TE OGH 2020/3/26 20Ns1/20g

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen ***** und andere, Rechtsanwälte in *****, über den Antrag des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 43/19 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter anderem gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätigen Disziplinarbeschuldigten Dr. Klaus S***** hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.

Nach Fassung des Einleitungsbeschlusses begehrte der Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer – ersichtlich wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats – die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer.

Zufolge der Stellung eines der Beschuldigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt – für alle vom Einleitungsbeschluss umfassten Mitglieder der Sozietät (RIS-Justiz RS0132870) – der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.

Textnummer

E127776

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00001.20G.0326.000

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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