TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W116 2121202-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

ASVG §293 Abs1 lita
B-VG Art. 133 Abs4
EO §291a Abs1
HDG 2014 §40
HDG 2014 §41 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W116 2121202-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von ObstdhmtD Mag. DI XXXX , vertreten durch RA Astrid WAGNER, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport vom 23.12.2015, GZ 834-13-DKS/15, betreffend den Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der Disziplinarkommission:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das XXXX Er war dort im ereignisrelevanten Zeitraum als XXXX in der Abteilung XXXX tätig. Er ist verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen.

1.2. Mit Schreiben vom 15.09.2015, GZ S90120/21-MIMZ/Ltg/2015, wurde durch den Disziplinarvorgesetzten die vorläufige Dienstenthebung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachtes, in den letzten Monaten, den im Vorzimmer seines Abteilungsleiters beschäftigten minderjährigen weiblichen Lehrling A. N. sexuell belästigt zu haben, verfügt.

1.3. Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (in der Folge DKS) vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertreterin am 02.10.2015, wurde der Disziplinarbeschuldigte gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben. Gleichzeitig wurden seine Dienstbezüge mit Wirkung vom 02.10.2015 gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel gekürzt.

1.4. Am 08.10.2015 wurde der am selben Tag per Fax bei der Dienststelle eingelangte Antrag der rechtsfreundlichen Vertretung des Disziplinarbeschuldigten auf Aufhebung der Bezugskürzung der belangten Behörde übermittelt. Am 29.10.2015 langte binnen offener Frist eine Beschwerde gegen die von der DKS verhängte Dienstenthebung ein, welche an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bemerkung übermittelt wurde, dass über den Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung seitens der Disziplinarbehörde gesondert entschieden wird.

1.5. Mit Schriftsatz vom 09.11.2015 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers eine Stellungnahme/Bekanntgabe an die DKS übermittelt, in welcher im Wesentlichen die Einkommenssituation seiner Ehegattin dargelegt wurde.

2. Der beschwerdegegenständliche Bescheid:

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der DKS vom 23.12.2015, GZ: 834-13-DKS/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2015, auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. Nr. 2, abgewiesen.

Begründend wurden zunächst die wesentlichen Teile des Antrags des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Bezugskürzung angeführt. Darin stellte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine nachfolgend angeführten monatlichen Zahlungsverpflichtungen dar und führt aus, dass er mit dem derzeit ausbezahlten Dienstbezug seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen könne, sodass sein und der notwendige Lebensunterhalt seiner Ehegattin gefährdet wären.

Er habe monatliche Zahlungsverpflichtungen in Höhe von insgesamt €

2.165,96. Dieser Betrag würde sich aus der Rückzahlung eines Bausparkredits (ABV) in Höhe von € 576,-, der Rückzahlung eines Kontokorrentkredits in Höhe von € 400,-, den Kosten für Gas € 120,-

und Strom € 172,-, der Leasingrate für den Opel Meriva €199,31, für die Jahreskarte der Wiener Linien +1 Kernzone € 65,25, den Zahlungen für das Bausparbuch € 100,-, die Wohnbauförderung € 72,15 (halbjährliche € 436.50), die Vorteilskarte der ÖBB € 7,75 (jährliche 693,-), für eine Rechtsschutzversicherung bei der Donauversicherung € 24,35, für die Helvetia Organhaftpflicht" €

5,76, den Gewerkschaftsbeitrag neun Euro, die Fernsehgebühren der GIS € 24,- (alle zwei Monate € 48,15), an die Gemeinde XXXX € 19,-

(6 76,- im Quartal), für eine Lebensversicherung € 216,08 (jährlich € 2.593,-) Versicherung UNIQA für Unfälle, Eigenheim, Fahrzeuge €

202,13 (€ 2.425,57 im Jahr), und einem Zeitungsabo beim Kurier €

24,- zusammensetzen. Abschließend werden die Bescheinigungsmittel angeführt und wird der Antrag gestellt, seine Bezugskürzung aufzuheben.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zwecks Eruierung des Familieneinkommens mit Parteiengehör vom 03.11.2015 aufgefordert, das Nettogehalt seiner Gattin bekanntzugeben. Am 11.11.2015 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme übermittelt, in welcher neben den nachfolgend genannten Ausgaben seiner Ehegattin noch Angaben zum verbleibenden Familieneinkommen gemacht wurden.

