TE Vfgh Erkenntnis 1996/6/27 G187/94, G190/94, G85/95, V114/94, V118/94, V352/94, V64/95, V219/95

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Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
ASVG §213a Abs4
ASVG §332 ff
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z2
Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1

Leitsatz

Kein Verstoß der Verordnungsermächtigung des ASVG zur Erlassung von Richtlinien für die sogenannte Integritätsabgeltung gegen das Determinierungsgebot; Aufhebung einer Bestimmung der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung hinsichtlich des Ausschlusses des Leistungsanspruches bei Zumutbarkeit der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches mangels gesetzlicher Deckung; keine Gesetzwidrigkeit der Richtlinien hinsichtlich der Ermittlung des Integritätsschadens

Spruch

I. Die zu V114/94, V118/94 und V64/95 protokollierten Anträge werden, soweit sie sich auf §1 Abs2 Z1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG beziehen, zurückgewiesen.

II. §1 Abs2 Z2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

III. Die übrigen Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. §213 a ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und die §§1 und 2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, lauten - die angefochtenen Vorschriften (siehe Punkt 2.1. bis 2.5.) sind hervorgehoben - wie folgt:

1.1. §213 a ASVG:

"§213 a. (1) Wurde der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht und hat der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten, so gebührt, wenn wegen der Folgen dieses Arbeitsunfalls oder dieser Berufskrankheit auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§203 Abs1) besteht, eine angemessene Integritätsabgeltung.

(2) Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach §178 Abs2 jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Wird die Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach §178 Abs2 bei Eintritt des Versicherungsfalles jeweils geltende Betrag mit dem sich nach Abs3 ergebenden Faktor zu vervielfachen. Die Integritätsabgeltung ist entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen.

(3) Der nach Abs2 anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, durch die tägliche Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in dem die Integritätsabgeltung zuerkannt wurde.

(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren."

1.2. Die §§1 und 2 der Richtlinien:

"§1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde und der (die) Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 vH beträgt. Spätere Änderungen (§183 Abs1 ASVG) sind nicht zu berücksichtigen.

(2) Ein Anspruch auf Integritätsabgeltung besteht nicht

1. wenn der (die) Versehrte selbst grob fahrlässig durch Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften den Versicherungsfall herbeigeführt hat, oder

2. wenn wegen der durch den Versicherungsfall herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität dem (der) Versehrten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann.

§2 Ermittlung des Integritätsschadens

(1) Der Grad des Integritätsschadens ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente gemäß Z. 1 bis 4 zu ermitteln; er ergibt sich aus:

1. dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach

   a) bei schwerer Beeinträchtigung ....... um 10 vH

   b) bei mittlerer Beeinträchtigung ...... um  5 vH;

   3. dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen

Erscheinungsbildes; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz

erhöht sich danach

   a) bei schwerer Verunstaltung ......... um 10 vH

   b) bei mittlerer Verunstaltung ........ um  5 vH;

4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Z. 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach

   a) bei schwerer seelischer Störung .... um 10 vH

   b) bei mittlerer seelischer Störung ... um  5 vH.

(2) der Grad des Integritätsschadens beträgt höchstens 100 vH."

2.1. Mit Beschluß vom 25.5.1994 stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Anträge, §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 gemäß Art140 B-VG als verfassungswidrig und §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, als gesetzwidrig aufzuheben. Zur Begründung dieser, zu G187/94, V114/94 protokollierten Anträge führt das Gericht im wesentlichen aus:

Der Kläger habe am 10.5.1990 im Zuge von Böschungsbegrünungsarbeiten einen Arbeitsunfall erlitten. Der bei einer Firma als Arbeiter beschäftigte Kläger sei von der Ladefläche bzw. von dem darauf aufgehäuften Ladegut eines in Bewegung befindlichen LKW gestürzt. Der Fahrzeugführer sei deswegen mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Wr. Neustadt vom 25.9.1990 rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden. Mit dem vor dem Oberlandesgericht Wien bekämpften Urteil habe das Erstgericht die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dazu verpflichtet, dem Kläger eine Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren und ihm die Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründend habe das Erstgericht ausgeführt, daß gemäß §213 a ASVG eine Integritätsabgeltung zu gewähren sei, wenn ein Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall so gewesen. Zudem hänge die Zuerkennung einer Integritätsabgeltung nicht davon ab, daß der Verletzte vorerst die Durchsetzung seiner zivilgerichtlichen Schadenersatzansprüche gegenüber dem Schädiger versuchen müsse.

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung der beklagten Partei. Aus Anlaß der Behandlung der Berufung habe der erkennende Senat festgestellt, daß die Erledigung der Berufung vor dem Eingehen auf die übrigen Berufungsgründe davon abhänge, ob der Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der gemäß §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien verpflichtet sei, vorerst zu versuchen, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Das Berufungsgericht hege aber gegen §213 a Abs4 ASVG sowie gegen die gemäß dieser Vorschrift von der beklagten Partei verlautbarten Richtlinien, insbesondere den §1 Abs2 Z2 derselben, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Diese werden wie folgt dargelegt:

"Gemäß §213 a Abs4 ASVG sind die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs1 und 2, insbesondere über das Ausmaß der Leistungen, in vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen.

Die Richtlinien sind in der Fachzeitschrift 'Soziale Sicherheit' zu verlautbaren. Es handelt sich dabei um eine Rechtsverordnung, die auch die Sozialgerichte bindet (Tomandl in Tomandl System der österreichischen Sozialversicherung 5. Erg-Lfg 2.3.3., 345).

