TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 W261 2137616-2

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1

Spruch

W261 2137616-2/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 25.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario ZÜGER, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 01.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.

1. Der Spruchpunkt III. wird insoweit abgeändert, als gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 9 Abs. 2 letzter Halbsatz AsylG 2005 festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan unzulässig ist.

2. Der Spruchpunkt IV. wird insoweit abgeändert, als gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da der Beschwerdeführer im Anschluss an die mündliche Verkündung ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichtete (vgl. Seite 34 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 25.09.2019) und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristetes Einreiseverbot, gekürzte Ausfertigung,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2137616.2.01

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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