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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §45 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Zulässigkeit von Wetten auf "Restzeitergebnisse" führte dazu, dass ein Liveereignis in beliebig viele Zeitabschnitte geteilt werden könnte; etwa könnte minütlich eine Restzeitwette angeboten werden. Gerade solche Wetten wollte der Gesetzgeber verhindern, birgt doch die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Suchtpotential in sich. In den Erläuterungen zu § 25 Abs. 1 Z 5 Wr WettenG 2016 kommt der Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck, wonach lediglich Livewetten auf Teilergebnisse (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis udgl.) sowie auf das Endergebnis von dem Verbot von Livewetten iSd § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) Wr WettenG 2016 ausgenommen sind (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/02/0025).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J02Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020