TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/11 W111 2116187-1

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Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W111 2116187-1/17E

W111 2116186-1/13E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.9.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von 1.

XXXX , geb. XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX beide StA.: GEORGIEN und beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, 1. Zl. 1028199803-14871605, 2. Zl. 1028199901-14871613 nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung:

A)

Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX geb. XXXX , sowie 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA.: GEORGIEN und beide vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe gegen Spruchpunkt II. und III. und IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2015, 1. Zl. 1028199803-14871605, 2. Zl. 1028199901-14871613, nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. der angefochtenen Bescheide wird den Beschwerden stattgegeben und 1. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG sowie 2. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat GEORGIEN zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.09.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis (bzw. gem. § 29 iVm § 31 VwGVG hinsichtlich Beschlüssen) in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses bzw. des Beschlusses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.9.2019 verkündeten Erkenntnisses bzw. Beschlusses ergeht, da von den Parteien des Verfahrens auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Einstellung, gekürzte Ausfertigung, Zurückziehung der
Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2116187.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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