TE Vwgh Erkenntnis 2020/3/5 Ra 2019/15/0114

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
GSpG 1989 §53
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der I Kft. in S, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 21. Juni 2019, Zl. KLVwG-640-646/11/2019, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Kärnten; mitbeteiligte Partei: Finanzamt Judenburg Liezen in 8750 Judenburg, Herrengasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass es lautet:

"Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11. März 2019 wird (ersatzlos) aufgehoben."

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Am 6. April 2018 erfolgte eine gemeinsame Überprüfung nach dem Glücksspielgesetz durch Organe der belangten Behörde und der Finanzpolizei an einem näher genannten Standort.

2 Mit Eingabe vom 10. April 2018 teilte die Revisionswerberin mit, sie sei Lokalbetreiberin und Eigentümerin der dort befindlichen Geräte. Sie ersuchte um Zustellung eines Beschlagnahmebescheides.

3 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 erhob die Revisionswerberin Beschwerde betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (GSpG). Sie machte darin geltend, im Wege der Akteneinsicht (im Rahmen einer eingebrachten Maßnahmenbeschwerde) sei ihr die Bekanntmachung der belangten Behörde vom 14. Juni 2018 übermittelt worden. Aus dieser Bekanntmachung gehe hervor, dass angeblich ein Beschlagnahmebescheid ausgestellt worden sei. Aus advokatorischer Vorsicht werde gegen den bis dato unbekannten Beschlagnahmebescheid (betreffend fünf Glücksspielgeräte, vier Chipkarten, 40 Schlüssel sowie Bargeld) Beschwerde erhoben. Mit den betroffenen Geräten seien keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Überdies sei das österreichische Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig und damit unanwendbar. 4 Mit Erkenntnis vom 25. Februar 2019 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2018 (betreffend Beschlagnahme) auf. Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe am 6. April 2018 anlässlich des glücksspielbehördlichen Einschreitens an Ort und Stelle eine Beschlagnahme im Sinne des § 53 Abs. 2 GSpG veranlasst. Aus einer dort befindlichen Dienstanweisung habe sich ergeben, dass Betreiberin des Lokals die Revisionswerberin sei. Auch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 10. April 2018 habe sich die Revisionswerberin als Lokalbetreiberin und Eigentümerin der Geräte bezeichnet. Nach § 53 Abs. 3 GSpG könne auf eine Beschlagnahme nur dann selbständig erkannt werden, wenn binnen vier Wochen weder der Eigentümer der Gegenstände noch der Veranstalter oder Inhaber ermittelt werden könne, sich keine dieser Personen binnen vier Wochen melde oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes seien. Das Gesetz sehe nur in diesen Fällen vor, dass selbständig auf die Beschlagnahme erkannt und die Zustellung des Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen könne. Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht erachte die Revisionswerberin als beschwerdelegitimiert, da sie sich selbst als Eigentümerin der Geräte bezeichne. Der Eigentümer der Geräte sei auch dann beschwerdelegitimiert, wenn der Bescheid nicht an ihn gerichtet sei (Hinweis auf VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112). Unabhängig davon, ob der Bescheid dem Eigentümer, Betreiber/Veranstalter oder Inhaber zugestellt werde, komme diesem Parteistellung zu. Angesichts der Tatsache, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, auf eine selbständige Beschlagnahme zu erkennen, sei der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben gewesen.

5 Mit Eingabe vom 4. März 2019 ersuchte die Revisionswerberin im Hinblick auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2019 um Bekanntgabe, wo die betroffenen Gegenstände abgeholt werden könnten; der Geldbetrag möge auf ein genanntes Konto überwiesen werden.

6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2019 wurde gegenüber der Revisionswerberin als Eigentümerin und Inhaberin die Beschlagnahme der fünf Glücksspielgeräte, vier Chipkarten, 40 Schlüssel sowie Bargeld gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet.

7 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte wiederum geltend, mit den betroffenen Geräten seien keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet worden. Das österreichische Glücksspielmonopol sei unionsrechtswidrig und unanwendbar. Mit einer Eingabe an das Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2019 teilte die Revisionswerberin mit, über die Geräte sei bereits mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2019 entschieden worden; es liege daher entschiedene Sache vor. Die Geräte wären daher herauszugeben.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als die im angefochtenen Bescheid angeordnete Beschlagnahme des dem Tresor entnommenen Geldbetrages aufgehoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

