TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/11 W196 2162135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

ASVG §292
ASVG §293
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §56 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs5
AsylG 2005 §60 Abs1
AsylG 2005 §60 Abs2
AsylG 2005 §60 Abs3
AuslBG §17
B-VG Art. 133 Abs4
NAG §11
NAG §14
NAG §14a Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W196 2162135-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung / Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zl. 519571103/161307287, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2019 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, 56 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben am 06.09.2010 legal mit einem Studentenvisum ins Bundesgebiet eingereist. Er hat im Semester 2012/13 sein Studium beendet, ohne es abzuschließen, und hat für vier Semester in eine Höhere Technische Lehranstalt (HTL) gewechselt um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Zu diesem Zweck hat er ein Ausbildungs-Visum als Schüler zuletzt mit einer Gültigkeit bis 03.09.2016 erlangt.

Am 29.09.2016 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG 2005. Dazu wurden ua. vorgelegt: eine Meldebestätigung des Antragstellers, sowie seiner Gattin als auch der gemeinsamen minderjährigen Tochter, Schreiben von Doktor XXXX vom 12.9.2016, Arbeitszeugnis der Firma XXXX . sowie ein Arbeitsvorvertrag, Versicherungsdatenauszug, Schreiben der Freien Christengemeinde Pfingstgemeinde Graz vom 06.09.2016, Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben, Krankenversicherungsnachweis, Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe sowie des Kinderbetreuungsgeldes, Zeugnis des Vorstudienlehrgangs der Uni Graz, Schreiben von Enic Naric Austria, Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, Geburtsurkunde der minderjährigen XXXX , Auszug aus dem Reisepass, vormaliger Aufenthaltstitel;

Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen. Er gab dabei an, dass er in Österreich außer seiner Ehefrau und seiner Tochter keine Verwandten, jedoch viele Freunde habe. Er habe bereits alle aktuellen Beweismittel vorgelegt. Er sei ein bis zweimal im Jahr auf Urlaub in der Heimat, auch um für seine Tochter die notwendigen Dokumente und Papiere zu besorgen. Er habe bereits in der Ukraine studiert und sich das Studium selbst finanziert. Er habe sein Studium in der Ukraine mit dem Master Nahrungstechnologie abgeschlossen. Seine Eltern würden ein Haus besitzen, seine Mutter sei bereits in Pension, der Vater arbeitslos. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziere er mit geringfügiger Arbeit während des Studiums. Momentan würden sie von Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe leben. Er sei nach Österreich wegen seiner Frau gekommen, die hier ein Dolmetscher Studium betreibe.

Nach der ersten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zwei weitere Urkunden zur Vorlage und zwar Bezug habende Kontoauszüge des Antragstellers sowie seiner Gattin mit Beginn 01.09.2016 sowie eine Studienzeitbestätigung und Nachweis des beurlaubten Semesters der Gattin;

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom 19.04.2016 wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Behörde zum Schluss komme, dass die Erfordernisse des § 55 AsylG erfüllt seien, der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt einräume, den ursprünglichen gestellten Antrag nach § 56 AsylG auf einen Antrag nach § 55 AsylG zu modifizieren. Hinsichtlich der politischen Situation in der Ukraine sei darauf zu verweisen dass die Korruption in der Ukraine weiterhin ein großes Problem darstelle insbesondere die wirtschaftliche Situation auch als ausgesprochen schlecht zu bezeichnen sei, sodass jedenfalls der Antragsteller unter Zugrundelegung der Tatsachen dessen dass er sich bereits langjährig im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhalte sowie seine Gattin und das gemeinsame Kind in der Ukraine keinerlei Möglichkeit hätten sich eine Existenz aufzubauen. Es werde sohin beantragt vollinhaltlich aufrechterhalten dem Antragsteller den Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.

Am 17.03.2016 wurde in Graz eine Tochter des Beschwerdeführers geboren.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).

