Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.10.2019Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §27 Abs1 Z1Rechtssatz
Einem Normunterworfenen kann nicht angelastet werden, dass dieser unter Zugrundelegung der Funktionstüchtigkeit von überlassenen Geräten auch älteren Geräten einen lebensnahen Wert beimisst. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer den von ihm getätigten Investitionen einen höheren Wert als den von den Sachverständigen ermittelten Zeitwert dieser Gegenstände beimisst, ist ihm daher nicht zwingend als schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten.
Schlagworte
Verbotene Vereinbarung; Ablösezahlung; Leistung; überlassene Gegenstände; nützliche Investitionen; überlassene Gegenstände; Wert; FahrlässigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.042.5010.2019Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020