Bei der Erlassung oder Abänderung dieser Richtlinien ist der Sozialversicherungsträger somit mehrfach gebunden.

Selbstverständlich ist die Bindung an das Gesetz. Es ist unbestritten, daß sich Art18 Abs2 B-VG auch auf generelle Regelungen von Selbstverwaltungskörpern bezieht, weshalb es für jede Richtlinie eines Sozialversicherungsträgers der inhaltlichen Bestimmung durch das Gesetz bedarf. Die Richtlinien bedürfen überdies der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Aus der notwendigen und gesetzlichen Determinierung jeder Verordnung ergibt sich, daß auch Verordnungen der Sozialversicherungsträger nur dort verfassungsmäßig rechtsetzend eingreifen dürfen, wo bereits das Gesetz die Grundlinien der in Betracht kommenden Regelungen sichtbar gemacht hat. Da es sich bei den genannten Richtlinien um Rechtsverordnungen im Sinne des Art18 Abs2 B-VG handelt, muß das betreffende Gesetz den Inhalt der Verordnung bereits determinieren. Es muß inhaltlich bestimmt sein und darf den Sozialversicherungsträger lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Richtlinien ermächtigen. Der Gesetzgeber wird somit durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, den Regelungsspielraum der Verwaltung für die Erlassung von Durchführungsverordnungen soweit einzuengen, daß alle wesentlichen Merkmale einer näheren Konkretisierung des Gesetzes im Verordnungswege bereits dem Gesetz selbst zu entnehmen sind. Gesetzliche Regelungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind wegen Undeterminiertheit verfassungswidrig; soweit es sich dabei um eine ausdrückliche Verordnungsermächtigung handelt, spricht man von einer formalgesetzlichen Delegation (Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 598; Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 252; Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht II, 986; VfSlg 6289, 7334, 7903 uva).

Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt im Falle des §213 a Abs4 ASVG eine solche formalgesetzliche Delegation vor. Die Leistung der Integritätsabgeltung gemäß §213 a Abs1 und 2 ASVG ist ausschließlich auf die Schwere der Unfallsfolgen und die wirtschaftliche Lage des Versehrten abgestellt; eine Differenzierung nach dem Grade des Verschuldens des Schädigers steht mit dieser Zielsetzung in keinem rational nachvollziehbaren Zusammenhang. Angesichts der verschärften Anforderungen, die der VfGH an die Sachlichkeit differenzierender Gesetze stellt, erscheint die Ausgestaltung der neuen Leistung daher verfassungsrechtlich bedenklich (Tomandl aaO).

Ausmaß, Umfang und Charakter der im Rahmen der Integritätsabgeltung zu erbringenden Leistungen werden der Regelung durch die Richtlinien überlassen, ohne die wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung erkennen zu lassen, insbesondere unter welchen Voraussetzungen eine solche Leistung verweigert werden kann.

Zutreffend hat bereits das Erstgericht erkannt, daß §213 a ASVG dem Versehrten die Durchsetzung des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches gegenüber dem Schädiger aufbürdet. Die von der beklagten Partei reklamierte Bestimmung des §1 Abs2 Z2 der genannten Richtlinien, welche einen Anspruch auf Integritätsabgeltung für den Fall ausschließt, nämlich daß dem Versehrten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann, finden in §213 a ASVG keine wie immer geartete Deckung. Gleich R. Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit Kfz-Verkehr und Integritätsabgeltung (§§213 a und 332 ASVG) DRdA 1992, 317 insb 326 f) ist auch das Berufungsgericht der Ansicht, daß diese Bestimmung gesetz- und somit auch verfassungswidrig ist. Auch nach Ansicht des Berufungsgerichtes darf dem Sozialversicherten - ohne gesetzliche Anhaltspunkte - auch nicht die Geborgenheit innerhalb des Sozialversicherungssystems genommen werden. Wann soll dem Versicherten im übrigen die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden können? Soll er prozessieren müssen? Dies mit den Gefahren der Kostenbelastungen nach den allgemeinen Regeln des Zivilverfahrensrechts im Unterschied zu den Kostentragungsregeln des ASGG in Sozialrechtssachen (vgl §77 ASGG)? Die Richtlinien mißachten überdies, daß die Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse (§213 a Abs3 ASVG und §3 Abs2 der Richtlinien) im Schadenersatzrecht keine Entsprechung findet. Wirtschaftliche Bedürftigkeit ist grundsätzlich kein Kriterium des Schadenersatzrechtes und daher über Schadenersatzansprüche gar nicht abgeltbar (R. Reischauer aaO 327). Irgendwelche sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht sind nicht ersichtlich, sodaß schon aus dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsgemäße Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen, zumal wirtschaftliche Verhältnisse im Schadenersatzrecht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie etwa bei der Tragfähigkeitshaftung des Deliktsunfähigen (§1310 ABGB) oder bei der des entschuldigten Notstandshandelnden (§1306 a ABGB).

