TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/26 W179 2214183-1

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W179 2214183-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , vertreten durch XXXX , geb am XXXX , beide wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

In Stattgabe der Beschwerde wird XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen und von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, jeweils vom XXXX bis inklusive XXXX , befreit.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte, vertreten durch seine Mitbewohnerin

XXXX , mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX -Personen-Haushalt (exklusive Pflegepersonal) sowie keine Anspruchsgrundlage geltend. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer eine Rezeptgebührenbefreiung, Meldezettel über einen aufrechten Hauptwohnsitz an antragsgegenständlicher Wohnadresse, einen Verdienstnachweis seiner Mitbewohnerin XXXX für XXXX eine Buchungsbestätigung, zwei Meldezettel des Pflegepersonals, einen Auszug der Einkommenssteuererklärung und eine Kopie eines Notariatsaktes über die bestehende Vollmacht seiner Mitbewohnerin bei.

2. Die belangte Behörde verständigte den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der sie eine Richtsatzüberschreitung in monatlicher Höhe von € XXXX feststellte sowie den Beschwerdeführer aufforderte, außergewöhnliche Belastungen laut Einkommensteuerbescheid von XXXX , Rechnungsnachweise über die 24-Stunden-Pflege, einen Nachweis über die Beihilfe zu 24-Stunden-Pflege vom Sozialministeriumsservice sowie einen Mietvertrag nachzureichen.

3. Der Beschwerdeführer reichte hierauf die Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr XXXX von XXXX , drei Rechnungen über die 24-Stunden-Pflege, eine Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über die Gewährung einer Förderung für die 24-Stunden-Betreuung von monatlich € XXXX , eine Jahresabrechnung eines Energielieferanten, Rechnung der zuständigen Wohnsitzgemeinde über Gemeindeabgaben sowie eine Rechnung für die Müllgebühren nach.

4. Mit weiterem Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass selbst unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen eine Richtsatzüberschreitung in Höhe von €

XXXX bestehen bleibe. Die belangte Behörde ersuchte um Übermittlung der Bescheinigung des Sozialministeriums betreffend die 24-Stunden-Pflege oder gegebenenfalls eines Mietvertrages samt Mietzinsaufschlüsselung.

5. Mit am XXXX einlangenden Unterlagen legte der Beschwerdeführer Buchungsbestätigungen über den Bezug einer Förderung für die 24-Stunden-Betreuung, Zahlungen von zwei Kreditraten, ein Schreiben über ein Darlehen der XXXX Wohnbauförderung, sowie Rechnungen für die Zahlung einer Lebensversicherung und das Leasingfahrzeug vor. Der Beschwerdeführer teilte mit, dass das Haus im Eigentum stehe und mit Schulden behaftet sei.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt." und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen." Explizit führte die belangte Behörde aus, dass eine Richtsatzüberschreitung trotz Abzugs der Kosten für die 24-Stunden-Betreuung bestehen bleibe. Weiters würden Kredite und Versicherungen keine Abzugsposten darstellen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages. Der Beschwerde legt der Beschwerdeführer einen Einheitswertbescheid aus XXXX bei.

8. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor.

9. Aufgrund eines hg ergangenen Mängelbehebungsauftrages bringt der Beschwerdeführer nochmals den Einheitswertbescheid vom XXXX , den Einkommensteuerbescheid XXXX von XXXX sowie erstmals den Einkommensteuerbescheid XXXX des Beschwerdeführers und drei Rechnungen für die 24-Stunden-Betreuung in Vorlage. Insbesondere wird moniert, die Mitbewohnerin habe nicht wie behördlich angenommen ein Monatseinkommen von € XXXX , sondern laut Einkommenssteuerbescheid ein Jahreseinkommen (!) von € XXXX .

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Antrag einen XXXX -Personenhaushalt an antragsgegenständlicher Adresse, seinem Hauptwohnsitz, sowie als Anspruchsgrundlage den Bezug einer Pension und eine Rezeptgebührenbefreiung geltend.

2. Der Beschwerdeführer bezieht, wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt, eine monatliche Pension in Höhe von € XXXX sowie Pflegegeld in Höhe von € XXXX .

