Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
KFG 1967 §57aRechtssatz
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs2 KFG ist, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs 2 KFG verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Prüfstelle; Widerruf; VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1046.002.2019Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020