Die Nettopension seiner Ehegattin würde € 1.561,19 betragen (vgl. Schreiben der PVA NÖ vom Jänner 2015), wovon ihr monatlich ein Betrag von ca. € 1.160,- verbleiben würde. Ihre monatlichen Ausgaben würden sich aus den Kosten für Benzin in Höhe von € 90,- (rund 1000 km pro Monat) zwecks Betreuung der Enkelkinder, dem Beitrag für die Sportunion Favoriten in Höhe von € 70,-, dem Betrag für die Jahreskarte der Wiener Linien (Senioren, monatlich) in Höhe von €

35,-, für die Jagdpacht in Höhe von € 167,- (€ 2000,- im Jahr) und dem Mitgliedsbeitrag für Cimbria in Höhe von € 40,- zusammensetzen, somit insgesamt € 402,-.

Dabei seien ein Theaterabo sowie sonstige Mitgliedsbeiträge, wie zum Beispiel für Rotes Kreuz bzw. Bergrettung nicht eingerechnet. Das Nettogehalt des Beschwerdeführers würde € 3.454,16 und seine Zahlungsverpflichtungen ca. € 2.200,- betragen, wozu noch das Einkommen seiner Ehegattin in Höhe von ca. € 1.200,- hinzukommen würde. Vom verbleibenden Familieneinkommen seien alle Lebensmitteleinkäufe und der Treibstoff bzw. die Servicekosten für ihre beiden Autos (ca. 1.500,- im Jahr) zu bestreiten. Da sie am Land wohnen, seien zwei Autos notwendig. Er sei sehr viel auf Dienstreise und seine Ehegattin könnte die Betreuung ihrer Enkelkinder sonst nicht bewerkstelligen. Weiters müsste für die Restzahlung des einen Autos (Opel Meriva, ca. € 8.000,-) im Jahr 2016 eine Rücklage gebildet werden und sei der Zweitwagen auch schon 7 Jahre alt, sodass dieser vor seiner Pensionierung noch einmal ausgetauscht werden müsste. Davon abgesehen könnten die Mitgliedschaften und die Jagdbeteiligung nicht so kurzfristig gekündigt werden bzw. seien bereits für ein Jahr im Voraus bezahlt worden.

Sie würden mit dem verbleibenden Rest über die Runden kommen, Urlaubsreisen seien jedoch nicht möglich. Am Ende jedes Monats seien die Kassen leer, sodass Anschaffungen mit dem Urlaubs- und Weihnachtsgeld getätigt würden. Reserven bzw. Erspartes würde es nicht geben. Der Hauskauf vor drei Jahren sei genau auf ihre Einkünfte ausgerichtet gewesen, ebenso wie die Rückzahlungen. Eine Kürzung seiner Bezüge würde ihr Fortkommen daher massiv gefährden.

Seitens der DKS wird nach Anführung der im konkreten Fall relevanten Rechtsgrundlagen zusammenfassend dazu ausgeführt, dass die Grundlage der Entscheidung die im Dienstenthebungsakt der DKS aufliegenden Erhebungen und Beweismittel, sowie der Antrag des Dienstenthobenen vom 05.10.2015 und die Stellungnahme/Bekanntgabe des Dienstenthobenen vom 09.11.2015 gewesen seien.

