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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5Rechtssatz
Das - konkrete Feststellungen auf Sachverhaltsebene erfordernde - Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum stellt eine vom VwG - in der Regel nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorzunehmende Beurteilung im Einzelfall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J06Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020