TE Vwgh Beschluss 2020/2/27 So 2020/10/0001

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Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die (neuerliche) Revision des A R in K, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. September 2018, Zl. W203 2201391-1/2E, betreffend Widerspruch gegen die Beurteilung einer Teilprüfung im Rahmen der Reifeprüfung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschulrat für Tirol, nunmehr: Bildungsdirektion für Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Bereits mit Schreiben vom 18. September 2018 erhob der Revisionswerber gegen das angefochtene Erkenntnis Revision; das Revisionsverfahren wurde mit hg. Beschluss vom 29. November 2018, Ra 2018/10/0136-5, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

2 Eine neuerliche Revision des Revisionswerbers vom 20. März 2019 wurde mit hg. Beschluss vom 28. Mai 2019, Ra 2018/10/0136-10, wegen Konsumation des Revisionsrechtes zurückgewiesen.

3 2. Nunmehr übermittelt der Revisionswerber ein vom 27. Dezember 2019 datierendes, als "Säumnis-Beschwerde" gegen das angefochtene Erkenntnis bezeichnetes Schreiben, in welchem er "Antrag auf außerordentliche Revision" erhebt und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses anstrebt.

4 Auch bei dieser Eingabe des Revisionswerbers handelt es sich um eine Revision, welche wiederum wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (vgl. etwa den bereits erwähnten Beschluss Ra 2018/10/0136-10, mwN). 5 3. Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, Ra 2019/10/0128 bis 0132 u.a., mwN).

Wien, am 27. Februar 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020100001.X00

Im RIS seit

29.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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