9 Das Verwaltungsgericht führte - zum Verfahrensgang - aus, die belangte Behörde habe am 14. Juni 2018 einen Bescheid erlassen, mit dem sie fünf Glücksspielgeräte, vier Chipkarten, 40 Stück Schlüssel sowie Bargeld in Beschlag genommen habe. Die Zustellung dieses Bescheides sei durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel im Amtsgebäude der belangten Behörde am 14. Juni 2018 erfolgt. Über Beschwerde der Revisionswerberin sei dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2019 aufgehoben worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 2019 habe die belangte Behörde wiederum die Beschlagnahme der genannten Gegenstände angeordnet; dieser Bescheid sei der Revisionswerberin zugestellt worden. 10 Weiters führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - aus, gemäß § 53 Abs. 3 GSpG komme im Beschlagnahmeverfahren dem Eigentümer, dem Veranstalter und dem Inhaber Parteistellung zu. Nach dem Beweisverfahren stehe fest, dass die Revisionswerberin Inhaberin der beschlagnahmten Glücksspielgeräte sei; die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid (schlussendlich) an sie gerichtet. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liege keine "entschiedene Sache" vor. Ein auf § 53 GSpG gestützter Beschlagnahmebescheid, der nicht an eine der im Gesetz als Adressat genannte Person zugestellt worden sei, entfalte keine Rechtswirkungen und könne daher ein allfälliger Beschwerdeführer von vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein, weswegen dessen Beschwerde zurückzuweisen wäre. Bescheide gegenüber einem falschen Adressaten entfalteten weder Rechtswirkungen für jene Personen, an die sie gerichtet worden seien, noch gegenüber denjenigen, an die sie tatsächlich hätten ergehen sollen. Das Beschwerderecht gegen einen Beschlagnahmebescheid nach § 53 GSpG setze voraus, dass der Beschlagnahmebescheid zumindest an eine der Parteien des Verfahrens nach § 53 GSpG ergangen sei; sei dies nicht der Fall, entfalte er keine Rechtswirkungen.

11 Der - in dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthaltene - Beschlagnahmebescheid vom 14. Juni 2018 sei ausschließlich durch Bekanntmachung an der Amtstafel im Amtsgebäude der belangten Behörde zugestellt worden. Da die gewählte Form der Zustellung durch Bekanntgabe an der Amtstafel verfehlt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass der ursprüngliche Beschlagnahmebescheid an keine Partei des Verfahrens nach § 53 GSpG ergangen sei und er daher von vornherein keine Rechtswirkungen habe entfalten können. Daran ändere auch nichts, dass das Verwaltungsgericht mit seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2019 diesen Bescheid aufgehoben und nicht etwa die Beschwerde zurückgewiesen habe. Da der ursprüngliche Beschlagnahmebescheid vom 14. Juni 2018 keine Rechtswirkungen habe entfalten können, sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. März 2019 erstmalig in der Sache gegenüber einer der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens gemäß § 53 GSpG entschieden habe. 12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. Zur Zulässigkeit und in der Sache wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe bereits mit Erkenntnis vom 25. Februar 2019 über die Beschlagnahme der auch hier betroffenen Gegenstände entschieden und den Beschlagnahmebescheid aufgehoben. Weder die Revisionswerberin noch eine sonst dazu berechtigte Partei habe dagegen Revision erhoben. Das Erkenntnis vom 25. Februar 2019 sei daher rechtskräftig. Wenn das Verwaltungsgericht nunmehr meine, dass die damalige Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre, so sei dies zutreffend, das Verwaltungsgericht habe jedoch damals in der Sache entschieden. Es liege daher entschiedene Sache vor.

13 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht. Darin wird

u. a. ausgeführt, die belangte Behörde habe erhebliche Zweifel an der Parteistellung der Revisionswerberin gehabt; es sei weder die Inhabereigenschaft noch das Eigentum an den Geräten nachgewiesen worden. Die Revisionswerberin sei am Standort auch nicht betrieblich tätig gewesen. Aus diesem Grund sei an der Amtstafel eine Bekanntmachung nach § 25 Zustellgesetz, jedoch ohne Adressat (gerichtet an den "Verfügungsberechtigten der Geräte"), erfolgt. Der "Bescheid" sei intern vorbereitet worden, aber noch ohne Adressat und ohne Unterschrift des Genehmigers verblieben. Die Revisionswerberin habe gegen einen unbekannten Beschlagnahmebescheid Beschwerde erhoben. Es sei aber lediglich die "Bekanntmachung" an der Amtstafel angeschlagen gewesen, um Veranstalter, Eigentümer oder Inhaber der Geräte zu ermitteln und diesem dann einen Beschlagnahmebescheid zustellen zu können. Dazu sei es aber nicht gekommen, da sich niemand gemeldet habe. Der vorbereitete Bescheid sei nie genehmigt worden; er sei auch niemandem - auch nicht der Finanzpolizei - zugestellt worden. Es handle sich daher um einen Nichtbescheid. Da ein Nichtbescheid auch durch eine nachfolgende Erledigung oder Entscheidung keine Rechtswirkungen entfalten könne, habe dieser vorkonzipierte Bescheid aber in der Folge an die Revisionswerberin adressiert, genehmigt und zugestellt werden können. Ein Beschlagnahmebescheid sei auch an mehrere Parteien zustellbar, sodass auch aus diesem Grund der Vorwurf einer res iudicata ins Leere gehe. Inzwischen gebe es auch neue Ermittlungserkenntnisse der Steuerfahndung, die den Verdacht der belangten Behörde, dass die Revisionswerberin nicht Partei dieses Verfahrens sei, bestätigten.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die Revision ist zulässig und begründet.