3. Die Mitbewohnerin XXXX erhält monatliche Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von € XXXX .

4. Die weitere Mitbewohnerin des Beschwerdeführers XXXX bezieht Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von € XXXX im Monat.

5. Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr

XXXX weist außergewöhnliche Belastungen an Aufwendungen wegen eigener Behinderung iHv € XXXX aus.

6. Der Einkommenssteuerbescheid der Mitbewohnerin des Beschwerdeführers für das Jahr XXXX weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus.

7. Die belangte Behörde zog den Pauschalbetrag iHv Euro XXXX für den Wohnaufwand des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen Höhe und Art des dargestellten Abzuges; der Beschwerdeführer lebt in einem Eigenheim.

8. Die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung betragen (€ XXXX + € XXXX + € XXXX ) in Summe € XXXX .

9. Der Beschwerdeführer bezieht eine Förderung des Landes Niederösterreich für das Modell zur 24-Stunden-Betreuung in Höhe von monatlich € XXXX .

10. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beweismittel des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.

2. Wenngleich sich der Beschwerdeführer nicht explizit gegen die behördlich angenommene monatliche Pensionshöhe wendet, die diese aus der Buchungsbestätigung einer Bank vom XXXX herausgerechnet hat (€ XXXX Eigenpension minus € XXXX Sozialversicherungsbeiträge), legt er seinen Einkommenssteuerbescheid XXXX vor, der umgelegt auf die monatlichen Pensionshöhe naturgemäß noch eine niedrigere Pensionszahlung ausweist. Es gilt natürlich der rezentere Nachweis und somit die € XXXX als monatlicher (aktueller) Pensionsbezug.

3. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die behördlich festgestellte Höhe der Einkünfte von XXXX .

4. Stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Einkünfte der XXXX in Summe mit € XXXX (€ XXXX ) pro Monat fest, so moniert sie mit der Beschwerdevorlage eine Reduktion auf € XXXX auf der Basis des Einheitswertbescheides vom XXXX (!). Da ihr jüngerer Einkommenssteuerbescheid XXXX ihre Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit € XXXX im Jahr festsetzt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nach Umlegung auf monatliche Einkünfte (Division durch 12) für die genannte Mitbewohnerin von monatlichen Einkünften nach kaufmännischer Rundung in Höhe von € XXXX aus.

5. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.

Nachstehend sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu prüfen:

3.1 Rechtsnormen:

Rundfunkgebührengesetz und Fernmeldegebührenordnung:

Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)

(2) (...)

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

(2) bis (5) (...)

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis

(5) (...)."

Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):

"ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien: 1.Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung; 2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994; 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, 5.

Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, 6.

Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)

Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"

3.2 Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:

1. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:

1.1 Denn nach § 3 Abs 5 RGG ist auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.

Da der Beschwerdeführer eine Pension bezieht (und von der Rezeptgebühr befreit ist), erfüllt er § 47 Abs 1 Z 3 FMGebO (und § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO), somit zwei der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren, wobei die Rezeptgebührenbefreiung nur bis XXXX nachgewiesen wurde und der Pensionsbezug naturgemäß ein dauernder ist.

1.2 Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz Bezuges von Pensionszahlungen jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.

Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FGO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

1.3 Die Beschwerde wendet sich, wie dargestellt, gegen die Höhe der behördlichen Feststellungen und wird um Berücksichtigung der in Vorlage gebrachten Unterlagen ersucht.

Das Haushalts-Nettoeinkommen beträgt monatlich:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Pension XXXX

XXXX Pflegegeld XXXX

XXXX Einkünfte aus landw Betrieb XXXX

XXXX Lohn/Gehalt XXXX

XXXX Zuschuss XXXX

SUMME: XXXX Die belangte Behörde hat das Pflegegeld ausweislich § 48 Abs 4 Fernmeldegebührenordnung richtigerweise nicht zum Einkommen des Beschwerdeführers hinzugezählt.

