Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.03.2020Norm
BAO §4Rechtssatz
Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs 1 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Bescheidqualität;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2018Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020