Weiters wurden der ungekürzte Brutto- (€6.120,-, 14-mal pro Jahr) bzw. Nettobezug (€3.336,11) und in der Folge der um ein Drittel gekürzte Brutto- (€ 4.284,-, Oktober 2014) bzw. Nettobezug (€ 2.432,41) festgestellt. Zwecks Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Bezugskürzung durch die DKS gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich ist, wird auf den unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") abgestellt. Dieser sei unter Verwendung des Existenzminimum-Rechners auf

(www.schuldnerberatung-wien.at/site/popups/ Existenzminimum.html) berechnet worden und würde im konkreten Fall € 1.606,40 betragen. Das gekürzte Nettoeinkommen des Dienstenthobenen von € 2.432,41 würde somit ÜBER dem Existenzminimum liegen. Hinzu würde noch die Pension seiner Gattin kommen, welche mit € 1561,- zum Familieneinkommen beitragen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung zur vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert sei - ausgesprochen und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2014 wiederholt, dass eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht kommen würde, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich sei (vgl. die VwGH Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, ZI. 99/09/0238, sowie vom 8. August 2008, ZI. 2007/09/0314). Ferner würde es ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die. Erkenntnisse vom 8. August 2008, ZI. 2007/09/0314, und vom 14. Oktober 2011, ZI. 2008/09/0155). Des Weiteren sei auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. März 2008, ZI. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten könnte von dem vom Dienst enthobenen Beamten außerdem erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, ZI. 2008/09/0155).

Aufwendungen für eine "Altersvorsorge" würden der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand und der Schaffung von zukünftigem Vermögen und nicht der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes dienen (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142). Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden könnten, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (vgl. E 27. Oktober 1999, 97/09/0118), seien private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind.

So hätten die der Erhaltung von Vermögen dienenden Kosten bei der Berechnung der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes außer Betracht zu bleiben (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142). Weiters seien die dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnenden Beträge für die Wohnversorgung, wie Miete, Strom, Gas bzw. auch die Kfz- Kosten bereits im Existenzminimum enthalten. Damit würden dem Dienstenthobenen genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung des "notwendigen Lebensunterhalts" verbleiben, sodass eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung daher zu unterbleiben habe. Wie aus der Kostenaufstellung des Dienstenthobenen ersichtlich sei, würde er ein Bausparbuch besitzen und eine Lebensversicherung in der Höhe von € 2593,- jährlich einzahlen. Diese Beträge würden eindeutig Leistungen zum Vermögensaufbau darstellen. Das bisher angesparte Vermögen sei jedoch aufzubrauchen, bevor eine Verminderung der Bezugskürzung möglich sei.

Die DKS würde zwar der Ansicht des Antragstellers zustimmen, dass die Bezugskürzung auf zwei Drittel den Dienstenthobenen finanziell beschwert, jedoch sei die Aufrechterhaltung des Fortkommens bei Einhaltung eines bescheideneren Lebensstils durchaus möglich. Selbstverständlich sei die Bezugskürzung ein erheblicher Eingriff in die Lebensführung des Dienstenthobenen. Diese sei jedoch vom Gesetzgeber als Rechtsfolge der Dienstenthebung gewollt, da ja die Arbeitsleistung unterbleibt. Antragsgegenständlich würde sich daher die Frage stellen, ob der Dienstenthobene mit dem gekürzten Bezug ausreichend finanzielle Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt zur Verfügung hat. Diese Frage sei am Maßstab des Existenzminimums gelöst worden. Eine Aufhebung der Bezugskürzung habe mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht verfügt werden können.

Erst nach Abschluss des Disziplinarverfahrens würde letztlich feststehen, ob ein Freispruch, eine Geldbuße oder eine andere Strafe zu verhängen sein wird. Bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen (§41 Abs. 4 HDG 2014) würden die bisher einbehaltenen Bezüge von Amtswegen zur Gänze rückerstattet werden.

2.2. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 brachte der Beschwerdeführer über seine rechtliche Vertreterin rechtzeitig eine Beschwerde bei der DKS ein, worin die Abweisung des Antrages auf Aufhebung der Bezugskürzung angefochten wird. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt habe, ohne jedoch auf den konkreten Einzelfall bzw. die konkrete, vom Beschwerdeführer dargelegte Einkommens- und Vermögenssituation sowie seine familiäre Situation einzugehen.

