Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.04.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4Rechtssatz
Die funktionale Leistungsbeschreibung ist in § 103 Abs 3 BVergG 2018 („als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen“) definiert. In der Praxis muss allerdings immer berücksichtigt werden, dass – jedenfalls bei komplexen Beschaffungen wie etwa Bauleistungen – faktisch kaum „reine“ konstruktive oder funktionale Leistungsbeschreibungen vorkommen, sondern fast ausschließlich Mischformen. […] Die Vorschriften des BVergG für die eine oder die andere Art der Leistungsbeschreibung sind daher bei den meisten Ausschreibungen immer nur auf die jeweiligen Teile der Leistungsbeschreibung anzuwenden (Heid/Kurz in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 4, S 422, RN 1176).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Generalunternehmerleistungen; Verhandlungsverfahren; Leistungsbeschreibung; objektiver Erklärungswert;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.1.002.2020Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020