Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.03.2020Norm
BAO §4Rechtssatz
Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020