Dazu wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger der Ukraine sei und seine Identität feststehe. Die Eltern und vier Geschwister sowie ein Onkel würden in der Ukraine leben. Dort besäße der Beschwerdeführer ein sanierungsbedürftiges Haus. In der Ukraine habe er das Studium der Lebensmittel und Biotechnologie abgeschlossen. Er sei verheiratet und habe ein minderjähriges Kind. Seine Ehegattin studiere und die Familie wohne in einem gemeinsamen Haushalt. Es seien keine weiteren familiären Bindungen in Österreich aktenkundig und seien diese von ihm auch nicht behauptet worden. Aufgrund seiner eigenen Angaben und den Daten des Zentralen Melderegisters stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit September 2010 im Bundesgebiet durchgehend aufrecht gemeldet sei. Er habe vorerst an der Universität studiert. Danach habe er die HTL-BULME Göstling vier Semester lang besucht. Er lebe in Österreich hauptsächlich von staatlichen Beihilfen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich zum Zweck der Ausbildung in Österreich seien und §55 AsylG nicht die Intention verfolge, Studenten die Möglichkeit der Umgehung der fremden und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu erleichtern und dadurch einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.

Auch die Teilnahme an Veranstaltungen der Freien Christengemeinde sei Privatsache und vermöge daher keine übermäßige Integration zu begründen.

Die Unterkunft betreffend wurde ausgeführt, dass es sich bei "Wohnen für Hilfe" nur um ein Prekarium handle und daher kein Rechtsanspruch auf diese Wohnung bestehe. Auch sei, nachdem dem Beschwerdeführer auf Grund seines illegalen Aufenthaltes die Gewerbeberechtigung "Hausbetreuung" mit 24.07.2017 entzogen wurde zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht halten werde können.

Der Beschwerdeführer verfüge, über keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung und er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld das seine Frau beziehe.

