TE Vwgh Beschluss 1998/5/7 96/20/0187

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Veröffentlicht am 07.05.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §24;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des B A, geboren am 1. Dezember 1974, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana und Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. November 1995, Zl. 4.338.658/2-III/13/92, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Juli 1992 stellte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich fest, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 796/1974, nicht erfülle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. November 1995 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und stellte fest, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968) sei.

Unter Vorlage einer Kopie dieser Bescheidausfertigung bringt der Beschwerdeführer vor, daß eine rechtswirksame Zustellung des bekämpften Bescheides durch Hinterlegung laut dem im Akt erliegenden Rückschein am 24. November 1995 nicht erfolgt sei, weil er sich an der Zustelladresse im November und Dezember 1995 nicht regelmäßig aufgehalten habe. Er sei im angeführten Zeitraum von seiner Arbeitsstelle in Wien täglich zum Wohnort seiner Schwester in Ternitz gependelt, wo er von (inklusive) November bis zum 24. Dezember 1995 regelmäßig genächtigt habe. Erstmals sei er am 24. Dezember 1995 wieder an der Zustelladresse bei seinem Onkel in 1160 Wien, D-Gasse 7/17, zu Besuch gewesen. Dazu legte der Beschwerdeführer sowohl seine als auch die eidesstättige Erklärung seiner Schwester vor, in denen dieses Vorbringen im wesentlichen inhaltsgleich bestätigt wird.

Er habe - so der Beschwerdeführer weiter - erstmals durch das Schreiben des Bundesasylamtes vom 5. Februar 1996 von der Hinterlegung des bekämpften Bescheides erfahren. Er habe daraufhin Akteneinsicht genommen und eine Woche danach anläßlich einer weiteren Akteneinsicht die vorgelegte Kopie der Bescheidausfertigung erhalten.

In einer fristgerecht erstatteten Gegenschrift verweist die belangte Behörde darauf, daß die Originalausfertigung des Bescheides im Verwaltungsakt aufliege und der Erhalt einer Ablichtung die Heilung eines Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz nicht bewirke. Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sei demnach ein Bescheid rechtswirksam noch nicht erlassen worden, womit die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.

Im übrigen sei den Behauptungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß er regelmäßig an der Abgabestelle aufhältig gewesen sei. Die Wohnung des Beschwerdeführers in Wien habe durch sein "tägliches Pendeln" zu seiner Schwester in Ternitz den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz nicht verloren. Schon aus dem Wort "pendeln" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer (nach seinem Vorbringen) regelmäßig in seine Wohnung zurückgekehrt sei. Damit erweise sich die Beschwerde als verspätet, was wiederum zu deren Zurückweisung führen müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ob die Wohnung an der Zustelladresse in Wien, D-Gasse 7/17, ungeachtet des behaupteten täglichen Pendelns des Beschwerdeführers von seiner Arbeitsstelle zu der Wohnung seiner Schwester in Ternitz für ihn den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz behielt, ist zur Klärung der Frage der Rechtswirksamkeit der dort für den Beschwerdeführer hinterlegten Postsendung nicht maßgeblich. Entgegen den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde brachte nämlich der Beschwerdeführer, durch die vorgelegten eidesstättigen Erklärungen hinreichend belegt, ausdrücklich vor, er habe sich im Zeitpunkt der Hinterlegung und danach bis zum 24. Dezember 1995 gerade nicht an dieser Abgabestelle aufgehalten, sondern sei jeweils unmittelbar nach seiner Arbeit täglich nach Ternitz gependelt. Damit erweist sich aber im Grunde des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz die am 24. November 1995 beim zuständigen Postamt für die Zustelladresse des Beschwerdeführers in Wien erfolgte Hinterlegung der Bescheidausfertigung infolge Abwesenheit von der Abgabestelle nicht als rechtswirksam.

Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, daß eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz nicht vorliegt.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

"§ 7. Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger) tatsächlich zugekommen ist."

§ 7 ZustellG regelt den Fall, daß ein Schriftstück auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg der Zustellung nicht an den dafür bestimmten Empfänger gelangt. Dieser Zustellmangel gilt in dem Zeitpunkt saniert, in dem das für ihn bestimmte Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dazu bringt der Beschwerdeführer selbst vor, ihm sei anläßlich einer Vorsprache bei der Behörde nicht das für ihn bestimmte Original der Bescheidausfertigung übergeben, sondern vielmehr die Kopie einer Bescheidausfertigung ausgehändigt worden. Aus dem vorgelegten Akt ist auch ersichtlich, daß die belangte Behörde keinen weiteren Zustellversuch unternommen hat, und das für den Beschwerdeführer bestimmte Original diesem auch in anderer Weise nicht zugekommen ist, weil sich das Kuvert des betreffenden Zustellvorganges (Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 24. November 1995) nach dessen Rückleitung an den Absender nach wie vor samt Inhalt im Akt befindet. Somit scheidet die Heilung des Zustellmangels im Sinn des § 7 Zustellgesetz aus.

So wie die bloße Kenntnis des Bescheidinhaltes ändert auch die bloße Ausfolgung einer Kopie der Bescheidausfertigung nichts an dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer die für ihn bestimmte Bescheidausfertigung, die sich nach wie vor im Akt befindet, nicht zugekommen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen in der Beschwerde kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß am 6. Februar 1996 eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des § 24 Zustellgesetz erfolgt wäre. § 24 Zustellgesetz sieht die Zustellung in Form einer unmittelbaren Ausfolgung bei der Behörde durch ein bereits versandbereites Schriftstück, somit die Aushändigung eines Schriftstückes vor, welches gemäß einer behördlich erfolgten Zustellverfügung an eine bestimmte Person, den Empfänger, gerichtet ist. Da der Beschwerdeführer nach dem Akteninhalt und seinem Vorbringen nicht ein solches gemäß einer behördlichen Zustellverfügung versandbereites Schriftstück, sondern lediglich eine von einem Bediensteten der Behörde anläßlich seiner Vorsprache hergestellte Kopie einer Bescheidausfertigung erhalten hatte, kam durch die Aushändigung der vorgelegten Kopie ein rechtswirksamer Zustellvorgang nicht zustande.

Es mangelt daher an einem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG iVm der Verorndung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200187.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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