Er habe schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass ihn monatliche Zahlungsverpflichtungen von insgesamt € 2,165,96 treffen würden, wobei sich ein Großteil dieses Betrages auf die Rückzahlung von zwei Krediten (Bausparkredit ABV, Kontokorrentkredit) beziehen würde. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach es ihm zumutbar sei bzw. von ihm erwartet werden könnte, eine Änderung der Ratenvereinbarung herbeizuführen, sei in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Situation in keiner Weise realistisch. Aufgrund seines fortgeschrittenen Lebensalters sei eine Reduktion der monatlichen Ratenzahlung seitens der Bank nicht zu erwarten. Außerdem sei beim Bausparkredit der ABV ohnehin schon die längste gesetzlich mögliche Laufzeit von 30 Jahren vereinbart worden. In diesem Zusammenhang sei das erstinstanzliche Verfahren auch mangelhaft geblieben, zumal die belangte Behörde den Beschwerdeführer auffordern hätte müssen, ein entsprechendes Schreiben der Bank vorzulegen. Der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge würde es bei Personen über 50 Jahren zu keiner Reduktion der Kreditraten kommen, da ansonsten die Rückzahlung überhaupt in Gefahr sei.

Er habe die Zusammensetzung seiner monatlichen Ausgaben von €

2.165,96 sehr genau bzw. klar und schlüssig dargelegt, dass ihm und seiner Ehefrau ca. € 1.089,- monatlich zum Leben bleiben. Davon seien alle Lebensmitteleinkäufe sowie sonstige Kosten (wie z.B. Benzin usw.) zu bestreiten. Daraus würde sich auch ergeben, dass so gut wie kein Einsparungspotential vorhanden sei. So sei eine Reduktion der Kreditraten ausgeschlossen, Strom und Gas seien ebenso zu bezahlen. Auch die Leasingraten für das Fahrzeug würden monatlich anfallen und nicht reduzierbar sein, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf ein Fahrzeug angewiesen seien. Auch eine vorzeitige Auflösung der Versicherungen wäre mit hohen Abschlägen verbunden und daher höchst untunlich bzw. würde einer Vermögensvernichtung gleichkommen. Der Bausparvertrag sei für den Enkelsohn des Beschwerdeführers bestimmt. Die einzige Einsparmöglichkeit wäre das Zeitungsabo (Kurier € 24,-), jedoch wäre auch hier mit der Aufkündigung eine Rückzahlung der Werbeprämie von € 100,- verbunden.

Alle anderen Kosten seien jedenfalls notwendig, insbesondere die größten Posten, nämlich die Kreditrückzahlungen. Bei Nichtzahlung würde es zur Zwangsversteigerung des Hauses kommen, was ebenso mit enormen weiteren Kosten verbunden wäre. Dies würde einen unzumutbaren Eingriff in seine Existenz darstellen, ihn noch vor einer disziplinarrechtlichen Verurteilung bereits in einem Ausmaß kürzen, welches mit einem Verlust seines Einfamilienhauses einhergeht. Nichts Anderes würde die Gehaltskürzung nach sich ziehen. Auch die monatlichen Verbrauchskosten (wie Gas, Strom, Gemeindeabgaben, Leasingraten und Telefon) seien nicht reduzierbar. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach dem Dienstenthobenen genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen würden, sei viel zu allgemein gehalten. Bei genauerer Betrachtung der konkreten Lebens- und Vermögenssituation des Dienstenthobenen würde - von geringeren Beträgen abgesehen - kein Einsparpotential bestehen. Was die Kosten für die Jagdpacht betreffen würde, habe der Beschwerdeführer keine Handhabe, da diese von seiner Ehefrau bezahlt werden, welche jedoch nicht verpflichtet werden könnte, dieses Hobby aufzugeben.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit Schreiben vom 09.02.2016 legte die DKS dem Bundesverwaltungsgericht die am 12.02.2016 eingelangte Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im verfahrensrelevanten Zeitraum gehörte er dem XXXX an, wo er als XXXX in der Abteilung XXXX tätig war. Er ist verheiratet und hat keine Unterhaltsverpflichtungen mehr.

Am 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer durch den Disziplinarvorgesetzten vorläufig vom Dienst enthoben.

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 28.09.2015, GZ 834-04-DKS/15, zugestellt an die rechtsfreundliche Vertreterin am 02.10.2015, gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 vom Dienst enthoben.

