TE Vwgh Beschluss 2020/3/9 Ra 2020/12/0001

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §69
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des K R in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2019, W257 2211243- 1/3E, betreffend Urlaubsausmaß und Urlaubsersatzleistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. 2 Mit Eingabe vom 17. November 2017 beantragte der Revisionswerber die Feststellung, dass sein Urlaub aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 226 Stunden nicht verfallen sei und ihm für das Jahr 2016 ein Urlaubsersatzanspruch von 160 Stunden gebühre. Dies begründete er zusammengefasst damit, dass er den Erholungsurlaub für 2016 nicht habe konsumieren können, weil er sich im Krankenstand befinde, den das Personalamt zu verantworten habe.

3 Mit Bescheid vom 21. August 2018 erstreckte die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Verfallstermin des Urlaubsrestes aus dem Jahr 2016 von 226 Stunden bis zum 31. Dezember 2018 (Spruchpunkt 1.) und wies den Antrag auf Feststellung, dass dem Revisionswerber für das Jahr 2016 ein Urlaubsersatzanspruch von 160 Stunden gebühre mangels Rechtsgrundlage ab (Spruchpunkt 2.).

4 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe nicht Folge, dass in Spruchpunkt 2. der Antrag auf Feststellung einer für das Jahr 2016 bestehenden Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 160 Stunden zurückgewiesen wurde. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht begründete sein Erkenntnis im Wesentlichen dahingehend, dass aufgrund des langfristigen Krankenstands (von 22. April 2016 bis 20. Februar 2018, Dienstfreistellung vom 21. Februar bis 15. April 2018, und erneuter Krankmeldung ab 17. April 2018) für das Kalenderjahr 2016 zweifelsfrei eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauchs im Sinn des § 69 zweiter Satz Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, vorgelegen sei. Der Verfall trete daher erst mit Ablauf des jeweils übernächsten Kalenderjahres ein, weshalb der Verfallstermin des Urlaubsrests aus dem Jahr 2016 im Ausmaß von 226 Stunden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 zu erstecken gewesen sei. Ein Hinausschieben über diesen Zeitpunkt komme nach dem klaren Wortlaut des § 69 dritter Satz BDG 1979 nicht in Betracht.

6 Ein Urlaubsersatzanspruch gebühre nach § 13e Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, nur anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis; der Revisionswerber gehöre aber nach wie vor dem Dienststand an. 7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Revision.

8 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Der Revisionswerber macht zu beiden Spruchpunkten im Wesentlichen gleichlautend geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob im gegenständlichen Verfahren nicht darauf Bedacht genommen werden müsse, ob die Vorgehensweise der Dienstbehörde rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei oder ob diese die Verantwortung dafür trage, weil nur deshalb der Verfall des Erholungsurlaubs eintrete und bei Verfall auch keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt werde. Der Revisionswerber sei dadurch massiv benachteiligt worden und ihm sei ein Schaden in Form des Verfalls des Urlaubs (infolge Fortdauer des Krankenstands über den 31. Dezember 2018 hinaus) bzw. des Entgangs der Urlaubsentschädigung entstanden. 11 Ausgehend davon, dass auch die Ursachen für den Krankenstand und die Nichtkonsumtion des Erholungsurlaubs zu erheben seien, fehlten Feststellungen dazu, was genau der Grund für seinen Krankenstand und die Nichtkonsumtion des Urlaubs gewesen sei. Solange nämlich der Grund für seinen Krankenstand von der Dienstbehörde veranlasst und aufrechterhalten werde, stelle sich die berechtigte Frage, ob die Regelungen des § 69 dritter Satz BDG 1979 bzw. des § 13e GehG 1956 ausreichten oder aber gegen Verfassungs- oder EU-Recht verstießen. 12 Stelle man sich vor, dass die Dienstbehörde rechtswidrig schuldhaft jenen Grund aufrechterhalte, welcher für seinen Krankenstand verantwortlich sei, dann hätte es diese in der Hand, dass einem Beamten sein Urlaub immer wieder verfalle und er auch keinen Urlaubsersatzanspruch habe, außer er gehe nach § 14 BDG 1979 in Pension oder erkläre seinen Austritt, wobei die Dienstbehörde mit ihrer Vorgehensweise ohnehin dieses Ziel verfolge.

13 Die zu lösenden Rechtsfragen hätten auch eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, weil im hier einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis bestehe und eine große Zahl von Normadressaten von dieser Regelung unmittelbar betroffen sei.

14 Der Revisionswerber macht damit zusammengefasst geltend, dass für den (Nicht-)Eintritt des Verfalls von Erholungsurlaub und das Entstehen eines Anspruchs auf eine Urlaubsersatzleistung der Grund für den Krankenstand ausschlaggebend wäre, und insbesondere ob die dem Krankenstand zugrunde liegende Erkrankung vom Dienstgeber verursacht worden sei.

15 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten, dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0081, mwN). Mit der ohne nähere Darlegung in den Raum gestellten Möglichkeit eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder EU-Recht wird eine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG ebenfalls nicht dargestellt (vgl. grundlegend VwGH 4.9.2014, Ro 2014/12/0008, zur unionsrechtlichen Zulässigkeit des Verfalls von Urlaub). 16 Gleiches gilt, wenn - wie im Hinblick auf die Bestimmung des § 13e GehG, die eine Urlaubsersatzleistung nur für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis vorsieht - die Rechtslage klar und nicht weiter auslegungsbedürftig ist (siehe VwGH 25.3.2015, Ra 2014/12/0020). 17 Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nämlich darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinn) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte (siehe dazu etwa VwGH 1.7.2015, 2012/12/0001).

18 Der allenfalls unionsrechtlich gebotene Ersatz entstandener Schäden ist nicht im revisionsgegenständlichen Verfahren zu prüfen (vgl. hiezu auch VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0063, mwN). 19 Schließlich wird auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könnte, für sich allein noch nicht ihre Erheblichkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0114, ua). 20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 9. März 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120001.L00

Im RIS seit

30.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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