Die Verwaltung wird durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, sich bei der Verordnungserlassung auf die nähere Konkretisierung von bestehendem Gesetzesrecht, also auf die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu beschränken, und keine Rechtsetzung anstelle des Gesetzes (praeter legem - gesetzesvertretende Verordnungen) oder gar gegen das Gesetz (contra legem, gesetzesändernde Verordnungen) vorzunehmen (Adamovich - Funk, aaO 253). Für die Auslegung des Inhaltes einer Verordnung muß grundsätzlich das Gesetz herangezogen werden, aufgrund dessen die Verordnung erlassen wurde. Verordnungen sind möglichst gesetzeskonform auszulegen (MGA ABGB33 §6 E 49 u 50). Auch bei weitherziger Interpretation der Bestimmung des §213 a Abs4 ASVG kann aus dessen Satz 2, wonach die Richtlinien auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen haben, nicht abgeleitet werden, die beklagte Partei sei ermächtigt, im Wege von Richtlinien zu normieren, daß der Anspruch auf Integritätsabgeltung unter bestimmten Umständen nicht besteht und insbesondere dann nicht, wenn wegen der durch den Versicherungsfall herbeigeführten Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität dem (der) Versicherten die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches billigerweise zugemutet werden kann. Diese Anspruchsverweigerungen sind gesetzlich nicht gedeckt (Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG, 144 f).

Da die genannten Richtlinien als Verordnung für die Erledigung der vorliegenden Berufung präjudiziell sind, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diese vor dem Verfassungsgerichtshof ebenfalls anzufechten (Aichlreiter II aaO 1239)."

2.2. Mit Beschluß vom 31.5.1994, protokolliert zu G190/94, V118/94, begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen ebenfalls die Aufhebung des §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und des §1 Abs2 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, Soziale Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991. Begründend wird vorgebracht:

Der als Lagerarbeiter bei einer Stahlvertriebsfirma beschäftigte Kläger habe am 8.6.1990 beim Wegrollen einer Rundeisenstange mit einem Gewicht von 2,4 t einen Arbeitsunfall erlitten. Die Rundeisenstange sei auf den linken Fuß des Klägers gefallen, der in weiterer Folge habe amputiert werden müssen. In der gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhobenen Klage, mit welchem der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG wegen der Folgen des Arbeitsunfalles abgewiesen worden sei, habe der Kläger vorgebracht, daß grobes Verschulden durch grob fahrlässiges Außerachtlassen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (§19 Abs3 ANSchG) vorliege, weil der bei der Arbeit eingesetzte Ablagetisch nicht ausreichend verschraubt oder befestigt gewesen sei. Außerdem sei gegen eine weitere Arbeitnehmerschutzvorschrift, nämlich die Arbeitszeitbeschränkungen des AZG verstoßen worden. Das Erstgericht habe mit dem bekämpften Urteil das Klagebegehren abgewiesen. Dies sei damit begründet worden, daß das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht inzwischen rechtzeitig eine Dauerrente ab dem 1.7.1992 in der Höhe von 35 vH festgestellt habe. Auch das Erstgericht habe die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers mit 35 vH eingeschätzt. Dazu komme die Bindungswirkung der rechtskräftigen Zuerkennung der Dauerrente mit demselben Prozentsatz. Werde die Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes ebenso wie die seelische Störung des Klägers gemäß den Richtlinien mit jeweils 5 % bewertet, betrage der Integritätsschaden dennoch nur 45 vH. Damit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Integritätsabgeltung iSd §1 Abs1 der nach §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien nicht erfüllt, sodaß nicht mehr zu prüfen gewesen sei, ob eine allfällige grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgt sei.

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Nach Ansicht des erkennenden Senates hänge die Erledigung der Berufung vor dem Eingehen auf die anderen Berufungsgründe davon ab, ob der Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der gemäß §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien verpflichtet sei, vorerst zu versuchen, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen, falls erwiesen sei, daß grob fahrlässig Arbeitnehmerschutzvorschriften außer acht gelassen worden seien. Des weiteren sei zu prüfen, ob die aufgenommenen Beweise und die getroffenen Feststellungen ausreichen, um das Vorliegen des Grades der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sei (§2 Abs2 Z2), beurteilen zu können.

Im Falle der Gesetzmäßigkeit der Richtlinien sei bei Zugrundelegung des Klagsvorbringens und bei Vertiefung des Sachverhaltes das Klagebegehren gemäß §2 Abs2 Z2 der Richtlinien abzuweisen, sodaß sich die Frage stelle, ob dieses Ergebnis mit dem Anliegen des Gesetzes überhaupt vereinbar sei.

Das Berufungsgericht hege aber gegen die Bestimmung des §213 a Abs4 ASVG sowie gegen die gemäß dieser Vorschrift von der beklagten Partei verlautbarten Richtlinien, insbesondere den §1 Abs2 Z2 derselben, erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

In weiterer Folge legt das antragstellende Gericht seine Bedenken gegen die bekämpften Vorschriften im Detail dar. Diese Ausführungen sind praktisch textgleich mit der Begründung des im Verfahren G187/94, V114/94 gestellten Antrages.

2.3. Mit Beschluß vom 6.12.1994 stellt der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Revisionsverfahrens den zu V352/94 protokollierten Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, erlassen von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Soziale Sicherheit 1991, S. 137, nach Art139 B-VG als gesetzwidrig.

Der Oberste Gerichtshof begründet sein Begehren damit, daß der Kläger am 26.11.1986 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe ihm eine vorerst mit 30 vH und ab 1.11.1988 mit 20 vH der Vollrente bemessene Versehrtenrente gewährt. Einen Antrag des Klägers vom 9.4.1990, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalles eine Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG zu gewähren, habe die Beklagte abgewiesen.

