Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** und andere, Rechtsanwälte in *****, über den Antrag des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 43/19 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter anderem gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten Dr. Klaus S***** hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.
Nach Fassung des Einleitungsbeschlusses begehrte der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer – ersichtlich wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats – die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer.
Zufolge der Stellung eines der Beschuldigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt – für alle vom Einleitungsbeschluss umfassten Mitglieder der Sozietät (RIS-Justiz RS0132870) – der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
Textnummer
E127776European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00001.20G.0326.000Im RIS seit
16.04.2020Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020