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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J03Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020