TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/11 W146 2186264-1

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Veröffentlicht am 11.10.2019
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Entscheidungsdatum

11.10.2019

Norm

BDG 1979 §115
BDG 1979 §129
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4
SchOG §2 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W146 2186264-1/8E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von Dipl.-Ing. XXXX gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Landesschulrat für

XXXX vom 22.12.2017, Zahl: 2980.180957/0145-PP/2017, nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der HTBLuVA XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Der Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses lautet wie folgt (im Orginal):

"Sie sind schuldig, Sie haben am 24. November 2014 in der HtL XXXX mit der in der Klasse 3 BHET anlässlich einer in der Pause bekannt gegebenen Testnoten mit der gegenüber der Klasse 3 BHET getätigten Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" sich herabwürdigend, diskriminierend und vor allem unangebracht gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schüler/innen verhalten. Sie haben durch diese Aussage gegen die gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, auferlegte Verpflichtung, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken, sowie die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen, sowie weiters gegen die Ihnen gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, auferlegte Verpflichtung, Ihre dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen sowie in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung Ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen.

Hingegen werden Sie von dem weiteren Vorwurf, mittels der am 2. Februar 2015 an einen Schüler der Klasse 3 BHET gestellten Frage "Ach so, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen" oder der stattdessen getätigten sinngleichen Aussage "Was, Sieg Heil wollten Sie ihm wünschen? sich unangebracht gegenüber den von Ihnen zu unterrichtenden Schüler/innen verhalten zu haben, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.

Es wurde daher gegen Sie gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhalt mit §§ 115 und 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Schuldspruchs ohne Ausspruch der Strafe festgesetzt. Verfahrenskosten werden gemäß § 117 BDG 1979 keine festgesetzt."

Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Frage "Seid's deppert oder nur schwul?" eine Abwertung sowie Diskriminierung gleichgeschlechtlich ausgerichteter Menschen beinhalte und sie dem ihm als Lehrer obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag widerspreche und die in §43 Abs. 1 BDG 1979 ihm obliegenden Treue- und Fürsorgepflichten verletze und sie geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erschüttern. Weiters widerspreche eine derartige Frage der Aufgabe der Schule, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken.

Gemäß § 91 BDG 1979 sei ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletze, nach den Bestimmungen des achten Abschnittes des BDG 1979 zur Verantwortung zu ziehen.

Für den Ausspruch der Strafe sei mildernd zu Gunsten des Beschwerdeführers seine Unbescholtenheit sowie die lange Verfahrensdauer berücksichtigt worden sowie der Umstand, dass die ihm vorgeworfene Äußerung unbedacht und situationsbedingt aufgrund des großen Lärms abgegeben worden sei. Hingegen sei ihm der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses nicht zuerkannt worden. Ein klares Einbekenntnis seines rechtswidrigen Vorgehens habe er wegen des Nichteingestehens der Verwendung des Wortes "schwul" nämlich nicht abgegeben.

Da in seinem Fall die Voraussetzungen des § 115 BDG 1979 erfüllt seien, sei ein Schuldspruch ohne Strafausspruch tat- und schuldangemessen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Zum Anfechtungsumfang wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen den Schuldspruch hinsichtlich des Vorfalls vom 24.11.2014 richte. Hingegen bleibe das Erkenntnis hinsichtlich den Vorfall vom 02.02.2015 betreffenden Freispruchs unangefochten.

Der Begründung ist im Wesentlichen und sinngemäß zu entnehmen, dass sich nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit feststellen lasse, dass der Beschwerdeführer damals die vorgeworfene Äußerung tatsächlich getätigt habe.

Vielmehr hätte festgestellt werden müssen, dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Beschwerdeführer damals "seids deppert oder nur cool" gesagt habe.

Die den angefochtenen Bescheid tragende Beweiswürdigung erweise sich insoweit als mangelhaft, als nicht sämtliche Beweisergebnisse in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden seien. Im Bescheid seien nur jene Aussagen wiedergegeben worden, welche bestätigen würden, dass die inkriminierte Äußerung gefallen sei.