Damit wurden seine Dienstbezüge mit Wirkung vom 02.10.2015 gemäß § 41 Abs. 1 HDG 2014 für die Dauer der Enthebung auf zwei Drittel gekürzt.

Mit Eingabe vom 08.10.2015, am selben Tag per Fax beim MIMZ eingelangt, wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers die Aufhebung der Bezugskürzung beantragt und eine Aufstellung seiner monatlichen Kosten übermittelt.

Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der DKS vom 23.12.2015, GZ: 834-13-DKS/15, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2015, auf Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. Nr. 2, abgewiesen.

1.2. Der Beschwerdeführer hat folgende Ausgabe geltend:

1. Kreditverbindlichkeiten:

Bausparkredit (ABV) € 576,-

Kontokorrentkredit € 400,-

2. Versicherungen:

Rechtsschutzversicherung (Donauversicherung) € 24,35

Organhaftpflichtversicherung (Helvetia) € 5,76

Versicherung Unfall, Eigenheim, Fahrzeuge (UNIQA) € 202,13 (€ 2425,57 im Jahr)

Lebensversicherung € 216,08 (jährlich € 2593,-)

3. Fahrzeug:

Leasingrate Opel Meriva € 199,31

Jahreskarte Wiener Linien +1 Kernzone € 65,25

Vorteilskarte der ÖBB € 7,75 (jährlich € 693,-)

4. Fixkosten:

Gas € 120,-

Strom € 172,-

5. sonstige Kosten:

Gemeinde XXXX € 19,-

Wohnbauförderung € 72,15 (halbjährlich € 436,50)

Bausparbuch € 100,-

Gewerkschaftsbeitrag € 9,-

Kurierabo € 24,-

Fernsehgebühr GIS € 24,- (alle zwei Monate € 48,15)

1.3. Der ungekürzte Bruttobezug (Oktober/2015), welcher dem Beschwerdeführer 14-mal im Jahr gebührt, beträgt: € 6120,-

Sein ungekürzter Nettobezug (Oktober/2015) beträgt: 3336,11

Der um ein Drittel gekürzte Bruttobezug beträgt im Oktober 2015:

4284,-

Der um ein Drittel gekürzte Nettobezug beträgt im Oktober 2015:

2432,41

Der ungekürzte Bruttobezug seiner Ehegattin, welcher ihr 14-mal im Jahr gebührt, beträgt: € 2018,53. Ihr Nettobezug (Jänner/2015) beträgt: € 1561,19.

1.4. Die zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlichen Aufwendungen (Miete, Strom, Heizung, Essen, Haustiere und Telefon/Internet) sind bereits im unpfändbaren Freibetrag ("Existenzminimum") von € 1.606,40 enthalten, welcher von der belangten Behörde festgestellt und nicht bestritten wurde. Der um ein Drittel gekürzte Nettobezug liegt mit 2432,41 deutlich über den unpfändbaren Freibetrag. Der unpfändbare Freibetrag ist gemäß VwGH als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes anerkannt (VwGH Ro 2014/09/0024, 10.12.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. entsprechen den Angaben im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bekämpft wurden.

Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers iVm der im angeforderten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenden Beschwerde, welche u. a. den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Bezugskürzung wortwörtlich anführt. Zwar wurden für die laufenden Kosten (Energie, Jahreskarte, Fernsehen und Zeitung) keine Belege vorgelegt, jedoch konnte in diesen Punkten den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden, da diese unbedenklich und lebensnah waren.

Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus den Angaben im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer ist diesen nicht entgegengetreten. Diese Angaben konnten aufgrund eines im angeforderten Verwaltungsakt der belangten Behörde enthaltenen E-Mails vom 29.10.2015) nachvollzogen werden.

Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Rechtsprechung des VwGH. Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (§ 293 ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab, diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittliche Kosten, wie auch Energiekosten (VwGH Ro 2014/09/0024, 10.12.2014).

Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der Bekanntgabe vom 09.11.2015, dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht gestellt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchteil A):

3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde die Rechtswidrigkeit des seitens der DKS gefassten Beschlusses geltend, mit welchem der Antrag auf Aufhebung der Bezugskürzung abgewiesen wurde, weil sich die belangte Behörde seiner Ansicht nach nicht (ausreichend) mit dem konkreten Einzelfall bzw. der vom Beschwerdeführer dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation bzw. mit seiner familiären Situation auseinandergesetzt habe.

3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 58/2019, lautet:

4. Hauptstück

Sicherungsmaßnahmen

1. Abschnitt

Dienstenthebung

Bezugskürzung

§ 41. (1) Jede durch Beschluss der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der jeweiligen Dienstbezüge auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Bundesdisziplinarbehörde kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die Bundesdisziplinarbehörde über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1. auf Antrag des Enthobenen oder des Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam.

(4) Die durch eine Bezugskürzung einbehaltenen Beträge sind dem Enthobenen nachzuzahlen, wenn er

1. strafgerichtlich nicht verurteilt wird und

2. mit keiner strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße bestraft wird.

Dies gilt auch, wenn kein Disziplinarverfahren anhängig war. In allen anderen Fällen sind diese Beträge verfallen.

3.3.3. Zur Auslegung:

Das Erkenntnis vom VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0024, (vgl. auch Ro 2014/09/0025) lautet auszugsweise wie folgt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2002 wiederholt hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0238, sowie vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0314). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 8. August 2008, Zl. 2007/09/0314, und vom 14. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2011, Zl. 2008/09/0155).

Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen.

Der VwGH hat die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes ua iSd § 40 HDG 2002 anerkannt. Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 136 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG. Der unpfändbare Freibetrag hat dem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben ("allgemeiner Grundbetrag"). Das Existenzminimum ist nach § 291a Abs. 1 EO ausgehend, stets vom "Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)" ("allgemeiner Grundbetrag") zu berechnen. Die in § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage ist der Nettobezug (vgl. zur Berechnung des Existenzminimums nach der EO E 2. Mai 2012, 2012/08/0057; E 10. Dezember 2014, Ro 2014/09/0025)."

"Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bezugskürzung ist nicht nur das Existenzminimum sondern auch konkreter das "Familieneinkommen", zu dem auch ein Einkommen der mit dem Beamten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zählt, zu berücksichtigen (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142; 8. August 2008, 2007/09/0314; E 14. Oktober 2011, 2009/09/0208)." (VwGH 10.12.2014, 2014/09/0024)

3.3.4. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:

Mit dem Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass sich die belangte Behörde ausschließlich mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auseinandergesetzt und die konkrete, vom Beschwerdeführer dargelegte Einkommens- und Vermögenssituation sowie seine familiäre Situation nicht berücksichtigt habe. Eine seitens der Behörde angesprochene Änderung der Ratenvereinbarung der angeführten Kredite sei in Anbetracht der aktuellen wirtschaftlichen Situation bzw. seines fortgeschrittenen Lebensalters weder realistisch noch zu erwarten. Außerdem sei bei einem der Kredite ohnehin schon die längste Laufzeit vereinbart worden. Bei einer Nichtzahlung der Kreditraten würde jedenfalls die Zwangsversteigerung des Hauses im Raum stehen. Strom und Gas seien ebenso zu bezahlen und die monatlichen Leasingraten nicht reduzierbar. Auch eine vorzeitige Auflösung der Versicherungen wäre mit hohen Abschlägen verbunden bzw. die monatlichen Verbrauchskosten (wie Gas, Strom, Gemeindeabgaben, Leasingraten und Telefon) seien nicht reduzierbar. Bei genauerer Betrachtung der konkreten Lebens- und Vermögenssituation würde daher kein Einsparpotential bestehen.

