TE Vwgh Beschluss 1998/5/6 96/21/0414

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Veröffentlicht am 06.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, in der Beschwerdesache der MN in O, geboren am 4. Dezember 1972, vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. März 1996, Zl. St 432-1/95, betreffend Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 10. November 1995 wies die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus (Spruchteil I.) und schloß gemäß § 27 Abs. 3 FrG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus (Spruchteil II.).

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den von der Erstbehörde verfügten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid in diesem Spruchteil.

Mit dem nunmehr vorgelegten Bescheid vom 9. Februar 1998 gab die belangte Behörde der Berufung gegen den genannten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 31 und 33 des Fremdengesetzes 1997 und, was den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung anbelangt, gemäß § 45 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 Folge und behob den in Berufung gezogenen Bescheid.

Die Beschwerdeführerin erklärte, durch den letztgenannten Berufungsbescheid klaglos gestellt worden zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Diese Vorgangsweise ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung, das heißt auf die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn auf andere Weise als durch formelle Klaglosstellung das rechtliche Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes weggefallen ist (vgl. u.a. den Beschluß vom 27. Februar 1998, Zl. 96/21/0523). Dies ist hier im Hinblick auf die durch die ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin, klaglos gestellt zu sein, konkretisierte Interessenlage der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Bei der nach § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 vorzunehmenden Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Beschwerde - wie der Verfahrensausgang zeigt - auch in der Frage der Beurteilung der Interessenlage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen die Ausweisung Erfolg gehabt hätte.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210414.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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