RS Lvwg 2020/4/3 LVwG-VG-1/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.04.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §6
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §20 Abs1
BVergG 2018 §103 Abs3
BVergG 2018 §126
BVergG 2018 §128

Rechtssatz

Die funktionale Leistungsbeschreibung ist in § 103 Abs 3 BVergG 2018 („als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen“) definiert. In der Praxis muss allerdings immer berücksichtigt werden, dass – jedenfalls bei komplexen Beschaffungen wie etwa Bauleistungen – faktisch kaum „reine“ konstruktive oder funktionale Leistungsbeschreibungen vorkommen, sondern fast ausschließlich Mischformen. […] Die Vorschriften des BVergG für die eine oder die andere Art der Leistungsbeschreibung sind daher bei den meisten Ausschreibungen immer nur auf die jeweiligen Teile der Leistungsbeschreibung anzuwenden (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4, S 422, RN 1176).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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