Die dagegen erhobene Klage habe das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, daß ein Integritätsschaden von wenigstens 50 vH nicht vorliege. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 30 vH und dieser Hundertsatz sei nach §2 Abs1 Z2 bis 4 der Richtlinien um jeweils 5 vH zu erhöhen. Das Berufungsgericht habe der Berufung des Klägers keine Folge gegeben. Es habe die Auffassung des Erstgerichtes gebilligt, daß der Integritätsschaden des Klägers als Folge des Arbeitsunfalles unter Anwendung des §2 Abs1 der Richtlinien selbst bei einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH nur 45 vH betrage und damit die Mindestgrenze von 50 vH nicht erreiche.

Einer sachlichen Erledigung der gegen dieses Urteil gerichteten zulässigen Revision des Klägers stehe nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes jedoch zunächst entgegen, daß er gegen die von ihm anzuwendende Bestimmung des §2 Abs1 der Richtlinien Bedenken aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit hege. Diese Bedenken legt der Oberste Gerichtshof wie folgt dar:

"Durch die 48. Novelle zum ASVG, BGBl 1989/642, wurde in den Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung eine völlig neuartige Leistung aufgenommen, nämlich die sogenannte Integritätsabgeltung. Deren besondere Anspruchsvoraussetzungen, Höchstausmaß und Kriterien für die Abstufung der Abgeltungshöhe innerhalb dieses Höchstausmaßes sind im ebenfalls neu eingefügten §213 a ASVG normiert. Primäre Anspruchsvoraussetzung ist demnach die Verursachung des Arbeitsunfalls bzw. der Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Diese Leistung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens wie etwa dauernde Verunstaltung zu bieten. Damit wird ihre Verwandtschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (SSV-NF 6/61 mwN; ebenso SSV-NF 6/89 = DRdA 1993, 289 (Ivansits)). Die Integritätsabgeltung wird als einmalige Leistung gewährt; sie darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach §178 Abs2 ASVG jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten (§213 a Abs2 Satz 1 ASVG). Die näheren Bestimmungen zur Durchführung, insbesondere über das Ausmaß der Leistung, sind im vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung des Versicherungsträgers zu erlassenden Richtlinien zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen. Die Richtlinien haben auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen (§213 a Abs4 ASVG).

Aus den Materialien zur 48. ASVG-Novelle (1142 BlgNR 17. GP, 2) ergibt sich klar, daß die Integritätsabgeltung einen Ausgleich für jene schadenersatzrechtlichen Ansprüche darstellen soll, die der Arbeitnehmer gemäß §333 ASVG gegen den Dienstgeber nicht geltend machen kann. Die Integritätsabgeltung ist daher dem Schmerzengeld (§1325 ABGB) und der Verunstaltungsentschädigung (§1326 ABGB) funktionsgleich. Es muß sich somit um einen Schaden handeln, der nicht schon durch die Gewährung der Versehrtenrente abgedeckt ist. Die Integritätsabgeltung ist demgemäß ein Aliud zum Erwerbsschaden. Die Materialien führen insbesondere aus, daß die Art des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine dauernde und essentielle körperliche bzw. seelische Beeinträchtigung der Lebensführung des Versicherten verursachen müsse. Ein solcher Dauerschaden werde durch die Gewährung einer Versehrtenrente nicht abgegolten. Die Schwere des Schadens sei an der eingetretenen Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität zu messen.

Das Schmerzengeld soll ideellen Schaden abgelten; es dient der Abgeltung von Schmerzempfindungen körperlicher und seelischer Art Zu den seelischen Schmerzen gehören Unlustgefühle wegen Verstümmelung, Lähmungen, Fehlgeburten, Beeinträchtigung der Sexualsphäre, Behinderung bei der Sportausübung, Minderwertigkeitskomplexe udgl. Sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen können vorübergehend oder dauernd auftreten. Eine infolge Schmerzen gegebene Beeinträchtigung der Integrität iS des §213 a ASVG liegt nur bei auf Dauer bestehenden Schmerzen vor. Auf den Dauercharakter ist auch bei der im §213 a Abs4 ASVG genannten Verunstaltung Bedacht zu nehmen. Während Verunstaltungsentschädigung nach §1326 ABGB auch bei vorübergehenden behebbaren Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes gebührt, setzt die Integritätsabgeltung hier eine dauernde Beeinträchtigung voraus. Von einer Verunstaltung ist immer dann zu sprechen, wenn das äußere Erscheinungsbild erheblich und nachteilig verändert ist; dazu gehören etwa Gehbehinderungen, Gleichgewichtsstörungen, Beinamputation, Gesichtsnarben, Sprachstörungen udgl. Die Verunstaltung muß allerdings bei einem normal gekleideten Menschen nicht sichtbar sein; das Gesetz verlangt bloß die abstrakte Möglichkeit der Verhinderung besseren Fortkommens. Besseres Fortkommen ist die Gewinnung einer günstigeren Lebenslage, vor allem im Hinblick auf einen möglichen beruflichen Aufstieg (vgl zu all dem Reischauer in Rummel ABGB2 II Rz 43 ff zu §1325 und Rz 2 ff zu §1326 mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