Im Übrigen würden sich wesentliche Feststellungen im angefochtenen Bescheid als gravierend mangelhaft und unvollständig erweisen, und zwar jene Feststellungen, welche die näheren Begleitumstände betreffen, die damals in der Klasse geherrscht hätten. Zum Teil würden diese Feststellungen auch ausdrücklich den Beweisergebnissen widersprechen.

Dass die Äußerung "cool" in der damaligen Situation keinen Sinn ergebe, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und erweise sich als inhaltsleer und unschlüssig.

Selbst, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich die vorgeworfene Äußerung getätigt habe, hätte dennoch ein Freispruch erfolgen müssen, dies aus rechtlichen Gründen:

Bei Bedachtnahme auf die damalige, disziplinäre Ausnahmesituation und den Umstand, dass die Schüler nicht zu bändigen gewesen seien und selbst zwei laute "Ruhe, Ruhe"-Rufe zu keiner Beruhigung der Situation geführt hätten, könne daher selbst in der inkriminierten Äußerung keine Dienstpflichtverletzung erblickt werden. Keiner der Schüler habe diese Äußerung als beleidigend, herabwürdigend oder diskriminierend aufgefasst. Auch ein Lehrer sei keine "Maschine". Es hätte die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Äußerung situationsbedingt beurteilt werden müssen.

Insgesamt erweise sich die normative Einstufung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Äußerung als Dienstpflichtverletzung iSv § 2 SchOG und § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 als weit überzogen und nicht gerechtfertigt.

4. Mit Schriftsatz vom 14.02.2018 (eingelangt beim BVwG am 16.02.2018) legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

5. Am 27.08.2019 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtssache ausführlich erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Beschwerdeführer ist disziplinarrechtlich unbescholten.

1.2. Während der am 24. November 2014 in der HTBLuVA XXXX erfolgten Rückgabe des in der seinerzeitigen Klasse 3 BHET geschriebenen Tests freuten sich zwei Schüler über ihre für diesen Test erhaltene positive Beurteilung überschwänglich und sie brachten diese Freude durch lautes Geschrei und gegenseitige körperliche Berührungen (insbesondere eine Umarmung) zum Ausdruck. Auch die übrigen Schüler/innen der Klasse reagierten auf die Testrückgabe mit lautstarken Äußerungen, sodass in der Klasse zu diesem Zeitpunkt ein höherer Lärmpegel herrschte. Um die Schüler/innen zu beruhigen, rief der Beschwerdeführer mehrmals laut "Ruhe, Ruhe" und schrie dann in die Klasse, "Seid's deppert oder nur schwul?". Eine Entschuldigung gegenüber den Schüler/innen angesichts dieser Äußerung ist von seiner Seite nicht erfolgt. Seitens der Schüler/innen wurde seine Aussage "Seid's deppert oder nur schwul?" nicht als beleidigend aufgefasst.

Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass sein dargestelltes Verhalten gegenüber den Schüler/innen unangemessen war.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Den Angaben wurde nicht entgegengetreten und ergaben sich keine Hinweise, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Zu den Feststellungen zu 1.2. ist auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung von beiden Parteien auf die Einvernahme der Zeugen ausdrücklich verzichtet wurde (VH-Protokoll S. 9). Die Zeugenaussagen vom 20.02.2017 und vom 28.04.2017 wurden in der mündlichen Verhandlung verlesen (VH-Protokoll S. 2).

Die Feststellungen beruhen auf den verlesenen Aussagen iVm den Angaben des Beschwerdeführers.

Dass ein höherer Lärmpegel herrschte, ergibt sich aus den übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Angaben der damaligen Schüler und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führte auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sehr laut gewesen sei (VH-Protokoll S. 5).

Zu den körperlichen Berührungen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass die Schüler wild herumgelaufen seien und abgeklatscht hätten. Eine Umarmung oder ein Auf-den-Rücken-Springen habe er nicht gesehen.

