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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4Rechtssatz
Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren in einem vor dem BFA - nach Aufhebung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 - fortzusetzenden Verfahren könnte gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 aus diesem Grund nicht rechtfertigte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Eine Sanierung des Verstoßes war vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung durch einen Rechtsberater beigestellt wurde (vgl. insbesondere Rn. 15 und 16 im zitierten hg. Erkenntnis). Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180001.L02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020