Der Beschwerdeführer verfüge über gute Deutschkenntnisse, diese für sich alleine würden jedoch keine ausreichende Integration begründen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 24.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid wurde für den Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter binnen offener Frist am 12.06.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe woher aus der Ukraine der Beschwerdeführer stamme und wie sich die Lage in seiner Herkunftsregion darstelle. Dazu wäre die Behörde jedoch im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Beurteilung der abschiebungsrelevanten Lage verpflichtet gewesen. Der Beschwerdeführer stamme aus Charkiv, das nur unweit des Kriegsgebiets in der Ostukraine liege. Die Sicherheitslage stelle sich somit als sehr prekär dar. Auch würden dem Bescheid Berichte zur Praxis der Einziehung zum Wehrdienst in der Ukraine fehlen. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle der Rückkehr in die Ukraine zum Wehrdienst eingezogen zu werden und zu Kampfhandlungen in das Kriegsgebiet herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer sei nunmehr seit 2010 und somit ungefähr sieben Jahren Österreich aufhältig, wobei der überwiegende Teil dieses Aufenthaltes rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer hat nach Absolvierung des Vorstudienlehrgangs zunächst BWL studiert, konnte jedoch aufgrund der Studiengebühren dieses Studium nicht fortsetzen. Der Beschwerdeführer hatte stets die Absicht seine beruflichen Chancen durch ein Studium in Österreich zu verbessern. Mit seinem in der Ukraine absolvierten Studium der Nahrungstechnologie hatte er dort nur geringe Perspektiven. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz zu stellen, da es für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgrund der Geburt ihres Kindes sowohl zeitlich als auch finanziell nicht mehr möglich war, dass sie sich beide einem Studium widmen würden. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seiner zum Aufenthalt berechtigten Ehefrau und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Sie würden über eine ortsübliche Unterkunft verfügen. Der Beschwerdeführer wohne bereits seit 2010 mit seiner Ehefrau an dieser Adresse. Diese Unterkunft sei bereits im Verfahren nach dem Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "Studierende" gemäß § 11 NAG als ausreichend erachtet worden. Der Unterkunftgeber beabsichtige in keiner Weise den Beschwerdeführer und seiner Familie die Wohnung zu entziehen. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls das Modul 1 Integrationsvereinbarung, da er bereits über Deutschkenntnisse auf Niveau B2 verfüge. Der Beschwerdeführer habe während seines Studiums als Koch in Österreich gearbeitet und sei im Rahmen seiner Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine Ehefrau war ebenfalls berufstätig bis das gemeinsame Kind zur Welt kam. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien somit bisher keine finanzielle Belastung für eine Gebietskörperschaft gewesen. Der Beschwerdeführer lebe derzeit überwiegend von Ersparten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers studiere seit dem Sommersemester 2017, nach der Beurlaubung wegen der Geburt des Kindes, nunmehr wieder Dolmetsch. Ab Herbst 2017 wolle die Ehefrau des Beschwerdeführers auch wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer über keine, alle Risiken abdeckende, Krankenversicherung verfüge. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Ehefrau mitversichert. Dazu würde der Beschwerdeführer im Anhang eine Bestätigung der steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 06.06.2017 beilegen. Dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfüge ergebe sich daraus, dass er bereits dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Vorvertrag mit der Firma XXXX vorgelegt hat. Im Anhang übermittle der Beschwerdeführer erneut einen Arbeitsvertrag mit dieser Firma. Der Vertrag ist rechtsverbindlich und wird wirksam sobald dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- und eine Arbeitsberechtigung erteilt werde. Der Beschwerdeführer werde Vollzeit als Koch beschäftigt sein und € 1560 brutto verdienen. Die zukünftige Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei daher eindeutig gegeben. Der Beschwerdeführer sei zudem Mitglied bei der Freien Christengemeinde und dort ehrenamtlich tätig. Die sich aus dieser Einbindung in die Gemeinde ergebenen Beziehungen seien sehr wohl als Integration des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden über viele Freunde in Österreich verfügen. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, wäre es verpflichtet gewesen, neben den Voraussetzungen des § 56 AsylG auch zu prüfen ob gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegenüber dem Beschwerdeführer für dauerhaft unzulässig anzusehen sei. Dabei wäre das schützenswerte Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingehend zu berücksichtigen gewesen. Eine Prüfung nach § 9 BFA-VG hätte die belangte Behörde jedoch unterlassen und damit das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre in der Folge gemäß § 58 Abs. 3 AsylG verpflichtet gewesen, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und 57 im Bescheid abzusprechen. Alles in allem hätte die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Asylgesetz erfülle. In diesem Zusammenhang werde auch auf ähnlich gelagerte Fälle verwiesen. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde darauf hingewiesen, dass wie oben ausgeführt der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht eindeutig feststellbar sei, weshalb auf jeden Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse.

Der Beschwerdeführer stelle sohin die Anträge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 54 Abs. 1 Z. 1, 56 Abs. 1 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel Aufenthaltsberechtigung plus auf die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und festzustellen dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Asylgesetz vorliegen und den Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung plus von amtswegen zu erteilen sei, in eventu sei der hier angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen.

4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.09.2019, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers der ukrainischen Sprache, durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Eingangs wurde, nachdem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer asugezeichnete Deutschkenntnisse hat, die Dolmetscherin wieder entlassen. Dabei legte der Vertreter des Beschwerdeführers einen aktuellen Arbeitsvorvertrag einer Trattoria mit dem Beschwerdeführer, wonach der Beschwerdeführer für ein monatliches Nettogehalt von € 1500,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als Koch eingestellt werde, vor.

Die Befragung konnte sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit seiner Ehegattin als Zeugin ausschließlich in Deutsch durchgeführt werden. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

[...]

RI: Sie sprechen gut Deutsch, ist das richtig?

BF: Ja.

Nachdem der BF und sein Vertreter einverstanden sind, wird die Dolmetscherin entlassen, da der BF ausreichend Deutsch spricht.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Am 06.09.2010.

