TE Bvwg Beschluss 2019/10/15 W246 2224364-1

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Norm

AVG §56
B-VG Art. 130 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
PVG §15 Abs6
PVG §20 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2224364-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den "Bescheid" des Fachwahlausschusses beim KdoSK für alle Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabs Luft und der Flieger- sowie der Fliegerabwehrtruppenschule beim österreichischen Bundesheer vom 11.10.2019, Zl. 023-FWA/2019:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 11.10.2019 führte der Fachwahlausschuss beim KdoSK für alle Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabs Luft und der Flieger- sowie der Fliegerabwehrtruppenschule beim österreichischen Bundesheer (in der Folge: die Behörde) u.a. aus, dass hinsichtlich des Wahlvorschlags der XXXX zur Bundes-Personalvertretungswahl 2019 kein passives Wahlrecht des Beschwerdeführers gemäß § 15 Abs. 6 PVG vorliegen würde und er daher vom Wahlvorschlag zu streichen gewesen sei.

2. Mit Schreiben vom 14.10.2019 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht wegen der erfolgten Streichung seiner Person vom Wahlvorschlag des "Fachausschusses Luft".

3. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem unter Pkt. I.1. angeführten Schreiben von der Behörde vorgelegt und ist am 14.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit - an die Wählergruppe XXXX zu Handen des Beschwerdeführers als ihrem Zustellbevollmächtigten gerichtetem - Schreiben der Behörde vom 11.10.2019 teilte die Behörde der XXXX mit, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person vom Wahlvorschlag der XXXX zur Bundes-Personalvertretungswahl 2019 gestrichen worden seien. Gegen die mit diesem Schreiben erfolgte Streichung seiner Person vom Wahlvorschlag der XXXX zur Bundes-Personalvertretungswahl 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegten Schreiben vom 11.10.2019 und 14.10.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. § 20 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 58/2019, lautet auszugsweise wie folgt:

"Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.

(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) - (16) [...]"

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es daher notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde (in diesem Fall: des o.a. Fachwahlausschusses) vorliegt.

Das vom Beschwerdeführer in Beschwerde gezogene Schreiben der Behörde vom 11.10.2019 erfüllt eindeutig nicht die notwendigen Merkmale für das Vorliegen eines Bescheides. Es wird weder ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnet, noch enthält es einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung (§ 58 Abs. 1 AVG). Weiters ist es auch nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Wählergruppe XXXX adressiert; der Beschwerdeführer ist lediglich der Zustellbevollmächtigte der XXXX .

Auch wenn der Beschwerdeführer sein bei der Behörde eingebrachtes Schreiben vom 14.10.2019 selbst als Beschwerde bezeichnete und es an das Bundesverwaltungsgericht richtete, ändert dies nichts an der aufgezeigten fehlenden Bescheidqualität des Schreibens der Behörde vom 11.10.2019. Die im Schreiben vom 14.10.2019 getätigten Ausführungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes viel eher als Einwendungen iSd § 20 Abs. 2 PVG zu deuten, aus deren Anlass der Fachwahlausschuss innerhalb von drei Arbeitstagen zu entscheiden hat.

Da somit kein tauglicher Beschwerdegegenstand vorliegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abzusehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidcharakter, Beschwerdegegenstand,
Bundes-Personalvertretungswahl, Einwendungen, Fachwahlausschuss,
Parteistellung, passives Wahlrecht, Schreiben, Verwaltungsbehörde,
Wahlvorschlag, Zustellbevollmächtigter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2224364.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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