Geht man nun davon aus, daß die Integritätsabgeltung funktionell den Ansprüchen nach §§1325 letzter Halbsatz und 1326 ABGB gleicht, dann ist bei ihrer Bemessung eine Bezugnahme auf die Höhe der Versehrtenrente nicht sachgerecht. Soweit durch die Integritätsabgeltung ideeller Schaden abgegolten wird, fehlt die Verbindung zum Erwerbsschaden, soweit die Integritätsabgeltung einen potentiellen Vermögensschaden ersetzt (§1326 ABGB), besteht zwar ein Konnex zur Versehrtenrente, doch ist zu beachten, daß der Vermögensschaden in der Unfallversicherung nach anderen Kriterien als im allgemeinen Schadenersatzrecht ersetzt wird. Demgegenüber stellt §2 Abs1 Z1 der Richtlinien einen gleichsam untrennbaren Zusammenhang des Grades des Integritätsschadens mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit her. Anspruch auf Versehrtenrente besteht nach §203 Abs1 ASVG, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H. Wie bereits ausgeführt, haben die Richtlinien, bei denen es sich um eine auch die Sozialgerichte bindende Rechtsverordnung handelt, auf das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten sowie auf den Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, den Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie den Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung Bedacht zu nehmen. Hingegen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit als Erwerbsschaden iS des §203 Abs1 ASVG kein Kriterium für die Ausmessung der Integritätsabgeltung und scheint auch folgerichtig im Gesetzestext nicht auf. Die Beeinträchtigung von Körperfunktionen, die Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes und die seelische Störung werden aber nach §2 Abs1 Z2 bis 4 der Richtlinien nur in Form von Zuschlägen zu dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt. Diese Erhöhung des sich aus der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Hundertsatzes beträgt bei schwerer Beeinträchtigung, Verunstaltung oder seelischer Störung jeweils 10 v.H., bei mittlerer Beeinträchtigung, Verunstaltung oder seelischer Störung jeweils 5 v.H. Daraus folgt, daß ein Integritätsschaden von 50 v.H. selbst bei schwerster Beeinträchtigung von Körperfunktionen, schwerster Verunstaltung und schwersten seelischen Störungen nur dann erreicht werden kann, wenn der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit wenigstens 20 v.H. beträgt. Dieser von den Richtlinien aufgestellte untrennbare Zusammenhang des Anspruches auf Integritätsabgeltung mit dem Ersatz des Erwerbsschadens durch eine Versehrtenrente ist im Hinblick auf das Legalitätsprinzip bedenklich, weil das Gesetz ungeachtet des Umstandes, daß die Integritätsabgeltung einen Anspruch auf Versehrtenrente voraussetzt (§213 a Abs1 ASVG), keinen Anhaltspunkt dafür liefert, daß die Höhe des Erwerbsschadens bei der Ausmessung der Integritätsabgeltung zu berücksichtigen sei (ähnlich auch Dörner, Die Integritätsabgeltung nach dem ASVG (1994), 85, 90 f)."

2.4. Mit Beschluß vom 23.5.1995, protokolliert zu G85/95, V64/95, begehrt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, gestützt auf Art140 und Art139 B-VG, die Aufhebung des §213 a Abs4 ASVG idF BGBl. Nr. 294/1990 und der §§1 Abs2 und 2 Abs1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, Soziale Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991.

Begründend wird vorgebracht, daß der Kläger am 13.10.1988 einen durch eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursachten Arbeitsunfall erlitten habe. Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 16.12.1992 sei der Antrag auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG wegen der Folgen des genannten Arbeitsunfalles mit der Begründung abgelehnt worden, daß eine Integritätsabgeltung einen Integritätsschaden von mindestens 50 vH zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente voraussetze. Die dagegen fristgerecht erhobene Klage sei vom Erstgericht abgewiesen worden. Es habe festgestellt, daß dem Kläger aus Anlaß des Arbeitsunfalles mit Bescheid vom 16.10.1990 eine Gesamtdauerrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente zuerkannt worden sei, wobei der Unfall vom 13.10.1988 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vH hinterlassen habe. Da der Grad der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität weniger als 50 vH betrage, sei die Klage abzuweisen gewesen.

Einer sachlichen Erledigung der dagegen erhobenen Berufung stehen verfassungsrechtliche Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die von ihm anzuwendenden Bestimmungen des §213 a ASVG und der Richtlinien entgegen. Für die zu entscheidende Sozialrechtssache sei vor Eingehen auf die übrigen Berufungsausführungen entscheidend, ob der Kläger gemäß §1 Abs2 Z2 der gemäß §213 a Abs4 ASVG erlassenen Richtlinien verpflichtet sei, seine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Es stehe fest, daß Arbeitnehmerschutzvorschriften unfallskausal grob fahrlässig außer acht gelassen worden seien. Sollte die präjudizielle Bestimmung des §1 Abs2 Z2 der Richtlinien nicht gesetzmäßig sein, wäre §2 Abs1 der Richtlinien anzuwenden, gegen welchen ebenfalls Bedenken bestehen.

Die in der Begründung des Antrages im Detail dargelegten Bedenken sind im wesentlichen textgleich mit den vom Oberlandesgericht Wien in seinen zu G187/94, V114/94 und G190/94, V118/94 protokollierten Anträgen sowie den vom Obersten Gerichtshof in seinem zu V352/94 protokollierten Antrag dargelegten Bedenken.

2.5. Mit Beschluß vom 27.11.1995 stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen den Antrag, §2 Abs1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG, kundgemacht in der Sozialen Sicherheit 1991, Amtliche Verlautbarung Nr. 28/1991, gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben.

