RS Lvwg 2020/3/4 LVwG-AV-1189/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Norm

BAO §4
BAO §101
BauO NÖ 1996 §10
BauO NÖ 1996 §39

Rechtssatz

Ergeht ein inhaltlich einheitlicher Bescheid gegenüber mehreren Adressaten, wird jedoch den Erfordernissen des § 101 Abs 1 BAO nicht entsprochen, so kann der Bescheid nur jedem Adressaten gegenüber einzeln mit der Zustellung einer eigenen Ausfertigung an diesen in Wirksamkeit treten. Das Recht gegen einen solchen Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen steht diesfalls auch nur jenem Adressaten zu, an den der Bescheid wirksam zugestellt wurde.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenanspruch; Abgabenbescheid; Verfahrensrecht; Bescheidadressat; Zustellung; Bescheidqualität;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1189.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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