Störern mangels Zuweisung zur Agrarbehörde bei der Zuständigkeit der Gerichte geblieben ist.
4. Der vorliegende Kompetenzkonflikt ist also dahin zu lösen, daß die Agrarbehörden zuständig sind, über das Unterlassungsbegehren gegen die Bundesforste als Eigentümerin des verpflichteten Grundstücks zu entscheiden, die ordentlichen Gerichte aber berufen, sich mit dem Unterlassungsbegehren gegen das als dritter Störer geklagte Schotterunternehmen zu befassen.
Die entgegenstehenden Akte des Agrarsenats beim Amt der Salzburger Landesregierung und des Obersten Gerichtshofs, des Oberlandesgerichtes Linz sowie des Landesgerichtes Salzburg sind daher aufzuheben.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 4.320,- an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Bodenreform, Servitutenregulierung, Agrarbehörden, Zuständigkeit Agrarbehörden, Zuständigkeit der Gerichte, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zivilrecht, Wald- und WeideservitutenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:KI6.1994Dokumentnummer
JFT_10039373_94K00I06_00