TE Vwgh Erkenntnis 1998/5/6 97/21/0613

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §53 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden des A M in Wien, geboren am 5. Juli 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neubaugasse 12-14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. Juli 1996, Zl. Fr 2224/96-W, betreffend Ausweisung und Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der angefochtene (nach den gemäß § 38 Abs. 2 VwGG maßgeblichen Beschwerdebehauptungen am 18. November 1996 zugestellten) Bescheid gleicht in dem auf einer Verkennung der Rechtslage beruhenden Fehlen einer Begründung, aus welchen konkreten - die spezielle Situation des Beschwerdeführers betreffenden - Gründen die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung iSd § 17 Abs. 2 letzter Halbsatz idF

BGBl. Nr. 436/1996, tatsächlich erforderlich war, jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 97/21/0229, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Begründung jenes Erkenntnisses verwiesen.

Hinsichtlich der Verkennung der Rechtslage betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/21/0716, verwiesen.

Jedenfalls aus den dort angeführten Gründen war auch hier der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Der Aufwandersatz ist dabei in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid - mag dieser auch zwei trennbare Absprüche enthalten - in einer Beschwerde angefochten hätte. Der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten demgemäß nur Stempelgebühren für drei Beschwerdeausfertigungen und eine Bescheidausfertigung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210613.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten