Entscheidungsdatum
16.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W258 2223924-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichtern Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ XXXX , mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht, XXXX , in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die belangte Behörde die (Datenschutz-)Beschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung in seinem Recht auf Auskunft zu Recht abgewiesen hat, weil er sein Auskunftsbegehren an den XXXX (in Folge "Musikverein") gerichtet und im Gegensatz dazu in der (Datenschutz-)Beschwerde die mitbeteiligte Partei persönlich - und nicht als Obfrau des Musikvereins - bezeichnet hat.
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben an die belangte Behörde vom 19.02.2019 Beschwerde gemäß Art 15-18, 21, 22 VO (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (in Folge "DSGVO"), in der er eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft behauptete. Seinem Auskunftsbegehren vom 23.08.2018 sei die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen, weil sie ihm mit Schreiben vom 09.09.2018 lediglich mitgeteilt habe, dass alle seine personenbezogenen Daten gelöscht worden seien. Tatsächlich verarbeite die Beschwerdegegnerin in diversen physischen Protokollbüchern nach wie vor handschriftlich erfasste Daten über ihn.
Über Parteiengehör vom 04.04.2019 nahm der Musikverein, vertreten durch die mitbeteiligte Partei, mit Schreiben vom 15.05.2019 Stellung. Die elektronisch erfassten personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers seien gelöscht worden; "schriftlich Aufzeichnungen wie Niederschriften und dokumentierte Ehrungen aus unseren Protokollbüchern wurden selbstverständlich nicht gelöscht.".
Über Parteiengehör vom 04.06.2019 replizierte der Beschwerdeführer mit Äußerung vom 13.06.2019 im Wesentlichen, dass auch die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten von der DSGVO umfasst sei.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers ab, weil er sein Auskunftsbegehren an den XXXX (in Folge "Musikverein") gerichtet und im Gegensatz dazu in der (Datenschutz-)Beschwerde die mitbeteiligte Partei persönlich - und nicht als Obfrau des Musikvereins - bezeichnet habe.
Dagegen richtet sich die - über Mängelbehebungsauftrag vom 02.10.2019 mit Schriftsatz vom 04.10.2019 verbesserte - gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2019 wegen (gerade noch erkennbar) Rechtswidrigkeit.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister vom 14.10.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der Musikverein XXXX , ist unter der ZVR-Zahl XXXX und der Anschrift XXXX , als Verein iSd § 1 Vereinsregistergesetz 2002 registriert. Obfrau des Vereins ist die mitbeteiligte Partei, die den Verein alleine nach außen vertritt.
Der Beschwerdeführer erhob unter Verwendung des Beschwerdeformulars für Beschwerden an die Datenschutzbehörde, Stand Dezember 2018, eine Beschwerde gemäß Art 15-18, 21, 22 DSGVO an die belangte Behörde. In ihr bezeichnete er den Beschwerdegegner wie folgt: XXXX , Österreich. Als E-Mail-Adresse des Beschwerdegegners führte er an
XXXX .
Weiters führte er, teils durch Auswahl der entsprechenden Auswahlfelder im Formular, aus, "Ich habe einen Antrag an den Beschwerdegegner gerichtet [...]. Der Antrag ist in Kopie angeschlossen [...].". Der Antrag sei am 23.08.2018 per E-Mail mit sicherer "elektronsicher" (sic!) Signatur und am 03.09.2018 per Einschreiben versendet worden. "Der Beschwerdegegner hat mir mitgeteilt, dass er dem Antrag nicht folgen wird [...]. Das Schreiben ist in Kopie angeschlossen [...].". Weiters führte er aus, warum er diese Antwort für mangelhaft erachte.
Das dem Antrag beigefügte und als Auskunftsbegehren bezeichnete Schreiben vom 23.08.2018 lautet:
"[...] An Obfrau
XXXX
Musikverein XXXX
XXXX
XXXX
Betreff: Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO
Sehr geehrte Frau Obfrau XXXX ,
nach Art. 15 DSGVO habe ich ein Auskunftsrecht über meine personenbezogenen Daten. Bitte teile mir daher gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO mit, welche Daten über meine Person im Musikverein XXXX gespeichert oder verarbeitet werden.
Welchen Empfängern oder Kategorien von Empfängern wurden meine personenbezogenen Daten offengelegt?
Sofern die personenbezogenen Daten nicht bei mir erhoben wurden, ersuche ich um alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.
