Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Nur ein im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und der bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbedingungen hinsichtlich der Preise und Mengen vollständig und detailliert ausgefülltes Angebot (welches sich hinsichtlich gesamter Leistungsgruppen nicht bloß mit dem Ausweisen eines Pauschalpreises trotz geforderter Angaben begnügt) ermöglicht dem Auftraggeber eine Bietergleichbehandlung im Vergabeverfahren im Sinne des § 20 Abs 1 BvergG 2018, […]. Auf die Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung tatsächlich stattfindet oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, sind doch die Voraussetzungen hierfür durch den jeweiligen Bieter durch ein im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorhandenes, vollständig ausgepreistes und mit Mengenangaben vollständig versehenes, feststehendes und somit in keiner Weise abänderbares Angebot zu schaffen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020