Aufgrund der übereinstimmenden verlesenen Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, dass körperliche Berührungen (insbesondere eine Umarmung) stattgefunden haben.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass sich zwei Mitschüler über ein "Genügend" gefreut hätten, sie seien zusammengelaufen und hätten sich umarmt. Auf die Frage, ob sich die Äußerung des Beschwerdeführers auf die beiden Schüler bezogen habe könnte, die sich umarmt hätten, bejahte er dies.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er auf die Frage, ob er eine Umarmung gesehen habe, an, dass er das "nicht glaubt". Ein Schüler sei einem anderen Schüler auf den Rücken gesprungen und habe ihn "Huckepack" genommen. Auf weitere Rückfrage gab er dann an, es sei möglich, dass auch eine Umarmung stattgefunden habe, er wisse das aber nicht.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er sich über sein Testergebnis gefreut habe und seinen Mitschüler XXXX umarmt habe, auch XXXX sei dabei gewesen.

Gerade dieser Aussage kommt besondere Bedeutung zu, weil dieser Zeuge nach seinen Angaben derjenige war, der jemanden umarmt hat.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er auf die Frage, ob es Umarmungen gegeben habe, er mit "ja" geantwortet habe. Auf die weitere Frage, ob es auch ein "Rückenraufspringen" gegeben habe, antwortete er, dass das so gewesen sei.

Der Aussage von XXXX ist zu entnehmen, dass sie auf die Frage, wie die Freude zum Ausdruck gebracht worden sei, antwortete, dass es "mit Körpersprache" erfolgt sei, einer sei auf den anderen rauf und habe sich gefreut. Auf die spätere Frage, ob sich die Schüler umarmten, antwortete sie, dass sie das schon glaube. Es sei wie das Verhalten von Fußballern nach dem "Toreschießen" gewesen.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass die Schüler herumgesprungen und sich gegenseitig in die Arme gefallen seien, es sei ein unangemessenes Verhalten auf Seiten der Schüler gewesen.

Der Aussage von XXXX ist zu entnehmen, dass es eine große Freude, Jubelschreie und Umarmungen wegen des positiven Ergebnisses gegeben habe. Befragt, ob sich Schüler bei der Testrückgabe so aufgeführt hätten, dass es nach "schwul" ausgesehen habe, führte er aus: "Wenn man es salopp sieht - ja - wenn sich zwei Männer umarmen, er habe das aber nicht so gesehen".

Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen geht das Gericht davon aus, dass körperliche Berührungen stattgefunden haben. Dabei kommt - wie bereits ausgeführt - der Aussage von XXXX besondere Bedeutung zu, weil er nach seinen Angaben derjenige war, der jemanden umarmt hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer "Seid's deppert oder nur schwul?" gesagt hat, beruht auf den in der am Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung verlesenen übereinstimmenden Aussagen der (damaligen) Schüler XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX . Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer einräumte, "Seid's deppert?" gesagt zu haben (VH-Protokoll S. 7). Der Sachverhalt bezüglich "Seid's deppert" ist daher unstrittig.

So ergibt sich aus der Aussage von XXXX , dass sich dieser bezüglich des Wortlauts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Aussage sicher sei.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er sich zu 100 % sicher ist, dass der Beschwerdeführer "schwul" gesagt habe.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er sich sicher sei, dass das Wort "schwul" gefallen sei.

Auch aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er sich "ziemlich sicher" sei, dass der Ausdruck "schwul" gefallen sei. Weiters schließe er aus, dass der Ausdruck "cool" gefallen sei.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich ebenfalls, dass der Beschwerdeführer "schwul" gesagt habe.

Auch aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfene Äußerung getätigt habe. Dass er sich verhört habe, könne er ausschließen. Er führte weiter aus: "Ich hab's halt gehört".

Der Aussage von XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eindeutig "schwul" gesagt habe.

Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass er "Seid's deppert oder nur cool?" gesagt habe, ist der belangten Behörde zu folgen, demnach dies nicht überzeugt, weil das Erzeugen eines großen Lärms durch die Schüler/innen und körperliche Annäherungen nicht mit dem Wort "cool" typischerweise umschrieben werden kann und keinen sprachlichen Sinn ergibt.

