RS Lvwg 2020/4/3 LVwG-VG-1/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §103 Abs3
BVergG 2018 §126
BVergG 2018 §128

Rechtssatz

Mag es auch Sinn des Verhandlungsverfahrens sein, dass in den

Verhandlungsrunden Konzepte zu optimieren sind, so hat  

im Verhandlungsverfahren dennoch bereits das Erstangebot den vorgegebenen

Ausschreibungsbedingungen zu entsprechen. An ein in einem

Verhandlungsverfahren zu legendes Erstangebot ist ein strenger Maßstab

anzulegen. Widerspricht das Erstangebot den Mindestanforderungen der

Ausschreibung, so ist es auszuscheiden. Auf eine allfällige Möglichkeit, durch

Verhandlungen zu einem ausschreibungskonformen Angebot zu gelangen, wird nicht

Bedacht genommen (vgl Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht², (2010) [751]; LVwG NÖ LVwG-VG-16/002-2017)

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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