RI: Wieso sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Damit ich weiter studiere.

RI: Was haben Sie in der Ukraine studiert?

BF: Ernährungstechnologie. Da geht es allgemein um die Lebensmittelproduktion.

RI: Und hier dann?

BF: Das einzige was ich hier weiter studieren konnte damals war BWL und Gastronomie, weil mein Wunsch in der Ukraine noch war, dass ich Chefkoch werde und mich in der Gastronomie weiterentwickle.

RI: Sie haben dann hier studiert?

BF: Ich habe angefangen. Ich habe ein Semester studiert und dann habe ich bei der HTL angefangen. Das Studium ist zu teuer geworden. Damit ich erfolgreich das Studium abschließen könnte, hätte ich noch 1-2 Semester gebraucht und deshalb bin ich zum HTL gewechselt. Ich habe 4 Semester die HTL besucht. Ich habe im Juni eine Ausbildung angefangen als Ernährungspädagoge/Trainer auf der Vitalakademie in Graz.

RI: Haben Sie nachher wieder studiert?

BF: Nein, weil ich beim Visum Wechsel einen negativen Bescheid bekommen habe. Meine Frau ist schwanger geworden.

RI: Waren Sie seit 2010 durchgehend in Österreich?

BF: Am Anfang war ich öfter in der Ukraine zu Besuch, Weihnachten und im Sommer bei meinen Eltern.

RI: Wer ist hier in Österreich außer Ihrer Familie?

BF: Niemand.

RI: Wo wohnen Sie?

BF: Ich wohne mit meiner Gattin zusammen. Wir wohnen immer noch dort, wo wir ganz am Anfang gewohnt haben.

RI: Wie groß ist diese Wohnung?

BF: Es ist eine Einzimmerwohnung ca. 40 oder 50 m2

RI: Was kostet die im Monat?

BF: Wir zahlen nichts. Das ist eine "Hausmeisterwohnung". Ich pflege das Haus und den Garten. Das ist ein altes Haus mit einem großen Garten.

RI: Ist Ihre Frau berufstätig?

BF: Ja.

RI: Was macht sie und was verdient sie?

BF: Teilzeit ist sie tätig als Verkäuferin in einem Geschäft. Meine Frau ist versichert und meine Tochter und ich sind bei ihr mitversichert.

RV legt vor: Mitversicherung BF vom 19.06.2019 Beilage ./1

RI: Was studiert Ihre Frau?

BF: Sie studiert zusätzlich neben der Arbeit jetzt Dolmetscherin.

RI: Wie viele Personen wohnen in der Wohnung?

BF: Meine Frau, meine Tochter und ich.

RI: Ist es groß genug?

BF: Ja, aber sobald es möglich ist, werden wir umziehen.

RI: Wovon leben Sie eigentlich? Jetzt wo Sie nicht mehr arbeiten können?

BF: Von dem Gehalt meiner Gattin. Wir sparen auch viel, weil wir keine Miete zahlen und das geht sich gut aus.

RI: Wie viel brauchen Sie ungefähr?

BF: Von 500-700 Euro.

RI: Was machen Sie die ganze Zeit?

BF: Ich studiere schon jeden Freitag bei der Vitalakademie, das ist für Erwachsene. Das zahlt man und ich zahle das aus meinen Ersparnissen.

RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?

BF: In der Freizeit bin ich in der Gemeinde beschäftigt, nicht nur sonntags, sondern auch ein paar Mal unter der Woche.

RI: Wie würden Sie Ihren Freundeskreis in Österreich beschreiben?

BF: Ich habe viele Freunde aus dem Studium und Freunde aus der Ukraine, die wir im Studium kennengelernt haben. Ich habe auch Freunde aus der Gemeinde, Bekannte aus der Elternberatungsstelle, Arbeitskollegen, obwohl ich nicht mehr arbeite aber wir treffen uns noch.

RI: Was unternehmen Sie mit Ihren Freunden?

