RS Vwgh 2020/2/27 Fr 2020/18/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGVG 2014 §14
VwGVG 2014 §15
VwGVG 2014 §34

Rechtssatz

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der VwG normierende § 34 VwGVG 2014. Nach dessen erstem Satz ist das VwG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich (vgl. VwGH 30.11.2018, Fr 2018/08/0021, mwN). Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und - fallbezogen - der Beschwerdevorentscheidung sowie des dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert (vgl. dazu und zu den Möglichkeiten, die einer Partei in diesem Fall offen stehen, um die Entscheidungsfrist des BVwG in Gang zu setzen, VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421, Rn. 31 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020180010.F01

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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