Gemäß Art.15 Abs. 3 DSGVO ersuche ich um eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.
Ich ersuche dich, mir diese Auskunft unverzüglich zu erteilen. Sollte ich binnen eines Monats nach Versand dieser E-Mail keine Rückmeldung erhalten, werde ich mich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. [...]"
Das dem Antrag ebenfalls beigefügte, als Antwortschreiben bezeichnete, Schreiben vom 09.09.2018 lautet:
"Musikverein XXXX
Obfrau XXXX
XXXX XXXX
[...]
Betreff: Auskunftsrecht gem. DSGVO
Sehr geehrter XXXX ,
bezugnehmend auf dein Schreiben vom 23. 08. 2018 dürfen wir dir mitteilen, dass sämtliche personenbezogene Daten deiner Person in Verbindung mit dem Musikverein XXXX bereits gelöscht worden sind.
[...]"
Im datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren wiederholte der Beschwerdeführer mit Äußerung vom 13.06.2019 - unter Zitierung seines Auskunftsbegehrens vom 23.08.2018 und der Antwort von XXXX , als Obfrau des Musikvereins, vom 12.09.2018 - seinen Antrag auf Auskunft und stellte den Antrag:
"Die DSB möge das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der offenkundigen Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO weiterführen um die begehrte Auskunft und die begehrten Kopien meiner personenbezogenen Daten aus den handschriftlichen Protokollbüchern gemäß Art.15 Abs 3 DSGVO zu erhalten."
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt, die Feststellungen zum Musikverein und seiner Obfrau zusätzlich auf dem Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister vom 14.10.2019.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Die - nach Verbesserung - zulässige Beschwerde ist berechtigt.
3.2. Nach § 24 Abs 2 Datenschutzgesetz ("DSG") hat eine Datenschutzbeschwerde zu enthalten:
"1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Einer Datenschutzbeschwerde sind darüber hinaus gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen (§ 24 Abs 3 DSG)
3.3. Für die Beurteilung eines Anbringens kommt es nicht auf Bezeichnungen und zufällige Verbalformen an, sondern auf den Inhalt des Anbringens, dh das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes (vgl VwGH 27.11.1998, 95/21/0912). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 19.01.2011, 2009/08/0059). Im Zweifel muss davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt (VwGH 18.02.2019 Ra 2018/02/0082).
3.4. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:
3.5. Die belangte Behörde hat die (Datenschutz-)Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen, weil er sein Auskunftsbegehren an den Musikverein gerichtet und im Gegensatz dazu in der (Datenschutz-)Beschwerde die mitbeteiligte Partei persönlich - und nicht als Obfrau des Musikvereins - bezeichnet hat. Dem kann nicht gefolgt werden.
3.6. Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner (Datenschutz-)Beschwerde als Beschwerdegegner nicht den Musikverein sondern die mitbeteiligte Partei genannt. Er hat ihrem Namen auch keinen Zusatz beigefügt, der auf ihre Funktion als Obfrau des Musikvereins hindeuten könnte. Dies im Widerspruch zu seinem - der (Datenschutz-)Beschwerde beigefügtem - Auskunftsbegehren, das an die mitbeteiligte Partei als Obfrau des Musikvereins gerichtet war. Die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail Adresse des Beschwerdegegners, XXXX , lässt auch auf die mitbeteiligte Partei schließen.
3.7. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschwerdeführer als Adresse des Beschwerdegegners die im Zentralen Vereinsregister hinterlegte Adresse des Musikvereins genannt hat. Auch führt der Beschwerdeführer zum - der (Datenschutz-)Beschwerde beigelegten - Auskunftsbegehren an den Musikverein und dem Antwortschreiben des Musikvereins aus, dass er das Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner gerichtet habe und der Beschwerdegegner seinem Begehren mit Antwort vom 09.09.2018 nicht gefolgt sei; dadurch bezeichnet er den Adressaten des Auskunftsbegehrens bzw den Absender der Antwort vom 09.09.2018, dh den Musikverein bzw die mitbeteiligte Partei als Obfrau des Musikvereins, als Beschwerdegegner.
Auch in seiner Äußerung vom 13.06.2019 wiederholt der Beschwerdeführer unter Zitierung seines ursprünglichen Auskunftsbegehrens, die an den Musikverein, bzw an die mitbeteiligte Partei als Obfrau des Musikvereins gerichtet war, seinen Antrag auf Auskunft und stellt den Antrag, die belangte Behörde solle das Beschwerdeverfahren weiterführen, damit er ua die begehrte Auskunft erhalte.
