TE Vwgh Beschluss 2020/3/9 Ra 2018/05/0045

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision des Stadtrates der Stadtgemeinde K, vertreten durch die Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17. Jänner 2018, LVwG-AV-321/001-2017, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. E H und 2. Mag. R H, beide in K; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 16. November 2016, mit welchem ihnen als Bauwerkseigentümern gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag zur Entfernung der auf einem näher bezeichneten Grundstück in K. mit der Widmung Grünland Kleingarten befindlichen Gartenhütte binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides erteilt worden war, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 5 Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Beantwortung das Schicksal der vorliegenden Revision abhinge.

6 Soweit die revisionswerbende Partei die Ansicht des Verwaltungsgerichtes bekämpft, wonach es sich bei der gegenständlichen Gartenhütte nicht um ein Superädifikat handle, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht im Übrigen auch festgestellt hat, dass in Bezug auf die gegenständliche, vom vormaligen Pächter erbaute Gartenhütte keine Urkundenhinterlegung stattgefunden hat. Diesen Ausführungen tritt die Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, sodass von einer (allfälligen) Übertragung des Eigentums an der Gartenhütte an die mitbeteiligten Parteien nicht auszugehen ist. Damit hängt das Schicksal der Revision nicht von der Entscheidung der geltend gemachten Frage ab (vgl. etwa VwGH 25.10.2019, Ra 2018/06/0043, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018050045.L00

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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