Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2020Norm
BauO NÖ 2014 §34 Abs1Rechtssatz
Der Eigentümer eines Bauwerkes hat [vgl § 34 NÖ BO 2014] dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung oder der Anzeige entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird (vgl VwGH 2012/05/0064) [hier: Auftrag zur Versorgung aller Bewohner der Liegenschaft mit Trinkwasser in ausreichender Menge].
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Instandsetzungsauftrag; Versorgung; Trinkwasser; Mieter; Wasserversorgungsanlage; Brauchwasser;Anmerkung
VwGH 17.06.2020, Ra 2020/05/0073-4, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.413.001.2019Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020