1.4 Die monatlichen Abzüge betragen:

WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):

XXXX Wohnungsaufwand XXXX

XXXX Ao Belastungen wg eigener XXXX

Behinderung XXXX 24-Stunden-Pflege XXXX

XXXX 24-Stunden-Pflege XXXX

XXXX 24-Stunden-Pflege XXXX

SUMME: XXXX Hinsichtlich der außerordentlichen Belastungen ist auszuführen, dass diese vom Einkommen nur abzugsfähig sind, falls sie von einem Finanzamt als außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), anerkannt wurden und die zuständige Abgabenbehörde dazu einen Bescheid erlassen hat (vgl VwGH 31.03.2008, Zl 2005/17/0275, mHa E zu einem Freibetragsbescheid vom 25.11.2003, Zl 2003/17/0245). Daneben sind Hauptmietzinse inklusive Betriebskosten oder gegebenenfalls ein Pauschalbetrag für das Eigenheim abzugsfähig.

Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde monatliche Kreditrückzahlungen und Rechnungen von Energielieferanten und Gemeindeabgaben vom Haushaltseinkommen in Abzug gebracht wissen will, ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Die Aufzählung der Leistungen in § 48 Abs 4 FGO, die nicht zu Ermittlung des Nettoeinkommens heranzuziehen sind, ist taxativ und fällt unter diesen jedenfalls nicht die privatrechtliche Verpflichtung zur Zurückzahlung eines Darlehens, Kredits, Ausleihungen uä, sodass die diesbezüglichen belegten Verpflichtungen nicht zu einer Reduktion des monatlichen Nettohaushaltseinkommens führen können.

Da der Beschwerdeführer, wie dargestellt, in einem Eigenheim lebt, hat die belangte Behörde richtigerweise für den Wohnaufwand einen monatlichen Pauschalbetrag in der Höhe von Euro 140 in Abzug gebracht. Damit können jedoch nicht mehr die Betriebskosten, welche im Übrigen nur gemeinsam mit einem Hauptmietzins abzugsfähig sind, vom Haushaltseinkommen subtrahiert werden, sodass die diesbezüglichen vorgelegten Unterlagen für die Berechnung des Haushaltseinkommens nicht relevant sind.

Hat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Abzüge wegen eigener 24-Stunden-Pflege noch mit € XXXX pro Monat festgesetzt, gesteht sie in der Beschwerdevorlage, wie nun hg festgestellt, diese in einer Gesamthöhe von € XXXX pro Monat (abzüglich eines Zuschusses von € XXXX ) zu. Die Abzüge wurden hg nicht um diesen Zuschuss reduziert, weil jener zuvor zum Haushaltseinkommen dazugerechnet wurde, was rechnerisch zum selben Ergebnis gelangt.

Soweit der ältere Einkommenssteuerbescheid XXXX als außerordentliche Belastungen wegen eigener Behinderung in jährlicher Höhe von € XXXX , somit in monatlicher Höhe von € XXXX (dividiert durch 12) ausweist, war dies nicht nochmals als Abzug anrechenbar, weil es sich zum einen in Relation zu den Nachweisen der 24-h-Pflege um einen älteren Nachweis zum Jahr XXXX handelt, zum anderen die vorliegenden Abzüge ohnedies bereits zu einer Gebührenbefreiung führen.

1.5 Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .

1.6 Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX und im Jahr XXXX (in Euro) XXXX . Die beiden namentlich bekannt gegebenen Pflegekräfte und deren Einkommen waren gemäß § 48 Abs 4 letzter Satz FMGebO nicht in die Haushaltsgröße bzw in das Haushaltseinkommen einzurechnen.

Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX bzw im Jahr XXXX iHv €

XXXX liegt jedenfalls eine monatliche Richtsatzunterschreitung vor und ist deshalb der Beschwerde grundsätzlich Folge zu geben.

1.7 Gemäß § 51 Abs 2 FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO Bedacht zu nehmen.

Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand (hier gegenständlich der Pensionsbezug des Beschwerdeführers) gebunden ist, welche naturgemäß ein dauernder Bezug ist, kann eine Befreiung für den Zeitraum von XXXX bis zum XXXX ausgesprochen werden.

In diesem Zusammenhang ist die beschwerdefühernde Partei auf ihre Verpflichtung, den Wegfall einer der Voraussetzungen ihrer Befreiung unverzüglich der belangten Behörde anzuzeigen, hinzuweisen.

1.8 Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), iVm § 9 Abs 6 im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.

2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.

3.3 Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berechnung, Einkommenssteuerbescheid, Kreditraten, Nettoeinkommen,
Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2214183.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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