Index
E3D E11306000Norm
B-VG Art116 Abs2Beachte
Rechtssatz
Eine Organisationseinheit, die zwingend als staatliche eingerichtet ist, wie eben die Gemeinde, fällt nicht unter den Begriff der "Öffentlichkeit" (und damit auch nicht unter den Begriff der "betroffenen Öffentlichkeit") im Sinne der Aarhus-Konvention.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050047.L06Im RIS seit
26.08.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020