16 § 53 GSpG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) lautet:

     "§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der

Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der

technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall

als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1.      der Verdacht besteht, dass

a)      mit Glücksspielautomaten oder sonstigen

Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des

Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere

Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b)      durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52

Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2.      fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder

sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder

mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3.      fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung

technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."

17 Es mag zweifelhaft sein, ob die belangte Behörde am 14. Juni 2018 einen Bescheid erlassen hat. In der Revisionsbeantwortung wird nunmehr - wenn auch als an sich unbeachtliche Neuerung - geltend gemacht, ein Bescheid sei nur vorbereitet worden, dieser sei jedoch noch nicht unterfertigt worden. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht war hingegen von einem Vertreter der belangten Behörde (nach Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, ein Bescheid vom 14. Juni 2018 sei im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten) mitgeteilt worden, der nunmehr angefochtene Bescheid vom 11. März 2019 sei inhaltlich mit dem zuvor aufgehobenen Bescheid vom "14.08.2018" ident, der Bescheid sei lediglich mit einem neuen Datum versehen worden und als Adressat sei die Revisionswerberin eingefügt worden. In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verfahrensakten ist ein Bescheid vom 14. Juni 2018 nicht enthalten; dort findet sich lediglich eine Bekanntmachung der belangten Behörde darüber, dass die genannten Geräte, Chipkarten, Schlüssel und Bargeld vorläufig in Beschlag genommen worden seien. Es wurde - dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG entsprechend - darauf verwiesen, dass eine Beschlagnahme selbständig erfolgen könne, wenn die entsprechenden Personen nicht ermittelt werden könnten oder diese unbekannten Aufenthaltes seien.

18 Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zur Beschlagnahme nach § 53 GSpG davon aus, dass die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid - unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht - davon abhängig ist, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an ihn zu richten war. Das Beschwerderecht kommt daher dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache auch dann zu, wenn der Bescheid nicht an ihn adressiert war. Für das Beschwerderecht ist nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet war (vgl. z.B. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; 29.8.2018, Ra 2017/17/0170; 2.4.2019, Ra 2019/16/0076, je mwN). 19 Dieses Beschwerderecht kann aber nur dann greifen, wenn der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist. Einem Bescheid, der an keine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens ergangen ist, sondern etwa ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, die Eigentümerin der zu beschlagnahmenden Sache ist, kommt keine Beschlagnahmewirkung zu (vgl. VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112). Eine dennoch dagegen erhobene Beschwerde müsste zurückgewiesen werden (vgl. VwGH 2.4.2019, Ra 2019/16/0076). Wird aber eine derartige Beschwerde inhaltlich erledigt, so ist diese Beschwerdeerledigung - bei Vorliegen der formalen und inhaltlichen Erfordernisse - rechtswirksam (vgl. - noch zum Berufungsverfahren -

neuerlich VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112; diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes über eine Beschwerde gegen eine verwaltungsbehördliche Enunziation zu übertragen). 20 Wenn es also auch zweifelhaft sein kann, ob die Erledigung der belangten Behörde vom 14. Juni 2018 als Anordnung einer Beschlagnahme wirksam wurde, so ist aber die an die Revisionswerberin - als Eigentümerin der Gegenstände - gerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2019 als rechtswirksam zu beurteilen. Mit dieser Entscheidung wurde gegenüber der Revisionswerberin inhaltlich betreffend die Beschlagnahme der angeführten Gegenstände im Sinne der Revisionswerberin entschieden.

21 Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf grundsätzlich nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN; zu einer Beschlagnahme nach dem GSpG vgl. VwGH 12.9.2018, Ra 2017/17/0620).

22 Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat (und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt; vgl. VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027).

23 Da mit dem an die Revisionswerberin ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 25. Februar 2019 bereits über die Beschlagnahme der auch hier betroffenen Gegenstände inhaltlich abgesprochen wurde, verstößt eine weitere Beschlagnahmeentscheidung

betreffend diese Gegenstände gegenüber der Revisionswerberin gegen das Wiederholungsverbot (ne bis in idem).

24 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).

25 Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Es war daher der Beschwerde der Revisionswerberin Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 26 Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. 27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 5. März 2020

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150114.L03

Im RIS seit

26.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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