RS Lvwg 2019/10/24 VGW-001/042/5010/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.10.2019

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §27 Abs1 Z1
MRG §27 Abs5
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Einem Normunterworfenen kann nicht angelastet werden, dass dieser unter Zugrundelegung der Funktionstüchtigkeit von überlassenen Geräten auch älteren Geräten einen lebensnahen Wert beimisst. Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer den von ihm getätigten Investitionen einen höheren Wert als den von den Sachverständigen ermittelten Zeitwert dieser Gegenstände beimisst, ist ihm daher nicht zwingend als schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten.

Schlagworte

Verbotene Vereinbarung; Ablösezahlung; Leistung; überlassene Gegenstände; nützliche Investitionen; überlassene Gegenstände; Wert; Fahrlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.042.5010.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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