Zur Begründung dieses, zu V219/95 protokollierten Antrages führt das Gericht im wesentlichen aus:

Die Klägerin habe am 13.5.1991 als Köchin in der Zentralküche des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem sie am linken Daumen schwer verletzt wurde. Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt habe der Klägerin mit Bescheid vom 28.7.1993 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente als Dauerrente gewährt. Der Antrag auf Gewährung einer Integritätsabgeltung sei hingegen mit Bescheid vom 16.3.1994 abgewiesen worden. Die gegen den letztgenannten Bescheid gerichtete Klage auf Gewährung der Integritätsabgeltung im gesetzlichen Ausmaß sei vom Erstgericht mit Urteil vom 11.5.1995 abgewiesen worden. Das Erstgericht habe festgestellt, daß die Klägerin mit dem linken Daumen an der Unterseite eines Mürbschneiders in die rotierenden Messer geraten sei, wodurch sie eine teilweise Amputation des Daumens erlitten habe. Neben körperlichen Schmerzen habe die Klägerin durch die eingetretene Verunstaltung auch seelische Störungen erlitten. Die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin betrage 30 %. Der Mürbschneider sei zum Unfallszeitpunkt nicht mit einer Schutzabdeckung an der Geräteunterseite versehen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht habe das Erstgericht ausgeführt, daß nach §213 a ASVG ein Anspruch auf Integritätsabgeltung nur dann bestehe, wenn ein Arbeitsunfall durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht worden und eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten eingetreten sei. Das Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften allein reiche zur Annahme grober Fahrlässigkeit noch nicht aus. Grobe Fahrlässigkeit sei angesichts der Umstände des Falles nicht gegeben. Die Integritätsabgeltung gebühre aber auch aus anderen Erwägungen nicht. Nach §1 Abs1 der Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213 a ASVG sei Anspruchsvoraussetzung ein Integritätsschaden von mindestens 50 % im Zeitpunkt der ersten Feststellung einer Dauerrente aus dem betreffenden Versicherungsfall. Der Grad des Integritätsschadens sei nach §2 Abs1 der zitierten Richtlinien zu ermitteln. Danach liege der Integritätsschaden der Klägerin unter 50 %. Hinsichtlich der rechtlichen Ermittlung des prozentualen Grades der Verunstaltung gebe es nach den Richtlinien nur die Wahl zwischen dem Grad von 5 % und 10 %, wobei eine Bewertung des Grades der Verunstaltung mit 5 % angemessen erscheine. Selbst wenn man das Ausmaß der unfallkausalen seelischen Störung tatsächlich mit 10 % bewerten würde, ergäbe sich insgesamt nur ein maximaler Integritätsschaden von 45 %, der nach der geltenden Rechtslage jedoch keinen Leistungsanspruch begründe.

Gegen dieses Urteil richte sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die sachliche Erledigung dieses Rechtsmittels sei jedoch aufgrund der Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Gesetzmäßigkeit des §2 Abs1 der zitierten Richtlinien noch nicht möglich. Vor Anwendung dieser Bestimmung sei jedoch noch auf eine andere, vom Erstgericht ebenfalls verneinte Anspruchsvoraussetzung einzugehen. Unstrittig sei, daß der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegende Arbeitsunfall durch die Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, wobei exemplarisch die §§58 Abs10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutz-Verordnung und 33 Abs5 der Maschinenschutzvorrichtungs-Verordnung genannt werden können. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes seien diese Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie das antragstellende Gericht mit näherer Begründung darlegt, grob fahrlässig außer acht gelassen worden.

Im Anschluß daran legt das Oberlandesgericht Wien seine Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung dar. Diese decken sich mit denjenigen, die der Oberste Gerichtshof in seinem zu V352/94 protokollierten Antrag vorgetragen hat (siehe oben Punkt 2.3.).

3.1. Die Bundesregierung hat in allen Gesetzesprüfungsverfahren eine - gleichlautende - Äußerung erstattet, in der sie im Verfahren G187/94 die Zurückweisung des Antrages mangels Präjudizialität, in den anderen Verfahren den Ausspruch, daß §213 a Abs4 ASVG nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist, begehrt. Sie bringt in ihrer Äußerung im wesentlichen vor:

"Die Präjudizialität erscheint hinsichtlich des dem Verfahren G187/94 zugrunde liegenden Gerichtsverfahrens zweifelhaft. Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG gebührt nämlich nur dann, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wird. Nach dem Sachverhalt, der dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G187/94 zugrundeliegt, wurde der in Frage stehende Arbeitsunfall aber offensichtlich durch einen Verstoß gegen §106 des Kraftfahrgesetzes 1967 verursacht. Durch den Ausdruck 'Arbeitnehmerschutzvorschriften' im §213a Abs1 ASVG werden alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechtes erfaßt (vgl. Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung, 1142 BlgNR XVII. GP). Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. September 1992, 10 Ob S 169/92, entschieden, daß es sich bei den in §213a ASVG genannten Arbeitnehmerschutzvorschriften um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbaren staatlichen Eingriffen basieren und typischerweise als Sanktion die Verwaltungsstrafe vorsehen, handelt. Die außerhalb dieses spezifischen Zusammenhanges bestehenden, ganz allgemein geltenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 gehören demnach wohl nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Damit dürfte es bezüglich des zu G187/94 protokollierten Gesetzesprüfungsantrages an einer wesentlichen und tatbestandsmäßigen Voraussetzung für die Gewährung von Integritätsabgeltung nach §213a Abs1 ASVG fehlen, was bewirken würde, daß das Oberlandesgericht Wien die von ihm angefochtene Bestimmung des §213a Abs4 ASVG in diesem Verfahren nicht anzuwenden hätte und der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag unzulässig wäre.

