RS Lvwg 2020/3/4 LVwG-AV-1189/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

BAO §4
BAO §101
BauO NÖ 1996 §10
BauO NÖ 1996 §39

Rechtssatz

Der Umstand, dass jemand in den Besitz einer Ausfertigung eines Bescheides kommt, ist von einer formellen Zustellung und damit wirksamen Erlassung des Bescheides zu unterscheiden. Eine Weitergabe der einzigen Bescheidausfertigung an den weiteren Bescheidadressaten vermag diesem gegenüber eine Zustellung nicht mehr zu bewirken.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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