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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei O in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Dezember 2019, Zl. VGW- 101/073/12008/2018-55, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach dem Integrationsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichischer Integrationsfonds), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 12. Juni 2018 das Verfahren über den Antrag der Revisionswerberin auf Zertifizierung als Kursträger zur Durchführung von Integrationskursen nach § 13 Abs. 2 Integrationsgesetz gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Erledigung eines näher genannten Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft Wien ausgesetzt, weil (zusammengefasst) gegen die de facto Leiterin des Vereins und dort zudem als Lehrperson angestellte AM wegen näher genannter Verfehlungen ermittelt werde.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Dem legte das Verwaltungsgericht - nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen - u.a. Folgendes zu Grunde:
AM sei Obfrau des Vereins A gewesen, der an einem näher genannten Standort in W Deutsch-Integrationskurse durchgeführt habe und von der belangten Behörde als Kursträger zertifiziert gewesen sei. Diesem Verein sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2017 die Verlängerung der Zertifizierung rechtskräftig versagt worden. Gegen AM sei bei der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 293 Abs. 1 StGB und § 115 Abs. 1 und 2 FPG anhängig. 4 Die Revisionswerberin biete zumindest seit Sommer 2015 in denselben Räumlichkeiten wie der Verein A Deutschkurse an, sie sei (was näher begründet wurde) de facto das Nachfolgeinstitut von A. AM und GD (für den Verein A vormals für Werbung zuständig) seien seit Jänner 2019 verheiratet; die Revisionswerberin werde de facto sowohl vom Obmann (GD) als auch von AM geleitet. 5 Zertifizierte Kursträger dürften gemäß § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung (VO) nur Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen. Die persönliche Eignung liege gemäß § 7 Abs. 5 VO insbesondere dann nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung 1. gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, 2. gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, 3. die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder
4. die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen, vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind. 6 Voraussetzung für die Zertifizierung sei zudem die Verlässlichkeit des Kursträgers, die insbesondere dann nicht vorliege, wenn ein Entscheidungsträger eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 VO begangen habe.
7 Vor diesem Hintergrund sei es für die abschließende Entscheidung über den Zertifizierungsantrag notwendig, den Ausgang der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien abzuwarten. 8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 12 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche "von der (ständigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs" zur Ermittlungspflicht ab.
13 Mit diesem Vorbringen wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen schon deshalb nicht entsprochen, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, je mwN). Im Übrigen: Träfe das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zu, dass das gegen AM von der Staatsanwaltschaft Wien geführte Verfahren nunmehr vollständig eingestellt ist, läge ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Entscheidung über die Revision, die sich - wie zu betonen ist - gegen die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts richtet, nicht mehr vor (vgl. nur etwa VwGH 28.6.2010, 2009/10/0190).
14 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030026.L00Im RIS seit
12.05.2020Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020