...

... Die angefochtene Regelung des §213a Abs4 ASVG bestimmt, daß die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs1 und 2 des §213a ASVG in Richtlinien zu regeln sind. Die Abs1 und 2 des §213a ASVG sind daher bei der Prüfung des Determinierungsgrades der Verordnungsermächtigung miteinzubeziehen. §213a Abs1 ASVG enthält im wesentlichen die Voraussetzungen des Anspruchs auf Integritätsabgeltung. Im Abs2 werden Regelungen über die Höhe der Leistung und deren Berechnung getroffen.

Auch die aus den §§332 ff ASVG ableitbaren Grundsätze eines Schadensverteilungssystems sind als gesetzlicher Maßstab hinsichtlich der auch bei der Integritätsabgeltung auftretenden Frage von Bedeutung, ob eine doppelte Liquidation des Schadens in jenen Fällen zulässig ist, in denen sowohl ein Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger als auch gegen eine Person in Betracht kommt, die kein Haftungsprivileg gemäß §333 ASVG genießt.

... Zu den in den genannten Bestimmungen verwendeten Begriffen, die die Basis der Verordnung bilden und daher inhaltlich bestimmt oder jedenfalls feststellbare Größen sein müsen (vgl. VfSlg. 4072/1962), ist folgendes festzuhalten:

Die Begriffe des Arbeitsunfalls und der Berufskrankheit sind in den §§175 bis 177 ASVG definiert, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versehrtenrente in den §§203ff ASVG geregelt. Das Tatbestandselement 'grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften' setzt sich aus Begriffen zusammen, deren Bedeutung bis zu einem gewissen Grad schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch erkennbar sind (VfSlg. 9825/1983). In der Rechtswissenschaft haben sie überdies eine inhaltlich genau festgelegte Bedeutung, sodaß schon die Wort- und die systematische Interpretation zu ihrer Erklärung ausreichen. Der Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung des Nationalrates zur 48. ASVG-Novelle (1142 BlgNR, XVII. GP) verweist im Einklang damit hinsichtlich des Begriffes der groben Fahrlässigkeit auf die bisher ergangene einschlägige Judikatur zu §334 ASVG. Weiters wird im genannten Ausschußbericht ausgeführt, daß durch den Ausdruck 'Arbeitnehmerschutzvorschriften' alle Normen des österreichischen Arbeitnehmerschutzrechtes erfaßt werden. Das sind insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 599/1987, die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, und die Verordnung über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche, BGBl. Nr. 527/1981.

Unter einem Anspruch auf Gewährung einer 'Integrationsabgeltung' begründenden Schaden ist ein unfallbedingter Gesundheitsschaden zu verstehen, der eine dauernde und essentielle körperliche bzw. seelische Beeinträchtigung der Lebensführung des Versicherten verursacht (so der Ausschußbericht, S. 2). Die Höhe der (einmaligen) Integritätsabgeltung darf das Doppelte des bei Eintritt des Versicherungsfalles nach §178 Abs2 ASVG jeweils geltenden Betrages nicht überschreiten. Die vom Verdienst unabhängige ziffernmäßige Höchstgrenze der Integritätsabgeltung stellt also das Doppelte der jährlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (derzeit öS 876.000,-; ermittelt gemäß §1 Z3 der Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 889/1993) dar. Die Leistung ist jedoch im Einzelfall nach der Schwere des erlittenen Schadens zu staffeln. Die Kriterien, anhand derer die Abstufung vorzunehmen ist, sind wiederum dem §213a Abs4 ASVG zu entnehmen. Auschlaggebend für die Höhe des Integritätsschadens ist demnach - wegen der Verwandtschaft zu den Leistungen nach §§1325, 1326 ABGB, auf die der Ausschußbericht hinweist, - der Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, der Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes des Versicherten sowie der Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung. Die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Versicherten sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

... §213a Abs4 ASVG bietet daher im Zusammenhalt mit den Abs1 und 2 des §213a ASVG und den übrigen relevanten Bestimmungen des ASVG eine ausreichend bestimmte Grundlage für die hinsichtlich der nach der angefochtenen Gesetzesstelle zu erlassenden Richtlinien der Unfallversicherung. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß selbst das OLG Wien in seinem Urteil vom 28.6.1993, 32 Rs 32/93, noch diese Meinung vertreten hat.

In welchen Fällen eine Integritätsabgeltung zu leisten ist, ergibt sich klar aus §213a Abs1 ASVG. Dort ist auch normiert, daß sie 'angemessen' zu sein hat. In Abs2 ist das Höchstausmaß der einmalig zu leistenden Integritätsabgeltung genau vorherbestimmt sowie weiters geregelt, daß sie entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abzustufen ist. In Abs4 des §213a ASVG nennt das Gesetz schließlich vier Kriterien für die in den Richtlinien vorzunehmende angemessene Abstufung der Höhe der Integritätsabgeltung. Es sind dies - wie erwähnt - 1. das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten, 2. der Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, 3. der Grad der Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Versicherten sowie 4. der Grad einer unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung.

... Aus all dem sollte aber folgen, daß mit dieser Regelung - bei Ausschöpfung aller der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - sehr wohl beurteilt werden kann, ob die in den Richtlinien enthaltenen näheren Bestimmungen zur Durchführung der §213a Abs1 und 2 ASVG gesetzmäßig sind. Zwar überläßt das Gesetz dem Verordnungsgeber einen gewissen Spielraum, es enthält aber genaue Regelungen betreffend dessen Grenzen und legt eine Reihe von adäquaten Kriterien für die Ausübung des eingeräumten Ermessens fest.

