Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Mag es auch Sinn des Verhandlungsverfahrens sein, dass in den
Verhandlungsrunden Konzepte zu optimieren sind, so hat
im Verhandlungsverfahren dennoch bereits das Erstangebot den vorgegebenen
Ausschreibungsbedingungen zu entsprechen. An ein in einem
Verhandlungsverfahren zu legendes Erstangebot ist ein strenger Maßstab
anzulegen. Widerspricht das Erstangebot den Mindestanforderungen der
Ausschreibung, so ist es auszuscheiden. Auf eine allfällige Möglichkeit, durch
Verhandlungen zu einem ausschreibungskonformen Angebot zu gelangen, wird nicht
Bedacht genommen (vgl Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht², (2010) [751]; LVwG NÖ LVwG-VG-16/002-2017)
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020