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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über den Antrag des L W in R, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/10/0165-12, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2019, Ra 2019/10/0165-12, wurde das Verfahren über eine Revision des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. August 2019, Zlen. LVwG-AV-604/002-2019, LVwG-AV-604/001-2019, (mangels fristgerechter Mängelbehebung) gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
2 2. Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag vom 13. Februar 2020, den genannten Beschluss ersatzlos aufzuheben. 3 Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2019 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0100, mwN).
4 3. Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen (vgl. neben der bereits genannten Entscheidung Ra 2019/10/0100 etwa auch VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0185, mwN).
5 4. Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 22.10.2019, So 2019/10/0009, mwN).
Wien, am 27. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100165.L00Im RIS seit
29.04.2020Zuletzt aktualisiert am
29.04.2020