Die Frage, ob bestimmte Regelungen der Richtlinien - wie etwa Leistungsausschlußgründe - im Gesetz Deckung finden, dürfte nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes betreffen, sondern allein Gegenstand des ebenfalls anhängigen Verordnungsprüfungsverfahrens sein.

... Hinsichtlich des jeweils auf Seite 6 der beiden Anträge des antragstellenden Gerichtes angedeuteten Vorwurfes einer Unsachlichkeit betreffend die in §213a Abs1 ASVG enthaltene Differenzierung nach dem Grad des Verschuldens des Schädigers ist darauf hinzuweisen, daß der Antrag bloß auf Aufhebung des §213a Abs4 ASVG gerichtet ist. Die Bundesregierung erachtet es daher nicht für erforderlich, auf diese Bedenken - die sie zudem vor allem angesichts des dem Gesetzgeber im Hinblick auf den Gleichheitssatz eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums für unbegründet hält - näher einzugehen.

       ... Zum Vorwurf der Unsachlichkeit der Bedachtnahme

              auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse:

   ... Das antragstellende Gericht bringt in seinen Anträgen vor,

daß in den Richtlinien überdies mißachtet werde, daß die Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse (§213a Abs3 /richtig wohl: 4/ ASVG und §3 Abs2 der Richtlinien) im Schadenersatzrecht keine Entsprechung finde und führt weiter aus:

'Wirtschaftliche Bedürftigkeit ist grundsätzlich kein Kriterium des Schadenersatzrechtes und daher über Schadenersatzansprüche gar nicht abgeltbar. Irgendwelche sachlichen Gründe für diese Ungleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Schadenersatzrecht sind nicht ersichtlich, sodaß schon aus dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit verfassungsgemäße Bedenken gegen diese Bestimmungen bestehen, zumal wirtschaftliche Verhältnisse im Schadenersatzrecht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, wie etwa bei der Tragfähigkeitshaftung des Deliktsunfähigen (§1310 ABGB) oder bei der des entschuldigten Notstandshandelnden (§1306a ABGB).'

Obzwar sich die Behauptung der Unsachlichkeit der Regelung unter dem Gesichtspunkt des Art7 B-VG nach dem Wortlaut des Antrags ausschließlich auf die in den Richtlinien getroffene Regelung beziehen dürfte, findet sich die Bezugnahme auf 'wirtschaftliche Bedürfnisse' auch in der angefochtenen Gesetzesstelle. Daher könnten die im Antrag formulierten Bedenken - bei einer großzügigen Betrachtung - auch als Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken im Sinne des §62 Abs1 VerfGG 1953 gegen die angefochtene Gesetzesstelle gedeutet werden. Die Bundesregierung nimmt daher auch zu diesem Vorwurf Stellung.

... Das antragstellende Gericht übersieht, daß mit der Integritätsabgeltung eine eigene Sozialversicherungsleistung geschaffen wurde. Diese Leistung ist kein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch, sondern es besteht allenfalls eine gewisse Verwandtschaft zwischen dem (als Integritätsabgeltung gebührenden) Kapitalbetrag und dem wegen des Dienstgeberprivilegs des §333 ASVG nicht realisierbaren Schmerzensgeldanspruch (§1325 ABGB) bzw. dem Ersatz für die Verhinderung besseren Fortkommens (§1326 ABGB). So stellt sich die Integritätsabgelung als die öffentlich-rechtliche Ablöse des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber dar (vgl. Meisel - Widlar, Die Integritätsabgeltung - eine neue Leistung der Unfallversicherung, Soziale Sicherheit 7/8/1991, 362ff).

Auch geht der Hinweis des antragstellenden Gerichtes, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse im Schadenersatzrecht nur ausnahmsweise berücksichtigt werden, ins Leere, weil durch die angefochtene Richtlinienbestimmung ein ebenfalls im Schadenersatzrecht verankertes Grundprinzip, wonach eine Doppelliquidation eines Schadenersatzanspruches zu vermeiden ist, berücksichtigt wird.

... Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Differenzierung dann sachlich begründet, wenn sie sich auf Unterschiede im Tatsächlichen gründet (VfSlg. 2088/1951, 2884/1955, 4140/1962, 4392/1963, 10492/1985), d.h. nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen erfolgt. Betrachtet man das Recht der Unfallversicherung nach dem ASVG als Ganzes und stellt man es dem österreichischen Schadenersatzrecht nach ABGB gegenüber, so werden systematische Unterschiede deutlich, die ihre Ursache in den verschiedenen Zwecken dieser Regelungssysteme finden.

Wie Tomandl (in: Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 2.3.2.4.) ausführt, besteht zwischen Unfallversicherung und Schadenersatzrecht nur eine Gemeinsamkeit:

Beide Systeme wollen einem verletzten Menschen Ausgleich für den ihm entstandenen Schaden gewähren und orientieren sind dabei vorrangig an seinem Interesse. Während das Schadenersatzrecht in all seinen Spielarten letztlich stets die Verantwortlichkeit eines Menschen für den eingetretenen Schaden als Zurechnungsgrund verwerten kann, steht die Unfallversicherung dem Schaden ebenso fern wie ein beliebiger Dritter; sie besitzt grundsätzlich kein

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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