3.8. Unter Berücksichtigung dieser Aktenlage und des Umstandes, dass die unrichtige Bezeichnung des Beschwerdegegner zu einer Abweisung der Beschwerde führen würde, dh für jemanden, der - wie hier - ein Verwaltungsverfahren tatsächlich führen möchte - von vornherein sinnlos ist, kann die Bezeichnung der mitbeteiligten Partei als Beschwerdegegnerin im verfahrenseinleitenden Antrag objektiv nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer in ihr insofern vergriffen hat, als er bei der Angabe des Beschwerdegegners in der (Datenschutz-)Beschwerde auf die Beifügung des Zusatzes "als Obfrau des Musikvereins" vergessen hat und tatsächlich den Musikverein als Beschwerdegegner bezeichnen wollte.
3.9. Das von belangten Behörde in der Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde diesbezüglich zitierte hg Erkenntnis vom 19.01.2017, AZ W214 2117066-1, ist mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar, weil in jenem Fall der Beschwerdeführer und die belangte Behörde von unterschiedlichen Beschwerdegegnern ausgegangen sind und der Beschwerdeführer unter umfangreicher juristischer Argumentation auf den von ihm bezeichneten Beschwerdegegner bestanden hat, der sich letztlich als unrichtig herausgestellt hat. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei tatsächlich nie als Beschwerdegegner gesehen, sondern übersehen, bei der Bezeichnung des Beschwerdegegners den Zusatz "als Obfrau des Musikvereins" hinzuzufügen.
3.10. Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063 bzw jüngst VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083) stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Ein solcher Fall liegt hier vor:
3.11. Auf Grund der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der vom Beschwerdeführer bezeichnete Beschwerdegegner sich vom Adressaten seines Auskunftsbegehrens unterscheide, musste sie sich nicht mit der zu klärenden Frage auseinandersetzen, inwiefern die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers in "Protokollbüchern" dem Datenschutzgesetz bzw der DSGVO unterliegt. Hierfür wäre zu ermitteln, inwieweit diese Daten in einem "Dateisystem" iSd Art 2 Abs 1 iVm Art 4 Abs 6 DSGVO verarbeitet werden. Für die Annahme eines Dateisystems muss dabei ein Ordnungsgrad erreicht werden, der eine gezielte Suche nach personenbezogenen Daten ermöglicht; wobei eine Sortierung (bloß) nach Ordnungsnummern oder Zeit hierfür nicht ausreichend wäre (vgl dazu VwSlg 16.477 A/2004; VfSlg 17.716/2005; diese noch zur (Datenschutz-)Richtlinie 95/46/EG ergangene Entscheidung kann, auf Grund des zu Art 2 Abs 1 iVm Art 4 Abs 6 DSGVO gleichen Wortlauts (vgl Art 3 Abs 1 iVm Art 2 lit c Datenschutzrichtlinie) auf die DSGVO übertragen werden). Weder geht aus der Aktenlage hervor, welcher Ordnungsgrad bei der Verarbeitung der Daten erreicht wird, noch hat die belangte Behörde diesbezüglich Ermittlungsschritte gesetzt.
3.12. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst wäre auch weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs 2 Z 2 VwGVG): so wäre die ergänzende Erhebung des Sachverhaltes für die belangte Behörde als Spezialbehörde zumindest gleich rasch wie für das erkennende Gericht möglich; letzteres müsste den ergänzend erhobenen Sachverhalt aber jedenfalls zusätzlich in einer mündlichen Verhandlung als Senat erörtern, weshalb davon auszugehen ist, dass die Verfahrensführung im Vergleich zur belangten Behörde sowohl länger als auch kostenintensiver wäre.
3.13. Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.14. Die belangte Behörde wird daher im Sinne der Ausführungen unter Punkt 3.11 im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, inwieweit die nichtautomatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers durch den Musikverein in einem "Dateisystem" im Sinne des Art 4 Abs 6 DSGVO erfolgt und damit gemäß Art 2 Abs 1 DSGVO der DSGVO unterliegt.
3.15. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 2 Z 1 2. Fall VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Eine einzelfallbezogene und unter Beachtung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene Interpretation eines Parteivorbringens ist nicht reversibel.
Schlagworte
Auskunftsbegehren, Beschwerdegegner, Dateisystem,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W258.2223924.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.04.2020