Hiezu ist auszuführen, dass die Aufwendungen für die beiden Fahrzeuge des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht der Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes zuzurechnen sind (vgl. dazu auch DOK 12.07.2000, 37/9-DOK/00). Dass die Kosten der beiden Autos inklusive Versicherung und Servicekosten zur Aufrechterhaltung seines notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind, hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht dargetan. Im Übrigen ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin jeweils eine Jahreskarte der Wiener Linien haben bzw. der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Vorteilskarte der ÖBB besitzt, und der Tatsache, dass sich seine Heimatgemeinde unweit der Stadtgrenze zu Wien befindet und an der Marchegger Ostbahn liegt, wo stündlich Regionalzüge in Richtung Wien und Marchegg halten bzw. eine regelmäßige Busverbindung nach Wien besteht, dass es offenbar durchaus eine zumutbare Alternative zum Auto gibt. Insoweit der Beschwerdeführer von sehr häufigen Dienstreisen gesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass er des Dienstes enthoben wurde. Es ist daher auch nach Ansicht des erkennenden Richters kein Grund dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin - während seiner Dienstfreistellung - neben ihren Jahreskarten tatsächlich zwei Kraftfahrzeuge benötigen.

Zum Vorbringen betreffend des Überbrückungskredits und der Rückzahlung eines Bausparkredits ist zunächst auf die Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten von einem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden kann, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025). Weiters sind Kreditverbindlichkeiten, die nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes, sondern etwa der Schaffung bzw. der Erhaltung von Vermögen dienen, im Zusammenhang mit dem unbedingt erforderlichen notwendigen Lebensunterhalt nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0025). Bei einem Kredit für den Erwerb eines Eigentumshauses handelt es sich nach Ansicht des Gerichtes um die Schaffung von Vermögen, eine Anrechnung hat somit zu unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur hinzuweisen, wonach auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten ist (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024). Ebenso handelt es sich bei den Zahlungen für ein Bausparbuch rein um die Schaffung von Vermögen.

Zum Vorbringen betreffend der bestehenden Rechtsschutz-, Lebens- und KFZ- bzw. Eigenheimversicherung ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0025, hinzuweisen. Diese lautet auszugsweise:

"Ebenso wenig wie Kosten für über die gesetzliche Krankenversicherung hinausgehende freiwillige private Krankenversicherungen für den notwendigen Lebensunterhalt veranschlagt werden können, sofern aufgrund des aufrechten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine gesetzliche Krankenversicherung besteht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0118), sind private Zusatzversicherungen, wie etwa Lebensversicherungen, nicht anrechenbar, solange vom Betroffenen nicht dargetan wird, dass sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind."

Der Beschwerdeführer hat mit dem Vorbringen, dass eine vorzeitige Auflösung der Versicherungen vor Laufzeitende höchst untunlich sei, weil es zu hohen Abschlägen kommen würde, letztlich nicht dartun können, dass diese Versicherungen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die KFZ- bzw. die Eigenheimversicherung ausschließlich der Erhaltung von Vermögen dienen, womit die Kosten dafür bei der Berechnung der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhalts außer Betracht zu bleiben haben (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142). Was die Lebensversicherung betrifft, handelt es sich dabei entweder lediglich um eine Besicherung des für den Hauskauf aufgenommenen Kredits, welcher ebenso dem Aufbau von Vermögen gedient hat, oder um Aufwendungen für eine "Altersvorsorge", welche der Schaffung eines Anspruchs auf höhere Bezüge nach Übertritt in den Ruhestand bzw. der Schaffung von zukünftigem Vermögen und nicht der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhalts dienen (vgl. E 6. März 2008, 2007/09/0142).

Was die Kosten für Energie, öffentliche Verkehrsmittel, Fernsehen und Zeitungsabo betrifft, sind diese dem notwendigen Lebensunterhalt zuzuordnenden Beträge bereits im Existenzminimum enthalten.

Letztlich ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0024). Darüber hinaus ist, wie oben bereits dargestellt, auch das Einkommen des Ehepartners mit zu berücksichtigen.

Zusammengefasst haben sich vor dem Hintergrund der festgestellten Tatsachen auch aus dem Beschwerdevorbringen keine Hinweise ergeben, dass im gegenständlichen Fall eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.

Schlagworte

Aufhebungsantrag, Bezugskürzung, Dienstenthebung, Existenzminimum,
Fixkosten, notwendiger Unterhalt, Suspendierung, wirtschaftliche
Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2121202.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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