BF: Meistens machen wir Ausflüge mit den Kindern am Spielplatz oder irgendwo außerhalb.

RI: Wie alt ist Ihre Tochter?

BF: Sie ist 3,5 Jahre alt.

RI: Geht sie schon in den Kindergarten?

BF: Sie fangt jetzt mit dem Kindergarten an.

RI: Wenn Sie in Österreich bleiben und arbeiten könnten, wo würden Sie sich in ca. 10 Jahren sehen?

BF: Mindestens als Chefkoch will ich arbeiten. In irgendeinem Lokal. Als Ernährungsberater, gesunde Ernährung. Das Essen muss nicht nur Freude bringen, sondern auch gesund sein.

RI: Ihre Frau haben Sie in Österreich kennengelernt?

BF: In der Ukraine. Wir sind seit 2010 verheiratet.

RI: Wie lange ist Ihre Frau schon in Österreich?

BF: Wir waren gleichzeitig mit dem Studium in Ukraine fertig und sie kam dann nach

Österreich. Wir waren schon, während ich noch in der Ukraine war, verlobt. Sie war zuerst in Österreich und dann bin ich gekommen. Für mich als Koch war die europäische Küche interessant.

BF legt vor: Kursbestätigung B2 10.02.2012

[...]

Im Rahmen der Befragung der Gattin und Mutter der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers gab diese an, sie sei bereits vor dem Beschwerdeführer nach Österreich eingereist und halte sich hier legal aufgrund eines Studentenvisums auf. Sie studiere Dolmetsch. Sie habe den Beschwerdeführer 2010 bereits in der Ukraine kennengelernt und geheiratet. Ihr Aufenthalt in Österreich finanziere, sie durch die Arbeit als Verkäuferin von Kleidung, und die Tätigkeit als Hausbetreuerin, wodurch dem Ehepaar keine Wohnkosten entstehen würden. Sie würden in einer 40-50 m2 großen Hausbesorger-Wohnung wohnen und daher nichts bezahlen. Weiters beziehe sie Kinderbeihilfe für ihre Tochter, die seit Herbst 2019 den Kindergarten besuche.

5. Nach Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ist der Beschwerdeführer unbescholten. Nach Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ist der Beschwerdeführer seit 08.10.2010 an derselben Adresse mit seiner Ehegattin als Hauptwohnsitz gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal mit einem Visum für Studierende in das Bundesgebiet ein, verlängerte seinen Aufenthaltstitel als "Studierender" bis zum 03.09.2013, und hielt sich danach bis 03.09.2016 aufgrund eines Aufenthaltstitels "Schüler" im Bundesgebiet auf. Am 29.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Einreise im September 2010 bis dato - mit Ausnahme von Urlaubsbesuchen im Herkunftsland - durchgehend im Bundegebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist seit 14.08.2010 verheiratet und Vater einer gemeinsamen minderjährigen Tochter. Frau und Kind sind gleichfalls ukrainische Staatsangehörige. Die Gattin des Beschwerdeführers hielt sich zuletzt aufgrund eines Aufenthaltstitels als Studentin für Dolmetsch/ Deutsch in Österreich auf. Sie ist seit Jänner 2008 im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer wohnt seit 2010 an einer gemeinsamen Wohnadresse mit seiner Gattin und seit 2016 auch mit seiner Tochter in einer ca 50 m² großen Wohnung zusammen.

Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse, die Verhandlung konnte ohne Zuhilfenahme des Dolmetschers in Deutsch durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs B2/+ bestanden, und eine HTL besucht, auch um seine für das Studium noch unzureichenden Deutschkenntnisse zu verbessern, wobei er die Ausbildung schließlich abgebrochen hat.

Der Beschwerdeführer war seit April 2011 mit nur wenigen Unterbrechungen als geringfügig Beschäftigter bei unterschiedlichen Betrieben - zuletzt im Gastgewerbe in Graz - erwerbstätig gewesen und konnte bis 2016 auch die Zahlung entsprechender Sozialversicherungsbeiträge nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes bis dato zu seinem Unterhalt keine staatlichen Leistungen bezogen.

Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes durchgehend an der gleichen Wohnanschriften gemeldet. Hinweise für eine Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers fehlen. Es handelt sich um eine Art "Hausbesorger Wohnung" wobei er den Hausbetreuervertrag für seine Ehegattin vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer konnte mehrere Arbeitsvorverträge vorlegen. Zuletzt legte er einen Arbeitsvorvertrag mit einer Gastronomiegesellschaft vom 24.06.2016 vor, wonach er für ein monatliches Nettogehalt von € 1500,- zum ehest möglichen Zeitpunkt nach Bekanntgabe der erfolgten Erteilung eines Aufenthaltstitels als "Koch" eingestellt und zur Sozialversicherung angemeldet werde.

Der Beschwerdeführer ist derzeit über seine Ehegattin sozialversichert.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem vor allem Inländer angehören.

Die Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen sind nicht aktenkundig.

Eine Patenschaftserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 AsylG wurde für den Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die dazu vorgelegten Personaldokumente. Auch das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.

Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) noch dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff "nachweislich" im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die durchgehende Aufenthaltsdauer wurde auch vom Bundesamt nicht erkennbar in Zweifel gezogen.

Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, einer Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres zum Stichtag sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zu den absolvierten Prüfungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten sowie den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt sowie in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den glaubwürdigen Angaben der Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Wohnvereinbarung, Arbeitsvorverträge, Unterstützungserklärungen, Eheurkunde, Geburtsurkunde, Meldebestätigungen, Abfragen beim Zentralen Melderegister zum Stichtag).

Die Feststellungen zur Ehegattin des Beschwerdeführers ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie den geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich aus den vorgelegten Versicherungsdatenauszügen der Österreichischen Sozialversicherung, über Zahlungen des Beschwerdeführers von Sozialversicherungsbeiträgen im Kalenderjahr 2011, 2013, 2014, 2015 und 2016.

Was die vorgelegten Arbeitsvorverträge betrifft, war letztlich auch nicht von Gefälligkeitserklärungen auszugehen. Dies insbesondere auch deshalb, da der Beschwerdeführer bereits - unter Vorlage entsprechender Beweismittel - nachgewiesen hat, während seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich immer kontinuierlich geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein, wobei er hierbei auch entsprechende Kontakte aufgebaut hat. So hat der Beschwerdeführer bereits während seines Studiums geringfügig als Koch gearbeitet. Auch hat die Firma, mit der der Beschwerdeführer den zuletzt vorgelegten Arbeitsvorvertrag abgeschlossen hat, den Beschwerdeführer bereits früher beschäftigt. Sohin besteht aber auch kein Grund, den Willen des im Vertrag angeführten Arbeitgebers, den Beschwerdeführer unter den im Vertrag genannten Bedingungen einzustellen, anzuzweifeln. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung wahrscheinlich erscheinen lassen, liegen nicht vor bzw. wurden von den Parteien nicht vorgebracht.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers resultiert aus dem zum Stichtag eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2016 persönlich in der gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 erforderlichen Form einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.

Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:

"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 berechtigt die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975.

Gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 AuslBG sind Ausländer, die über eine "Aufenthaltsberechtigung - plus" (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:

Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 293 ASVG idgF lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

----------

a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben -- 1323,58 €,

bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen -- 882,78 €,

b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 -- 882,78 €,

c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres -- 324,69 €,

falls-beide Elternteile verstorben sind -- 487,53 €,

bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres -- 576,98 €,

falls-beide Elternteile verstorben sind -- 882,78 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 292 ASVG idgF lautet:

... (3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.

§ 14 NAG lautet:

§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration

rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.

(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:

1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;

2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.

(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14a NAG lautet:

§ 14a. (1) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.

...

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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