Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
KFG 1967 §57aRechtssatz
Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs 2 KFG handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (VwGH Ro 2015/11/0016).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Prüfstelle; Widerruf; VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1046.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020