Weiters ist auch der Disziplinaranwältin beizupflichten, demnach die Verwendung des Wortes "cool" sprachlich als auch unter lebensnaher Betrachtung der Situation herumlaufender, disziplinloser, lauter und sich umarmender Schüler keinen Sinn ergibt. Sie war vielmehr so, dass sich männliche Schüler umarmten, die auf die Verwendung des Wortes "schwul" schließen lässt.

Dazu kommt, dass kein einziger Schüler ausgesagt hat, dass das Wort "cool" gefallen ist.

So ist nämlich den weiteren Aussagen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

Zur Aussage des XXXX ist auszuführen, dass dieser zunächst bestätigte, dass die Äußerung "seid's deppert oder nur schwul?" getätigt worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer auch "cool" gesagt haben könnte, gab dieser an, dass das auch sein könne und er das "nicht ausschließt", weil die Worte nahezu gleich seien. Auf die Frage, ob es so laut gewesen sei, dass es akustisch ein Problem gewesen sei, die Aussage genau zu hören, gab er an, dass dies "schon sein könne".

Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dieser Angabe nur ergibt, dass er nicht ausschließt, dass "cool" gesagt wurde, weil die Worte ähnlich sind; nicht aber, dass "cool" tatsächlich gefallen ist.

Zur Aussage von XXXX ist auszuführen, dass sich aus dieser ergibt, dass er sich nicht erinnern an, und zwar an keine der beiden Varianten.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich: er "weiß es nicht mehr genau", er "denkt", dass der Beschwerdeführer "schwul" gesagt habe, die ganze Angelegenheit sei schon lange her. Später ergänzte er, das sei das einzige Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer den Begriff "schwul" verwendet habe.

Der Aussage von XXXX ist zu entnehmen, dass er sich an diese Aussage überhaupt nicht erinnern könne.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Klasse gewesen sei.

Zur Aussage von XXXX ist auszuführen, dass er die gegensätzliche Aussage nicht selbst gehört habe, da es in der Klasse sehr laut gewesen sei. Später ergänzte er, er sei ganz hinten in der Klasse gesessen.

Der Aussage von XXXX ist zu entnehmen, dass er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer eine derartige Äußerung von sich gegeben habe, er selbst könne diese aber nicht bestätigen, weil er nicht anwesend gewesen sei. Er glaube jedenfalls, nicht anwesend gewesen zu sein.

Aus der Aussage von XXXX ergibt sich, dass er persönlich die Aussage nicht gehört habe. Es habe damals eine ziemliche Aufregung in der Klasse geherrscht, weil die Tests zurückgegeben worden seien. Da es sehr laut gewesen sei, habe er nichts von der Aussage mitbekommen.

Zur Aussage von XXXX ist auszuführen: "Ich habe den Sound gehört, aber die Äußerung selbst nicht verstanden". Er habe diese Äußerung nicht gehört, weil er nicht aufgepasst habe.

Die Aussage von XXXX wurde - wie bereits von der belangten Behörde - nicht herangezogen.

So ergibt sich aus einer Zusammenschau aller Aussagen, dass der Beschwerdeführer "Seid's deppert oder nur schwul" gesagt hat.

Die Feststellung, demnach der Beschwerdeführer zweimal ganz laut "Ruhe" gebrüllt hat, ergibt sich aus seinen unbedenklichen Angaben (VH-Protokoll S. 5).

Dass diese Aussage nicht als beleidigend aufgefasst wurde, ergibt sich aus den Aussagen von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und wurde dies bereits von der belangten Behörde festgestellt. Dies steht auch mit der Aussage des Beschwerdeführers im Einklang, wonach er sich, wenn er den Eindruck gehabt hätte, jemanden beleidigt oder diskriminiert zu haben, entschuldigt hätte (VH-Protokoll S. 7).

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei den Schülern entschuldigt hat, ergibt sich aus seinen eigenen unbedenklichen Angaben (VH-Protokoll S. 6).

Dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, dass sein Verhalten unangemessen war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Akademiker und seit 31 Jahren als Lehrer tätig ist, und ihm zuzutrauen ist, zu erkennen, dass sein Verhalten als Lehrer gegenüber Schüler/innen unangemessen war. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er sich entschuldigt habe, nachdem er gesagt habe "Seid's deppert?", antwortete: "Bis heute nicht. Ich weiß, das sollte man tun." Damit räumt er auch selbst ein, dass sein Verhalten unangebracht war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 43 Abs. 1 und 2. BDG lautet wie folgt:

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben

unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 2 Abs. 1 SchOG lautet wie folgt:

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (VwGH 25.02.2010, 2010/09/0002).

Eine menschenunwürdige, körperverletzende oder ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern hat nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun. Sie beeinträchtigt im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindert die Achtung der Schüler. Demnach muss jeder Lehrer sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schülern missen lässt (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0013; VwGH 23.11.1989, 89/09/0098).

Das Gericht geht davon aus, dass bereits aufgrund des ersten Teils der Aussage "Seid's deppert ...", die gegenüber Schüler/innen geäußert wird, eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, die grundsätzlich den Schuldspruch rechtfertigt. Dabei ist insbesondere die verantwortungsbewusste Rolle der Lehrperson zu berücksichtigten. Das Gericht verkennt auch nicht, dass damals die Äußerung spontan situationsbedingt aufgrund des großen Lärms abgegeben wurde und ein Lehrer "keine Maschine" ist. Dazu kommt, dass eine Entschuldigung gegenüber den Schülern unterblieb.

Darüber hinaus teilt das Gericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die Äußerung eine Abwertung gleichgeschlechtlich ausgerichteter Menschen beinhaltet und sie dem Beschwerdeführer obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag widerspricht und die ihm in § 43 Abs. 1 BDG 1979 obliegenden Treue- und Fürsorgepflichten verletzt. Weiters ist sie geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erschüttern. Ferner widerspricht eine derartige Frage der Aufgabe der Schule, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten mitzuwirken.

Wie bereits die belangte Behörde ausführte, hat der Beschwerdeführer mit seiner Aussage gegenüber Schülerinnen und Schülern der Klasse 3 BHET "Seid's deppert oder nur schwul?" die ihm gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG auferlegte Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgten sowie in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verletzt.

Darüber hinaus gebietet die aufgetragene besondere Verantwortung für die Entwicklung der Schüler/innen der Lehrperson daher bei ihrer Tätigkeit, diese ihr obliegenden Verpflichtungen im gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen.

Die spontane Äußerung "Seid's deppert oder nur schwul?", der auch keine Entschuldigung an die Schüler folgte, stellt auch unter Berücksichtigung der damaligen Situation eine beleidigende Äußerung dar, die als Dienstpflichtverletzung zu werten ist.

Im vorliegenden Fall wurde mildernd die Unbescholtenheit, die lange Verfahrensdauer sowie der Umstand, dass die ihm vorgeworfene Äußerung unbedacht und situationsbedingt aufgrund des großen Lärms abgegeben worden ist, berücksichtigt. Hingegen wurde der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses nicht zuerkannt. Ein klares Eingeständnis des rechtswidrigen Vorgehens hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verwendung des Wortes "schwul" nicht abgegeben. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 115 BDG 1979 erfüllt sind. Festgehalten wird, dass § 129 BDG 1979 gilt.

Weiters ist zu beachten, dass für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 Abs. 2 BDG 1979 es (auch) nur darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (vgl. VwGH vom 22.05.2019, Ro 2019/09/0005). Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH vom 15.02.2013, 2013/09/0001).

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass die Äußerung nicht als beleidigend aufgefasst worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass es im vorliegende Fall alleine darauf ankommt, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer in Frage zu stellen, wobei zu bedenken ist, dass das zu schützende Rechtsgut die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und damit zusammenhängend, das Ansehen der Beamtenschaft ist.

Dass es auf den Vorfall keine (unmittelbare) Reaktion gegeben hat, ist für die Beurteilung des Falles irrelevant.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Äußerungen, Beleidigung, Dienstpflichtverletzung, Fehlverhalten,
Fürsorgepflicht, Lehrer, Schuldspruch ohne Strafe, Treuepflicht,
Verböserungsverbot, Vertrauensschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W146.2186264.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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