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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des H M in G, vertreten durch die Lindner & Rock Rechtsanwälte OG in 8043 Graz, Mariatroster Straße 87a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Dezember 2019, Zl. LVwG 52.28-1691/2019-3, betreffend Rodungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine bestimmte Grundfläche von 3.725 m2 für die Errichtung eines Forst- und Jagdbetriebsgebäudes mit den erforderlichen Infrastruktureinrichtungen (Strom- und Wasserleitungen) gestützt (u.a.) auf § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) ab. 2 Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Belang - aus, an der betroffenen Fläche bestehe, wie sich aus einem forstfachlichen Gutachten ergebe, ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse; daher komme die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht, sondern sei in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG einzutreten (Hinweis auf VwGH 25.5.2016, Ro 2014/10/0075). 3 Zwar lasse es die demonstrative Aufzählung von öffentlichen Interessen in § 17 Abs. 4 ForstG zu, auch jagdliche Interessen als "öffentliches Interesse" im Sinn des § 17 Abs. 3 ForstG zu erfassen (Hinweis auf VwGH 27.11.1992, 89/10/0237). Ein derartiges öffentliches jagdliches Interesse liege gegenständlich allerdings nicht vor; die Ausübung der Jagd und die Bewirtschaftung des Waldes des Revisionswerbers seien nach den eingeholten jagdfachlichen Gutachten auch ohne Durchführung der beantragten Rodung möglich, weil für das Jagdgebiet kein darin gelegenes Jagdgebäude erforderlich sei. Auf private Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen des Revisionswerbers komme es in diesem Zusammenhang nicht an (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2019, Ra 2018/10/0135).
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision legen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dar.
8 Zum Einen trifft es nicht zu, dass das angefochtene Erkenntnis die hg. Rechtsprechung, wonach auch an der Ausübung der Jagd ein öffentliches Interesse bestehen könne, ignoriere, hat doch das Verwaltungsgericht gerade auf diese Rechtsprechung Bezug genommen (vgl. oben Rz 3), allerdings auf sachverständiger Grundlage ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung aus jagdlichen Gründen verneint.
9 Zum Anderen sind in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG - wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat - ausschließlich öffentliche Interessen einzubeziehen, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - dessen private "wirtschaftliche und betriebliche Interessen" dafür nicht von Belang sind (vgl. etwa VwGH 31.3.2011, 2007/10/0033, mwN), reichen doch rein privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (vgl. etwa VwGH 18.6.2013, 2012/10/0133, mwN).
10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100022.L00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020