Norm
AußStrG §4 Abs3Rechtssatz
§ 73a ZPO bezieht sich ausschließlich auf die Kommunikation des Betroffenen mit dem Gericht, sei es in oder außerhalb einer Verhandlung (Tagsatzung), sodass seine Anwendung auf die Kommunikation des Betroffenen mit seinem gesetzlichen Vertreter keinesfalls in Betracht kommt. Nach § 73a Abs 2 ZPO muss die Partei selbst für einen Dolmetscher sorgen und dessen Gebühren vorerst selbst tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133001Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020