TE Vwgh Beschluss 2020/3/25 Ra 2019/02/0256

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Veröffentlicht am 25.03.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §8
VwGG §26 Abs2
VwGG §26 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der T Ltd. in S, vertreten durch die Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 116, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Oktober 2019, Zl. VGW- 002/094/10438/2019-14, betreffend Beschlagnahme gemäß Wiener Wettengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Juni 2019 wurde die Beschlagnahme von Gegenständen der P. GmbH zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin angeordnet, weil der begründete Verdacht bestanden habe, die P. GmbH habe die gewerbsmäßige Wettkundenvermittlung an die in Malta ansässige Revisionswerberin ausgeübt, ohne dass diese über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz verfügt habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der P. GmbH erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis, welches an die P. GmbH und die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ergangen ist, richtet sich die außerordentliche Revision.

4 Die Revision ist unzulässig:

5 Zur Revisionslegitimation bringt die Revisionswerberin vor,

sie sei im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als "mitbeteiligte Partei" geladen worden und habe Akteneinsicht gewährt bekommen. Das angefochtene Erkenntnis sei ihr nicht zugestellt worden. 6 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

7 Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages (vgl. etwa VwGH 21.12.2017, Ro 2015/06/0019, mwN).

8 Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin, wie oben dargestellt, nicht zugestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen worden war, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN).

9 Auch kann sich die Parteistellung nicht aus einer (irrigen) Amtshandlung, etwa durch Ladung und Gewährung von Parteiengehör ergeben (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I 2 (1998) zitierte hg. Judikatur in E. 217 ff zu § 8 AVG), wobei die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weder als Partei geladen noch in der mündlichen Verhandlung als solche geführt wurde. Sie war auch nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände.

10 Auch § 26 Abs. 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der Revisionswerberin keine Revisionslegitimation. 11 Fallbezogen ergibt sich die Revisionslegitimation der Revisionswerberin auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art 133 Abs. 8 B-VG), was von ihr auch nicht behauptet wurde.

12 Da der Revisionswerberin somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. März 2020

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Parteibegriff Tätigkeit der BehördeÜbergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020256.L00

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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